Schlaglicht: Moralisierung ist noch keine Moral – oder: Fähigkeit zur differenzierten, sorgfältigen Güterabwägung geht verloren

Deutschland diskutiert weiter über den Umgang mit Corona. Sollen in den Schulen weiterhin Masken getragen werden oder nicht? Die Kinderärzte sind sich über diese Frage uneins, die Lehrerverbände dafür, Teile der Elternschaft protestieren gegen die Maskenpflicht. Auch an der Impffront gibt es keine Ruhe. Während Slowenien eine solche im Öffentlichen Dienst vorerst ausgesetzt hat, fordert die Deutsche Krankenhausgesellschaft ein Votum des Nationalen Ethikrates ein. Wobei sich die Krankenhauslobbyisten, so darf wohl unterstellt werden, ein zustimmendes Votum wünschen würden. Und wenn man die Stimmungslage im gegenwärtigen Coronadiskurs bedenkt, ist die Befürwortung einer Impfpflicht alles andere als ausgeschlossen.

Befrieden würde ein Votum des Ethikrates die gesellschaftliche Lage nicht. Und „Edelfeder“ Heike Schmoll liefert in der Frankfurter Allgemeinen vom 5. Oktober 2021 („Nicht wieder zulasten der Kinder“, S. 1) den exemplarischen Beleg, warum dies vermutlich so wäre. Normative Urteile haben immer, mindestens unausgeprochen, einen empirischen Anteil. Und hierüber wird nicht unvoreingenommen und plural diskutiert. Der Coronadiskurs hierzulande bleibt vermachtet und einseitig. So schreibt Heike Schmoll einmal mehr: „Denn die Infektionszahlen werden steigen, weil die Impfquote unter den Erwachsenen noch viel zu niedrig ist.“ Die Schuldigen stehen fest: Es sind die „Impfunwilligen“, deren verantwortliche und selbstbestimmte Entscheidung nicht mehr akzeptiert werden soll. Abweichende medizinische oder virologische Stimmen, die vorsichtiger über den Zusammenhang von Impfquote und Infektionszahlen urteilen, werden gar nicht erst geprüft oder von vornherein aus dem Diskurs ausgeschlossen.

Und es geht weiter: Schmoll hält die „Verweigerungshaltung einiger Erwachsener“ für „kaum nachvollziehbar“. Ihr moralisierendes Verdikt ist klar: Es sei nicht einzusehen, warum „die Schwächsten der Gesellschaft“ – also Kinder und Jugendliche – deswegen das Nachsehen haben sollen. O sancta simplicitas, ora pro nobis! – möchte man ausrufen. Unser Land hat in der Coronakrise Anstand und Würde verloren – und die Fähigkeit zu differenzierter ethischer Abwägung. Was sich schon in der Migrationskrise zeigte, wird auch in der Coronakrise mehr als deutlich: Gravierende Wertkonflikte werden nicht mehr als solche gesehen. Einzelne Güter werden absolut gesetzt. Vorschnelle Urteile ersetzen die sorgfältige Abwägung. Ethische Vorzugsregeln oder das Instrument Praktischer Konkordanz werden außer Acht gelassen. Moralisierende Argumente („die Schwächsten“) hebeln eine rationale Güterabwägung aus. Nicht zuletzt zeigt sich hier die fatale Tendenz, Kinderrechte um einer billigen Moral willen leichtfertig höher zu gewichten als andere Menschenrechte.

Treten verschiedene menschenrechtlich begründete Ansprüche zueinander in Konkurrenz, so können derartige Konflikte nur im Geist der Menschenrechte selbst gelöst werden. Dem Prinzip der Praktischen Konkordanz folgend, müssen Rechtsgüter bei Normenkollisionen einander so zugeordnet werden, dass keines von ihnen einfach ausgeblendet wird. Die simultane Optimierung soll verhindern, dass ein einzelnes Menschenrecht durch vorschnelle, einseitige Güterabwägung zulasten anderer verwirklicht wird. Auch dürfen um der für alle gleichen Menschenwürde willen nicht die Menschenrechte der einen gegen die der anderen ausgespielt werden. Schüler und Lehrer besitzen das gleiche Recht auf körperliche Unversehrtheit. Daher muss ein vernünftiger, maßvoller Ausgleich zwischen dem Gesundheitsschutz der Lernenden und der Arbeitssicherheit der Lehrenden gefunden werden. Menschenrechte sind kein Verschiebebahnhof nach dem Motto: Die Schüler – so Schmoll – hätten lange genug Entbehrung ertragen müssen, nun müssen die Kinderrechte Vorrang vor den Menschenrechten der Lehrkräfte erhalten. Gutgemeint ist noch nicht gut gemacht. Moralisierung ist noch keine Moral, und schon gar nicht ethische Reflexion.

