Schlaglicht: Wozu noch Politik, wenn es ein „Klimamainstreaming“ gibt?

Das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts sollte nicht verwundern: „Freiheitsrechte künftiger Generationen müssten geschützt werden“ (F.A.Z.,  30. April 2021, S. 1) Jedenfalls, den nicht, der die akademische Debatte um Menschen- und Kinderrechte, Klima- und Generationengerechtigkeit aufmerksam verfolgt. Seit Jahren wird an den Universitäten die Werbetrommel dafür gerührt, die Menschenrechte beständig auszuweiten. Individuelle Freiheitsrechte sind zu wenig, nein die nachfolgenden Generationen müssen mitbedacht werden. Individuelle Freiheitsrechte müssen ausgeweitet werden – bis zur Unkenntlichkeit. Die internationalen Solidaritätsrechte sollten gleichberechtigt neben den Abwehr- und Sozialrechten stehen. Wer darauf bestand, dass Träger der Menschenrechte nur Individuen, nicht aber Kollektive sein könnten, galt als Ewiggestriger.

Kurz und gut: Solches war aus Karlsruhe irgendwann zu erwarten. Am Ende bleiben auch Juristen Kinder ihrer  Zeit. Selbst auf der Bamberger Generalversammlung (ich war damals ob der verhandeltetn Thematik aus der pädagogischen Sektion in die juristische geflohen) der einstmals konservativen Görresgesellschaft, eine der ältesten Wissenschaftsvereinigungen Deutschlands, war vor Jahren schon die wissenschaftliche Grundlage für das neue Urteil gelegt worden: Die Referentin forderte den Einbezug von Generationengerechtigkeit in die Beurteilung verfassungsrechtlicher Fragen.

Es war Andrea Edenharter, ihr Beitrag am Ende der schwächsten in der Tagungsdokumentation. Angesichts der aktuellen Klimadebatte war die Referentin bereit, einen Bruch mit der gegenwärtigen Rechtsdogmatik zu wagen und Nachhaltigkeitsrechte künftiger Generationen verfassungsrechtlich zu implementieren. Als Unterton schwang ein umweltpolitischer Alarmismus mit. Ein solcher wäre verfassungspolitisch allerdings ein schlechter Ratgeber. Die Aufgabe einer Verfassung ist eine andere: Diese steckt den formalen Rahmen ab, in dem selbst strittige oder komplexe Debatten politisch bearbeitet werden können. Die Frage, welche konkreten umweltpolitischen Mittel dem Ziel der Nachhaltigkeit tatsächlich entsprechen, kann nicht im Vorhinein juristisch entschieden werden. Mit einer ergebnisoffen geführten wissenschaftlichen wie politischen Debatte und einem Staat, der politisch Handlungsspielraum behält, wird einer wirksamen Umweltpolitik besser gedient sein als mit Versuchen, die Justiziabilität der Kinderechte aufzugeben, indem diese in Gestalt internationaler Solidaritätsrechte überdehnt werden.

Nun habe sich das Bundesverfassungsgericht, wie Reinhard Müller am 30. April 2021 in der F.A.Z. kommentiert, für allzuständig erkärt. Wird die Welt dadurch gerechter, eben generationengerechter? Michael Klonovsky bezweifelt dies – jedenfalls dann, wenn man die Staatsverschuldung gegenrechnet, die in Coronazeiten auch schon ganz ohne „Klimamainstreaming“ in ungeahnte Höhen schießen wird. Aber wie beides zusammengeht, wird uns im grün-schwarzen Deutschland dann ganz öffentlich-rechtlich jeden Abend in den Klimanachrichten vor Acht erklärt werden. Noch Fragen? Ja. Wofür brauchen wir noch Politiker, wenn das Bundesverfassungsgericht jetzt selbst Politik gestaltet und die politische Abwägung konkurrierender Maßnahmen sowieso nicht mehr vorgesehen ist. Denn mit der Weltrettung vor der Klammer können alle politischen Maßnahmen gerechtfertigt werden. Dann erübrigt sich aber auch eine Wahl. Lassen wir doch gleich die Verfassungsrichter entscheiden.

