Ein sozialethischer Bildungsdiskurs entsteht …
Bildung gehört nicht zu den klassischen Gegenstandsbereichen der Sozialethik. Ein Grund dürfte im personalen Charakter der Bildung zu suchen sein, der sich vordergründigen strukturethischen Überlegungen zunächst einmal verschließt. Die ethische Reflexion über die pädagogische Beziehung ist vorrangig eine individualethische Aufgabe, die ihren Ort in einer eigenen pädagogischen Bereichsethik hat. Erst in jüngerer Zeit hat sich ein eigenständiger sozialethischer Bildungsdiskurs herausgebildet.
Maßgeblich hierzu beigetragen hat das DFG-Forschungsprojekt „Menschenrecht auf Bildung: Anthropologisch-ethische Grundlegung und Kriterien der politischen Umsetzung“, das von 2006 bis 2009 in Kooperation zwischen dem Lehrstuhl für Christliche Soziallehre und Allgemeine Religionssoziologie der Universität Bamberg und dem Forschungsinstitut für Philosophie Hannover (Projektleitung: Prof. Dr. Heimbach-Steins, Mitantragsteller: Prof. Dr. Kruip, Geschäftsführung: Dr. Axel Bernd Kunze) durchgeführt wurde. Zentrale Ergebnisse des Projekts wurden innerhalb der Publikationsreihe „Forum Bildungsethik“, herausgegeben von Marianne Heimbach-Steins, Gerhard Kruip und Axel Bernd Kunze, veröffentlicht. Die Reihe steht darüber hinaus für weitere Publikationen aus dem Bereich der normativen Bildungsforschung offen.
Das Weblog will die bildungsethische Debatte weiterführen: mit Beiträgen und Nachrichten zu einer Sozialethik der Bildung, mit Hinweisen zu Neuerscheinungen und aktuellen Debatten. Sein Verfasser hat als Geschäftsführer des genannten DFG-Projekts die Debatte um eine Sozialethik der Bildung von Anfang an wesentlich mitbegleitet. 2012 erschien seine Habilitationsschrift mit dem Titel „Freiheit im Denken und Handeln. Eine pädagogisch-ethische und sozialethische Grundlegung des Rechts auf Bildung“. In zahlreichen weiteren Publikationen und Vorträgen hat er sich mit dem Zusammenhang von Bildung und Freiheit auseinandergesetzt und Bildung als Freiheitsrecht stark gemacht.
Befähigung zur Freiheit
Soll über bildungsbezogene soziale Praktiken aus gerechtigkeitstheoretischer Sicht reflektiert werden, so reicht es dabei nicht aus, allein darauf zu achten, dass die Strukturen, Institutionen oder Regeln des Bildungswesens und die sozialethisch erhobenen Forderungen den pädagogischen Prinzipien nicht widersprechen. Pädagogisches Handeln lässt sich nicht von einem Endpunkt, den es zu erreichen gilt, beurteilen. Vielmehr ist darauf zu achten, dass die bildungsbezogenen sozialen Praktiken durchgängig explizit pädagogisch akzentuiert sind. Die Ziele des pädagogischen Handelns sind immer schon mitzudenken. Mündigkeit, Selbstbestimmung, Freiheit im Denken und Handeln werden nicht erst am Ende es pädagogischen Weges erreicht. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Educandi kontinuierlich in ihrem Freiheitsvollzug gefördert werden – andernfalls würden sie im Letzten nicht mit ihrem freien Willen geachtet, in ihrer Selbstzwecklichkeit, Freiheit und unbestimmten Bildsamkeit anerkannt, sondern vom Lehrer oder Erzieher zu etwas bestimmt. Und dies wäre das Gegenteil von Autonomie, aber auch das Gegenteil jener Freiheit im Denken und Handeln, welche die Freiheitsrechte zu schützen beanspruchen.
Eine Sozialethik der Bildung interessiert sich vor allem dafür, wie die personellen, organisatorischen und finanziellen Möglichkeitsbedingungen für Bildung institutionalisiert und strukturell abgesichert werden können. Eine wichtige Rolle hierbei spielt hierbei ein moralisch begründetes Recht auf Bildung. Dieses garantiert jenes Mindestmaß an pädagogischen Ressourcen, ohne die ein menschenwürdiges Leben – frei von staatlicher Bevormundung, Abhängigkeit und existentieller Not – nicht denkbar wäre. Bildung als ein positiviertes Menschenrecht zu institutionalisieren, suspendiert nicht, die für Bildung bestimmende Idee der Selbstbestimmung, sondern sichert vielmehr den realen Vollzug der menschlichen Freiheit und damit auch von Bildung.
Recht auf, durch und in der Bildung
Das Recht auf Bildung nimmt den Staat in die Pflicht, für eine hinreichende Beteiligung an Bildung zu sorgen. Und es sichert dem Einzelnen ein bestimmtes Maß an Beteiligungsmöglichkeiten. Ohne Bildung wird sich der Einzelne in nahezu allen anderen Lebensbereichen schwer tun: auf dem Arbeitsmarkt oder bei der Mediennutzung, beim eigenen Konsumverhalten oder bei der Gesundheitsvorsorge, bei politischen oder privaten Entscheidungen – und nicht zuletzt auch bei Erziehung und Bildung eigener Kinder. In der Menschenrechtstheorie wird im Blick auf das Vorstehende von „Recht auf Bildung“ und von „Recht durch Bildung“ gesprochen. Schließlich kommt noch ein dritter Aspekt hinzu, der als „Recht in der Bildung“ bezeichnet werden kann: Denn Bildung ist ein interaktives Recht, das sich nur in einer pädagogischen Beziehung verwirklichen lässt. Die verschiedenen Akteure, die am pädagogischen Prozess beteiligt sind (Kinder und Eltern, Lehrer und Bildungsträger), müssen die Möglichkeit haben, ihre Interessen, Bedürfnisse und Zuständigkeiten einzubringen.
Zum Weiterlesen:
Axel Bernd Kunze: Bildung in der Demokratie. Warum pädagogischer Eigensinn und Freiheit unverzichtbar sind, Bonn 2018.
Axel Bernd Kunze: Befähigung zur Freiheit. Beiträge zum Wesen und zur Aufgabe von Bildungs- und Erziehungsgemeinschaften, München 2013.
Axel Bernd Kunze: Das Recht auf Bildung. Anforderungen an die rechtliche und politische Implementierung, Münster i. Westf. 2013.
Axel Bernd Kunze: Freiheit im Denken und Handeln. Eine pädagogisch-ethische und sozialethische Grundlegung des Rechts auf Bildung, Bielefeld 2012.
Axel Bernd Kunze: Bildung als Freiheitsrecht. Eine kritische Zwischenbilanz des Diskurses um Bildungsgerechtigkeit, Berlin 2012.