Wo einzelne Güter absolut gesetzt werden, ist einer ethischen Güterabwägung von vornherein der Boden entzogen. Der Staat hat für Gesundheitsschutz zu sorgen, absoluter Gesundheitsschutz ist allerdings nicht die Aufgabe des liberalen Rechts- und Verfassungsstaates – ja, er wäre sogar verfassungswidrig, worauf Verfassungsrechtler wie Oliver Lepsius hingewiesen haben. Die Verfassung erwartet keine absoluten Wertsetzungen, sondern fordert von den politisch Verantwortlichen eine differenzierte Abwägung unterschiedlicher Rechtsgüter.

Eine Impfung bleibt immer ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Im freiheitlichen Rechts- und Verfassungsstaat bleibt die freiwillige Einwilligung des Einzelnen hierfür grundsätzlich notwendig. Dies gilt umso mehr für neue, genbasierte, in ihren Langzeitwirkungen nur unzureichend erforschte Impfstoffe, die über den Weg einer verkürzten Notfallzulassung auf den Markt gekommen sind. Bis heute liegt keine Regelzulassung vor; zudem ist ihre Wirksamkeit deutlich begrenzter, als so manche Versprechen in der öffentlichen Debatte glauben machen wollen. Impfpflichten bleiben immer höchst begründungspflichtig und nur in starken Krisensituationen als ultima ratio moralisch zulässig. Es gibt erhebliche Zweifel, dass eine Impfpflicht angesichts der aktuellen Impfstoffe und der gegenwärtigen Gefährdungslage verhältnismäßig, effizient und zielführend wäre.

„Nicht wieder zulasten der Kinder“, wie Schmoll ihren Kommentar genannt hat, wird der Schwere des Wertkonflikts, der hier verhandelt wird, nicht gerecht. Es sagt viel über das Diskursniveau im Land aus, wenn im sogenannten Qualitätsjournalismus auf derart simple Weise argumentiert und Stimmung gemacht wird.

Der gegenwärtige Umgang mit der Coronalage im Land wird das gesellschaftliche Klima weiter spalten und den öffentlichen Diskurs weiter polarisieren. Für einen Weg der Versöhnung wäre es dringend notwendig, ein Gespür zurückzugewinnen für die gravierenden Wertkonflikte, mit denen wir es in der Tat zu tun haben. Über über diese muss rational, nicht moralisierend geredet werden. Und zu einer rationalen, methodisch sorgfältigen Güterabwägung gehört auch, dass die Sachlage in ihrer Komplexität und Vielstimmigkeit unvoreingenommen wahrgenommen wird. Abweichende Stimmen dürfen nicht von vornherein aus dem Diskurs ausgeschlossen werden. Unterschiedliche Positionen und Argumente müssen sorgfältig geprüft werden. Sind hochrangige Rechtsgüter – wie die körperliche Unversehrtheit – berührt, müssen Zweifel und abweichende Meinungen angemessen in die ethische Entscheidungsfindung eingebunden werden. Im Falle der Coronaimpfung heißt das: Jeder, der sich impfen lassen möchte, sollte dies tun können, aber niemand darf dazu gezwungen werden.

Wo die Unverfügbarkeit über den eigenen Körper angegriffen wird, steht viel auf dem Spiel, sehr viel: die Achtung vor dem freien Subjekt, die Humanität unseres Zusammenlebens und die Qualität einer freiheitlichen Verfassungsordnung. Wir sollten die Wertordnung unserer Verfassung nicht durch undurchdachte Moralisierung verspielen, sonst könnte es ein böses Erwachen geben: Ein vermeintlich fürsorglicher Etatismus könnte sich am Ende als autoritär und wenig lebenswert erweisen.