Schlaglicht: Gender – eine Kulturnation macht sich zum Affen, und das ZdK verliert den Anstand

„… die Machenschaften einer kleinen Clique entschlossener Genderideologen“ – so Walter Krämer, Vorsitzender des Vereins Deutsche Sprache (VDS) in der aktuellen „Tagespost“ – haben „inzwischen eine ganze Kulturnation zum Affen gemacht. […] Die öffentliche Erleichterung ist mit den Händen zu greifen, dass endlich einmal ein tonangebender Politiker den Mut aufbringt, die Meinung der Wahlbürger ernst zu nehmen und  die übliche Verbeugung vor dem Gesslerhut der vermeintlichen politischen Korrektheit zu verweigern.“ Ja, wir sind Zeitzeugen anschwellender Kulturkämpfe. Bei Friedrich Schiller wagten die Freunde der Freiheit beim Rütlischwur einen Neuanfang, indem sie zunächst zum Naturrecht zurückkehrten – und eine neue Gemeinschaft der Freien schufen.

Doch gerade um das Verständnis von Natur wogt der Streit. Wer nicht gendert, erkenne Gottes gute Schöpfung nicht an – so das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK), das wohl immer noch meint, die Alleinvertretung aller katholischen Laien für sich beanspruchen zu können. In die Erleichterung dieser Tage mischt sich für die Freunde der deutschen Sprache sogleich wieder Ärger. Wie schrieb ein Kommentator über das ZdK: „Man muß wohl schon ganz schön viel Messwein gesoffen haben, um sich als christliche Kirche so einen ideologischen und glaubensfernen Schwachsinn aus den Rippen zu schnitzen. Vermutlich war sogar Schnaps im Spiel; und wer den gemacht hat, dürfte ja allgemein bekannt sein.“ Nein, es ist noch schlimmer: Die Mehrheit derjenigen, die dem Antrag A4NEU „Geschlechtervielfalt in Wort und Schrift“ angenommen haben, sind Akademiker. Freiheit scheint für diese aber ein Fremdwort zu sein. Im schönen neuen Bologna- und Lissabonraum, der ja angeblich der größte Wissensraum der Welt sein soll, wird Fachlichkeit immer offener durch Ideologie ersetzt – und die Kirchen, die es eigentlich besser wissen sollten, sind nicht nur mittendrin, sondern an der Spitze dabei.

Ich frage mich: Wenn unsere westlichen Gesellschaften immer partizipativer, inklusiver, vielfältiger, gleicher, gerechter, bunter, lebenswerter, teilhabeorientierter, gendergerechter und so fort werden, warum ist dann die politische Stimmung so schlecht!? Offenbar führt alle pseudoakademische, pseudoliberale Gesellschaftsumwälzung am Ende doch nicht zu mehr Lebensqualität. Auch ein neues grün-schwarzes Vielfaltsministerium wird daran nichts ändern, im Gegenteil. Ein Antrag wie im ZdK, der nicht nur das Gendersternchen propagiert (was für sich genommen schon ein Frevel am Kulturgut unserer deutschen Sprache ist), sondern auch noch die Aussprache von Menschen normiert, ist nicht christlich, schöpfungsgemäß, liberal, gerecht, inklusiv oder entdiskriminierend, sondern totalitär, anmaßend und menschenverachtend. Und was passiert, wenn sich ein Redner im ZdK-Hoheitsbereich nicht an den Beschluss hält? Wird er dann aus dem katholischen Mustergarten Eden mit Schimpf und Schande vertrieben?

Ich weiß nicht, wie ein solcher Beschluss unter einem Präsidenten mit CDU-Parteibuch, der sich noch Kulturpolitiker nennt, unhinterfragt zur Abstimmung gestellt werden konnte. Hier bekommt das Wort „Zentralkomitee“ ganz ungewollt noch einmal eine ganz andere Konnotation. Ich wäre an seiner Stelle nach einem solchen Beschluss zurückgetreten – wo Menschen ihre eigene Muttersprache nicht mehr ungezwungen und angstfrei gebrauchen dürfen, sollte im liberalen Rechts- und Verfassungsstaat eine rote Linie überschritten sein. 

Das Traurige ist, dass es bei dieser Debatte nicht allein um die Schönheit der Sprache oder den Zusammenhalt unserer Kulturnation geht. Nein, das ZdK braucht offenbar eine Alphabetisierung in grundlegenden ethischen Prinzipien, in Freiheitsliebe und schlicht in menschlichem Anstand.

Neue Rezensionen zur Sozialen Arbeit und Beratung in pädagogischen Kontexten

Ende April sind im Fachportal Socialnet.de zwei neue Rezensionen erschienen:

Rahel Portmann, Regula Wyrsch (Hrsg.): Plädoyers zur Sozialen Arbeit von Beat Schmocker. Eine menschengerechte Gesellschaft bedarf der Sichtweise der Sozialen Arbeit. Interact Verlag Hochschule Luzern (Luzern) 2019. 269 Seiten. ISBN 978-3-906036-35-9.

https://www.socialnet.de/rezensionen/27244.php

Mériem Diouani-Streek, Stephan Ellinger (Hrsg.): Beratungskonzepte in sonderpädagogischen Handlungsfeldern. Athena-Verlag e.K. (Oberhausen) 2019. 4., überarbeitete Auflage. 208 Seiten. ISBN 978-3-7455-1073-7. D: 19,50 EUR, A: 20,10 EUR.

https://www.socialnet.de/rezensionen/26311.php

Schlaglicht: Wird der neue Koalitionsvertrag in Baden-Württemberg von vornherein „ungerecht“ sein?

… das sollte man meinen, wenn die Grünen doch sonst immer gern darauf pochen, dass Sprache „geschlechterGERECHT“ sein müsse. Im Ländle sind sie jetzt „auf Bitten“ der CDU umgefallen. Gewiss, Nichtdiskriminierung ja, aber doch nicht auf Kosten der Macht. Wenn die CDU schon so lieb bittet, dann darf man doch auch ein wenig diskriminieren.

Nun gut, ich teile die Prämisse, dass Gendersprache „gerecht“ sei, von vornherein nicht. Diese ist exkludierend und übergriffig, wie im vorangegangenen „Schlaglicht“ zu lesen war. Aber wenigstens bleibt das ZdK aufrecht und will jetzt künftig der evangelischen Kirche nicht nachstehen.

Und was hat beides miteinander zu tun? 1. Das Beispiel Baden-Württemberg zeigt, dass Gendersprache nicht inklusiv, sondern parteipolitisch ist. 2. Das ZdK übernimmt eine partikulare Position. 3. Nur sollte das ZdK dann nicht mehr behaupten, „die“ katholischen Laien zu vertreten – offenbar vertreten sie nur einen bestimmten parteipolitischen Ausschnitt des deutschen Laienkatholizismus. Quod erat demonstrandum.

PS: Auch Daniel Deckers hat sich in der F.A.Z. mit beiden Themen beschäftigt – wobei ich auch privat dazu rate, von Gendersprache die Hände zu lassen. Nicht zuletzt um der Schönheit unserer Sprache und der Sicherung dieses zentralen Kulturgutes willen.

Neue Rezension: Helge Kleifeld würdigt den Band „Wiederentdeckung des Staates in der Theologie“ für die Akademischen Monatsblätter

Helge Kleifeld würdigt in der aktuellen Ausgabe 3/2021 (133. Jg.) der AKADEMISCHEN MONATSBLÄTTER den Band Wiederentdeckung des Staates in der Theologie (Leipzig: Evangelische Verlagsanstalt 2020) des Autorenquartetts Alexander Dietz (Hochschule Hannover und Universität Heidelberg), Jan Dochhorn (Universität Durham), Axel Bernd Kunze (Universität Bonn) und Ludger Schwienhorst-Schönberger (Universität Wien) – hier ein Auszug:

Die Autoren verstehen ihr Werk als „Diskussionsbeitrag“ (S. 27 und 206) mit dem Ziel, „dass Theologie und christlicher Glaube von verantwortungsbewussten Staatsbürgern und politischen Entscheidungsträgern wieder als konstruktive und lösungsorientierte Ideengeber wahrgenommen werden“ (S. 27 f.). Es werden u. a. zahlreiche heiße Eisen angefasst: Globalisierung und Nationalstaat bzw. Nationalität, Migration, Gewaltmonopol des Staates sowie die sogenannte „Political Correctness“. Dabei diskutieren die Autoren Positionen, die mittlerweile von politischen Kreisen tabuisiert werden. Diese Bemerkung führt unmittelbar zur Beschäftigung mit der sogenannten „Political Correctness“ durch dieses Buch, die hier etwas ausführlicher behandelt werden soll.

Die Wurzeln dieses politischen Programms dürfen neben anderen in der Radikalisierung der 1968er-Bewegung mit dem ihr immanenten Anarchismus und dem aus ihr resultierenden Terrorismus gesehen werden. Unter anderem aus dieser Bewegung entstand die ökologische, gegenwärtig als grün bezeichnete politische Richtung, die das Prinzip einer die staatliche Rechtsordnung überformenden und überlagernden, vorgeblich moralisch fundierten Diskussions- und Debattenkontrolle etablierte und weitgehend durchsetzt. Die Autoren vertreten den Standpunkt, dass die Selbstaufwertung der Träger von politisch korrekten Meinungen durch die Beanspruchung einer höheren Moral als die der politisch Andersdenkenden, die „Bezweiflung der moralischen Integrität der Argumente des politischen Gegners“ (S. 20) bis hin zur Abwertung des politischen Gegners als „moralisch böse“ (S. 20) die eigene Position gegen Kritik immunisiere und zur „Selbstermächtigung zum Verstoß gegen geltendes Recht“ (S. 20) führe. Dieses Handeln führe zudem dazu, dass Redlichkeit und Freiheit des wissenschaftlichen und politischen Diskurses durch politischen Moralismus „insbesondere in Form von political correctness“ (S. 21) gefährdet sei. Politische Konflikte würden zu moralischen erklärt und ausgewählte ethische Positionen sakral überhöht. So entstünde die Zensur von Sprache und die Diskriminierung von Andersdenkenden.

Schlaglicht: Ist Gendersprache wirklich „gerecht“?

„Merz gegen Gender-Stern“, so die F.A.Z. in einem Beitrag am Samstag, 24. April 2021: In einem Gespräch mit dem „Spiegel“ fragt der CDU-Politiker, „wer gibt Nachrichtenmoderatorinnen und -moderatoren das Recht, in ihren Sendungen einfach mal so eben die Regeln zur Verwendung unserer Sprache zu verändern?“ Merz sieht den kulturellen Konsens in unserem Land in Gefahr und lobt das Beispiel Frankreichs: Die Franzosen hätten „ein besseres Feingefühl für den kulturellen Wert ihrer sehr schönen Sprache“. So weit so gut.

Lassen wir an dieser Stelle die Frage außen vor, ob es hier um Wahlkampfrhetorik geht, mit welcher wieder einmal der rechte Flügel eingefangen werden soll – nur damit am Ende in der Regierung die CDU dann doch nach der grünen Flöte tanzt. Immerhin war es einst Frau von der Leyen von der CDU, die Gendermainstreaming als Maxime der Bundesregierung durchsetzte. Irgendetwas von vornherein zum „Mainstream“ zu erklären, sollte dem demokratischen Diskurs widersprechen, da einer sorgfältigen und verantwortlichen Güterabwägung von vornherein der Boden entzogen ist. Denn das Ergebnis, was in einem ethischen Wertkonflikt vorrangig zu berücksichtigen ist, wird per Kabinettsordner vorab festgelegt.