Schlaglicht: Pubertätsblocker ja, Pommes nein

Kinder seien als selbständige Subjekte und Träger eigener Rechte anzuerkennen. Kinder hätten ein Recht auf wirksame Beteiligung. Kinder sollten die Möglichkeit haben, politisch etwas zu verändern. Bestehende Asymmetrien zwischen Kindern und Erwachsenen müssten abgebaut werden. So tönt es im Kinderrechtsdiskurs – etwa bei der Sozialethikerin Anna Maria Riedl, deren Dissertation zum Kindeswohlbegriff sich auf Judith Butler stützt. Riedl lässt keinen Zweifel daran, dass aus einem erweiterten Beteiligungsbegriff auch erweiterte Rechtsansprüche der Kinder gegenüber Staat und Gesellschaft abzuleiten seien. Über den Einfluss der Erzieher und Eltern müsse machtkritisch reflektiert werden.

Solche Überlegungen finden keineswegs allein im akademischen Elfenbeinturm statt. Nur ein Beispiel: Die politischen Pläne der grünen Bundestagsfraktion für ein neues Gesetz zur sexuellen Selbstbestimmung sehen vor, dass Heranwachsende bereits mit dem vierzehnten Lebensjahr ihr Geschlecht wechseln und hormonelle oder operative Maßnahmen einleiten könnten, auch ohne medizinische Indikation und auch ohne Zustimmung der Eltern.

Was in der sexuellen Selbstbestimmung recht ist, muss aber noch keineswegs beim täglichen Mittagessen billig sein. Schauen wir uns noch ein zweites Beispiel an: Kinder seien keineswegs autonom, der Staat trage daher eine besondere Verantwortung für das Wohl der Kinder, erklärte jüngst die Vorsitzende des Nationalen Ethikrates, Alena Buyx, in einem Interview mit dem Fachblog Ernährungsmedizin. Der Staat müsse sich mehr um die Verpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtungen kümmern: „Es ist eben nicht nur Privatsache, was ich esse, denn die Ernährung hat auch viele Effekte nach außen hin: Krankheitskosten, soziale Kosten, ökologische Kosten und so weiter“, belehrt uns die Medizinethikerin.

Zwischen pubertärer Selbstbestimmung und libertärem Paternalismus

Pubertätsblocker ja, Pommes nein. Auf der einen Seite werden Schutzaltersgrenzen abgebaut, auf der anderen Seite wird der Staat zu Eingriffen in das private Ernährungsverhalten ermächtigt. Und alles im Namen von Kindeswohl, Kinderrechten und daraus abgeleiteten Beteiligungsansprüchen. Ethische Hochglanzbegriffe scheinen beliebig verwendbar: Mal legitimieren sie eine weitreichende Entscheidungsfreiheit, ohne dass Schutzbedürfnisse überhaupt noch Erwähnung finden. Dann wiederum legitimieren sie weitreichende Eingriffe des Staates in alltägliche Entscheidungen – nach dem Motto: Auch das Private ist politisch.

Frühe Maßnahmen einer Geschlechtsangleichung können einen sozialen Druck aufbauen, der die Lösung pubertärer Identitätskonflikte erschwert. Mit jugendlichem Protest- oder Nachahmungsverhalten wird nicht mehr gerechnet. Heranwachsenden mit noch nicht abgeschlossener Persönlichkeitsentwicklung schon eine voll ausgebildete Entscheidungsfreiheit zu unterstellen, wie es in der Debatte um sexuelle Selbstbestimmungsrechte geschieht, könnte sich als Erwachsenenprojektion herausstellen. Die Diskussion um erweiterte transsexuelle Kinderrechte zeigt, wie die Vulnerabilität Heranwachsender, auf welche gerade die Kinderrechte reagieren wollen, mit kinderrechtlichen Argumenten übergangen wird.

Doch offenbar lauern die Gefahren eher am Mittagstisch. Und hier soll ein libertärer Paternalismus, wie es in der ethischen Fachsprache heißt, kein Problem sein. Schließlich geht es nicht um staatliche Ernährungseingriffe, wie die Presse böswillig titelte, sondern um „die sinnvolle Gestaltung der Entscheidungsarchitekturen“, wie Alena Buyx es ausdrückt. Na bitte, das hört sich doch schon ganz anders an. Der fürsorgliche Staat weiß am Ende besser, was der Einzelne tun oder lassen sollte. Man muss die Freiheitseingriffe nur richtig verkaufen: „Entscheidend ist die Ernährungskommunikation, mit der man die Umgestaltung der Entscheidungsarchitektur begleitet.“