Falsch ist von vornherein die Prämisse, der auch die F.A.Z. einmal mehr auf den Leim geht, aber nicht nur sie: Friedrich Merz „hat sich gegen die Verwendung geschlechtergerechter Formulierungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gewandt“, heißt es. Was heißt hier „gerecht“? Oder auch „inklusiv“ – wenn andernorts von „geschlechterinklusiver“ Sprache geredet wird? Gendersprache ist weder gerecht noch inklusiv, sondern übergriffig und exkludierend. Der öffentliche Raum wird einseitig durch eine radikalkonstruktivistische Theorie besetzt. Unser Kulturgut Sprache, das allen gehört, wird für politische Zwecke vereinnahmt. Wer widerspricht, wird als „ungerecht“ gebrandmarkt. Und wer es wagt, politisch anderer Meinung zu sein, wird ausgegrenzt. Und dies alles zulasten der Schönheit der Sprache, ihrer linguistischen Regeln und ihrer identitätsstiftenden Wirkung für die deutsche Kulturnation.

Das Diskriminierungsverbot der Verfassung gilt – keine Frage. Die Sprache ist aber der falsche Kampfplatz. Ich muss im Alltag meine Sprache nutzen können, ohne beständig Angst haben zu müssen, in ein politisches Minenfeld zu treten. Nicht Sprachkosmetik, sondern politische Maßnahmen mit Augenmaß, Klugheit und Verantwortungsbewusstsein sind zum Abbau von Diskriminierungen wichtig. Sprachpolitische Manipulationen, Sprachzerstörung und egalitaristische Rasuren an der Vielfalt grammatikalischer Ausdrucksformen (Studenten sind eben etwas anderes als Studierende) widersprechen dem Geist der Verfassung und schaffen keine Gerechtigkeit. Hierfür braucht es die Freiheit der Sprache und den angstfreien Diskurs. Und es braucht eine kraftvolle, schöne, differenzierte Sprache, die gern gesprochen, gelesen, gepflegt und an die nachfolgenden Generationen weitergegeben wird.

In memoriam: Dr. Günter W. Zwanzig verstorben

Am 18. April 2021, kurz vor Mitternacht, verstarb mein Bundesbruder Dr. Günter W. Zwanzig im achtundachtzigsten Lebensjahr. Der promovierte Jurist war in der Raumplanung, im Naturschutz und in der Denkmalpflege tätig, bevor er 1972 Oberbürgermeister in Weißenburg i. Bay. wurde: „Hier hat er mit der ‚Römerstadt Weißenburg‘ eine unbedeutende Kleinstadt zu einer internationalen Marke aufgebaut“, hieß es in einem ersten Nachruf. Zwanzig verfasste zahlreiche Veröffentlichungen zum Naturschutz, zur Denkmalpflege, zur Stadt- oder auch Studentengeschichte. Der begeisterte Couleurstudent war Mitglied in zahlreichen Vereinigungen, unter anderem auch im Arbeitskreis der Studentenhistoriker. Sein vielfältiges Engagement wurde mit dem Bundesverdienstkreuz, der Goldenen Bürgermedaille der Stadt Weißenburg i. Bay. und der Ehrennadel des Schwarzburgbundes gewürdigt.

Eine Würdigung des Kommunalpolitikers Zwanzig findet sich hier.

Beeindruckend waren das breite Interesse und die geistige Vitalität, die meinem Bundesbruder bis ins hohe Alter erhalten blieben. Er war engeriegeladen und beharrlich, weitblickend und stets bestrebt, den Nutzen für die Allgemeinheit nicht aus dem Blick verlieren. Mit Dr. Zwanzig verstirbt eine der prägendsten Gestalten des Schwarzburgbundes. Er passte in keine Schublade, konnte daher auch aufdringlich wirken, doch war sein Rat immer geschätzt.

Lieber Günter, gern denke ich an den gemeinsamen Austausch und die vielen anregenden Gespräche mit Dir zurück. Die gemeinsamen Besuche in Weißenburg oder zuletzt die Begegnungen während der Ferien in Deiner Erlanger Wohnung werden unvergessen bleiben. Du hast mir neue Zugänge erschlossen. Ich danke Dir für alles! Möge Dein Leben nun angenommen sein bei Gott. Er schenke Dir seinen österlichen Frieden.

Requiem aeternam dona eis, Domine:
et lux perpetua luceat eis.
In memoria aeterna erit justus:
ab auditione mala non timebit.

Neuerscheinung: Plädoyer für mehr Rechtskunde in der Schule

Axel Bernd Kunze: „Wir sind Rechtsstaat“. Ein Plädoyer für mehr Rechtskunde in der Schule, in: Profil. Das Magazin für Gymnasium und Gesellschaft (2021), Heft 4, S. 26 – 32.

Leseprobe

Im September 2019 startete das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz eine Imagekampagne unter dem Motto „Wir sind Rechtsstaat“. Videoclips und Plakate sollen das Verständnis für die Arbeitsweise unserer Justiz, ausgewählte Grundrechte oder zentrale rechtsstaatliche Prinzipien wie die Unschuldsvermutung und die richterliche Unabhängigkeit stärken.  Die Kampagne macht darauf aufmerksam, dass ein funktionsfähiger Rechtsstaat keineswegs selbstverständlich ist. Er lebt von kulturellen Voraussetzungen, die immer wieder neu gesichert werden müssen. Auch die Schule trägt hierzu ihren Anteil bei. 

[…]

Das Recht zählt zu den zentralen kulturellen Leistungen des Menschen. In der modernen Gesellschaft ist kaum ein Lebensbereich ohne rechtliche Bezüge denkbar. Dies reicht beispielsweise vom Arbeits- und Steuer- über das Miet- oder Verkehrs- bis zum Vertrags- und Vereinsrecht. Im privaten wie im beruflichen Alltag begegnet uns Recht auf Schritt und Tritt, etwa in Form von gesetzlichen Vorgaben, vertraglichen Vereinbarungen, Verwaltungsvorschriften, Hausordnungen oder Dienstanweisungen. Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass Rechtskunde innerhalb des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes der Mittel- und Oberstufe eher eine Randstellung einnimmt. Im Interesse umfassender Persönlichkeitsbildung wird die Schule die Heranwachsenden dazu befähigen müssen, am rechtlichen Leben kompetent teilnehmen, rechtliche Fragen angemessen beurteilen und mit den Instrumenten des Rechts eigenverantwortlich umgehen zu können. Ohne solide rechtskundliche Kompetenzen hängen auch schulische Querschnittsthemen wie Menschenrechtsbildung oder Demokratiepädagogik in der Luft – mit der Gefahr, dass Fragen der Menschenrechtsförderung oder demokratischen Kultur einseitig moralisierend geführt werden.

Sollen rechtskundliche Inhalte verstärkt im Curriculum des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes der Schule verankert und sachanalytisch informiert gelehrt werden, wird dies nicht ohne flankierende Maßnahmen im Lehramtsstudium und der schulpraktischen Ausbildungsphase gelingen. Wichtig wäre, rechtskundliche Anteile in Kooperation mit juristischen Fakultäten oder Professuren in alle gesellschaftswissenschaftlichen Lehramtsstudiengänge einzubinden. Zumindest für den Erwerb einer Fakultas in Sozialwissenschaften, Sozial-, Gemeinschaftskunde oder Politikunterricht sollten diese auch verbindlicher Bestandteil der Prüfungsanforderungen sein.

Unser Gemeinwesen versteht sich konstitutiv als Rechts- und Verfassungsstaat. Freiheit, Demokratie, Politik und Recht leben von intakten, verlässlichen, kontrollierbaren Institutionen. Diese institutionelle Substanz unseres Zusammenlebens gerät in Gefahr, ausgehöhlt zu werden, wo die Rechtsfunktion des Staats nicht mehr verstanden wird. Rechtskunde sollte stärker als bisher ein notwendiger Teil des öffentlichen Bildungssystems sein, wenn die öffentliche Debatte über Rechtsfragen informiert und unaufgeregt, etwa ohne moralisierende Zuspitzung oder politische Vereinnahmung, geführt werden soll. In solide Rechtskunde an der Schule und nicht zuletzt am Gymnasium zu investieren, wird auf Dauer nachhaltiger sein, als dem Rechtsstaat – wovon oben die Rede war – eine boulevardähnliche Imagepolitur aus der Werbeagentur zu verpassen.

Zum Weiterlesen:

Peter Kostorz: Grundfragen der Rechtsdidaktik. Wer soll wozu, von wem, was, wann, mit wem, wie, womit und wo lernen?, Berlin: Lit 2016.

Axel Bernd Kunze: Menschenrechtsbildung – mehr als eine Modeerscheinung? Anfragen und Perspektiven zu ihrem didaktischen Ort in der Schule, in: Marianne Heimbach-Steins, Gerhard Kruip, Axel Bernd Kunze (Hgg.): Bildung, Politik und Menschenrecht. Ein ethischer Diskurs, Bielefeld: W. Bertelsmann 2009, S. 147 – 155.

Axel Bernd Kunze: Wird der Rechtsstaat noch verstanden? Sozial- und bildungsethische Überlegungen zu einem konstitutiven Merkmal unseres Gemeinwesens, in: Alexander Dietz, Jan Dochhorn, Axel Bernd Kunze, Ludger Schwienhorst-Schönberger: Wiederentdeckung des Staates in der Theologie, Leipzig: Evangelische Verlagsanstalt 2020, S. 137 – 175.

Rezension: Das Recht auf Bildung – in der Erzieherausbildung

Johannes Gutbrod (Karlsruher Institut für Technologie) rezensiert in Heft 3/2020 folgende Neuerscheinung aus der pädagogischen Fachdidaktik:

Carsten Püttmann (Hg.): Bildung. Konzepte und Unterrichtsbeispiele zur Einführung in einen pädagogischen Grundbegriff (Didactica nova; 29), Baltmannsweiler: Schneider-Verlag Hohengehren 2019.

Kunzes Aufsatz Jedermann hat ein Recht auf Bildung nimmt ein „Querschnittsthema innerhalb der Erzieherausbildung“ (S. 291) zum Anlass und fragt, was dieses Recht für diejenigen bedeutet, deren Beruf es ist, andere zu erziehen und zu bilden. Kinder und Heranwachsende haben im Sinne ihrer Bildung ein Recht auf Förderung, Schutz und Beteiligung (vergleiche Seiten 302 ff.), was sich wiederum im Anforderungsprofil des Erziehers niederschlägt, der dieses Recht auch selbst genießt. Kunze konstatiert, dass oft nur derjenige aktiv das Recht auf Mitbestimmungs- und Gestaltungsmöglichkeiten vermittelt, der es zuvor selbst er- und gelebt hat. Kunze macht sich unter anderem für diesen Teil in der Erzieherausbildung stark.“

Ethische Fallbesprechung

Die Fortbildung zu ethischen Fallbesprechungen wurde am 16. April 2021 auf Einladung der Leipziger Burschenschaft Alemannia zu Bamberg als Wissenschaftlicher Abend im Rahmen einer Videokonferenz gehalten.

Haben Sie Interese, eine ähnliche Fortbildung zu buchen? Dann nehmen Sie gern mit mir Kontakt auf.

Übersicht

  • Einführung
  • Leitfaden für ethische Fallbesprechungen
  • Fallbeispiel
  • Übung: Ethische Fallbesprechung
  • Reflexion und Auswertung

Instrumente ethischer Entscheidungsfindung

  1. Individualethische Ebene
  2. Professionsethische Ebene (Ethische Fallbesprechung)
  3. Organisationsethische Ebene (Ethikkomitee, Ethikkommission)
  4. Systemethische Ebene (Ethikkommission, Ethikrat)
  5. Sozialethische Ebene (Ethikrat)

Was ist ein ethisches Problem?

Haltungen

  • kollegiale Beratung, keine Delegation ethischer Verantwortung
  • neutrale Moderation, behutsame Anwaltschaft
  • angstfreie Gesprächsatmosphäre
  • kein Konsenszwang, Minderheitenvoten möglich
  • Unvoreingenommenheit
  • Perspektivwechsel
  • guter Wille, Verzicht auf Moralisierung (Der andere hat auch gute Gründe.)

Ethische Entscheidungsfindung

  • Ethische Urteile haben stets
    • einen empirischen und
    • einen normativen Anteil.
  • Klärung der Ausgangssituation
  • Ethische Urteilsbildung und Güterabwägung
  • Formulierung einer Handlungsoption

I. Klärung der Ausgangssituation

  • Was ist die Konfliktsituation?
  • Welche Akteure sind beteiligt?
  • Welche fachlichen, rechtlichen, empirischen, wirtschaftlichen … Aspekte sind zu berücksichtigen?

II. Ethische Urteilsbildung

  • Intuitiver Zugang
  • Welche Werte stehen miteinander im Konflikt?
  • Beurteilung von Ranghöhe und Dringlichkeit (Wohl-Wollen – Wohl-Tun)
    • Basisbedürfnisse haben Vorrang vor höheren Bedürfnissen
  • Welche ethischen Prinzipien leiten mich bei meiner Entscheidung?
    • Menschenwürde
    • Kindeswohl
    • Personalität (Individualität + Sozialität)
    • Gerechtigkeit (Freiheit + Gleichheit)
    • Subsidiarität
    • Solidarität
    • Toleranz
    • Gemeinwohl
    • Inklusion
    • Nachhaltigkeit
    • Mitarbeiterwohl – Klientenwohl – Wirtschaftlichkeit
  • Güterabwägung und Übelminimierung (Vorzugsregeln)
  • Der Fernste – der Ferne – der Nahe – der Nächste
  • Nebenwirkungen dürfen nicht schlimmer sein als Nichthandeln.
  • Sichere Übel vermeiden, wahrscheinliche in Kauf nehmen.
  • Das kleinere und das kürzere Übel vorziehen.
  • Zugunsten der vielen entscheiden.

III. Entscheidungsfindung

  • Ethische Dilemmata müssen im pragmatischen Vollzug gelöst werden.
  • Sammlung von Handlungsoptionen
  • Bewertung (Realitätsprüfung)
  • Begründete Auswahl einer Handlungsoption
  • Gegenprobe: Nichthandeln?
  • Umsetzung, Information, Beteiligung
  • Evaluation
  • Prävention

Fallbeispiel

Im beruflichen Alltag kommt es immer wieder zu Wertkonflikten, etwa auf der professions- oder organisationsethischen Ebene. Ethische Fallbesprechungen sind eine mögliche Methode, in der Aus- oder Fortbildung die notwendigen Kompetenzen sittlicher Urteilsbildung und Entscheidungsfindung einzuüben, die es erlauben, solche Konflikte verantwortlich zu lösen. Im Folgenden wird dargestellt, wie eine ethische Fallbesprechung am Beispiel inklusiver Verpflegung in sozialpädagogischen Ganztageseinrichtungen durchgeführt werden kann.

  1. Hinführung zum Thema
  2. Intuitiver Zugang
  3. Erarbeitung
  4. Sicherung
  5. Auswertung
  6. Formulierung einer eigenen Entscheidung
  7. Mögliche (fächerübergreifende) Vertiefung

Zum Weiterlesen

  • Beim Recht auf Bildung geht es um mehr als Schulstrukturreformen – Bildungsethische Anstöße für die Didaktik des Pädagogikunterrichts, in: Pädagogikunterricht 37 (2017), H. 2/3, S. 11 – 17.
  • Ethische Fallbesprechungen in der Erzieherausbildung und der Fortbildung Pädagogischer Fachkräfte. Am Beispiel inklusiver Verpflegung in sozialpädagogischen Ganztageseinrichtungen, in: Engagement 36 (2018), H. 4, S. 191 – 195.
  • Pädagogik als Menschenrechtsprofession. Bildungsethische Überlegungen zur Praxis von Schule und Lehrerbildung – am Beispiel der Inklusion, in: Simone Danz/Sven Sauter (Hgg.): Inklusion, Menschenrechte, Gerechtigkeit. Professionstheoretische Perspektiven (Schriften der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg im Evangelischen Verlag Stuttgart; 22), Stuttgart: Evangelischer Verlag 2020, S. 69 – 102.