Ethische Antworten werden beliebig

Bei permanenter Machtkritik kann schon einmal der Überblick verloren gehen. Offenbar sind eher Eltern, die ihrer Erziehungsverantwortung nachkommen, ein problematischer Machtfaktor als ein Staat, der ja nur unser Bestes will. Eine Ethik, die alles allein aus machtkritischer Perspektive betrachtet, verliert das Gespür dafür, was Macht von Autorität unterscheidet. Eine Ethik aber, die nicht mehr zu unterscheiden vermag, verliert am Ende selbst an Autorität. Ihre Antworten werden offenbar beliebig. Mal so, mal so – je nach Zeitgeist und eigenem Gusto. Das eine Mal eben für unhinterfragbaere Selbstidentifikation und Entscheidungfreiheit. Das andere Mal für staatliche Bemutterung und Regulierung.

Wo etwa im Umgang mit Geschlechtlichkeit eine Gleichrangigkeit an Verantwortung, Selbständigkeit und Erfahrung, die pädagogisch, entwicklungspsychologisch und emotional nicht gegeben ist, proklamiert und die Differenz zwischen den Generationen verleugnet wird, wird der Erziehungsaufgabe der Boden entzogen. Wo aber der Erziehungsgedanke sich verflüchtigt und das Bewusstsein für die besondere erzieherische Verantwortung der Elterngeneration schwindet, besteht die Gefahr, dass die Heranwachsenden notwendige pädagogische Förderung und Unterstützung verlieren und am Ende mit den zu bewältigenden Entwicklungsaufgaben alleingelassen werden. Denn wo die besondere Verwiesenheit der Heranwachsenden auf ihre Eltern und umgekehrt deren pädagogische Verantwortung verkannt werden, wird es auch kommunikativ schwerfallen, das besondere pädagogische Angewiesensein der Kinder und Jugendlichen sowie deren Recht auf Erziehung zu thematisieren.

In die Lücke springt ein Staat, der immer schon weiß, was gut für uns ist – sei es eine unbedingt anzuerkennende gesellschaftliche Vielfalt, bei der entwicklungspsychologische Vorbehalte gegenüber der sexuellen Autonomie Heranwachsender gar nicht mehr geäußert werden dürfen. Oder sei es der freundliche Stups am Mittagstisch, damit wir uns beim Mittagessen nicht selber schaden. Eben mal so, mal so.

Ein Trostpflaster bleibt: Mitunter regt sich doch Widerstand, wenn es der Staat mit seiner vermeintlichen Fürsorge übertreibt. Berlin, das sich mittlerweile selbst schwer damit tut, ordnungsgemäße Wahlen durchzuführen, lieferte im September den Beleg. Der dortige Senat hatte eine 2G-Regel für Kinder beschlossen, selbst wenn für diese noch gar keine Impfempfehlung vorliegt. Der gemeinsame Restaurant-, Museums- oder Zoobesuch für Familien wäre damit ausgeschlossen worden. Was zählen schließlich schon Kinderrechte und soziale Teilhabeansprüche von Kindern, wenn Gesundheit in Zeiten wie den unsrigen das Allerwichtigste ist!? Die Regelung hielt genau einen Tag, dann musste man nachbessern. Zu groß war die Kritik von Bürgern, Verbänden und Vereinen.

Staatlichkeit ja, aber kein übergriffiger Etatismus

Wer Unterstützung braucht, sollte diese erhalten. Dies gilt etwa bei Konflikten in der geschlechtlichen Identitätsentwicklung, allerdings mit der notwendigen Beratung, Sorgfalt und im Einklang mit dem Elternrecht. Es hat seinen guten Sinn, Kinder mit solchen Konflikten nicht allein zu lassen. Und zunächst einmal bleibt zu unterstellen, dass Eltern ihre Kinder im Sinne des Kindeswohls dabei erzieherisch klug und wohlwollend unterstützen. Der Staat bleibt begründungspflichtig, wenn er im Einzelfall anderes unterstellt.

Doch staatliche Eingriffe in die private Handlungsfreiheit dürfen nicht zum Regelfall erklärt werden. Allzu oft erleben wir gegenwärtig einen Etatismus, der staatliche Schutzpflichten als Freiheitsgewinn verkauft und nicht wahrhaben will, wie sehr der Einzelne dadurch unmündig und abhängig gehalten wird.

Dies zu erkennen, bräuchte es eine Ethik, die wieder ein rationales, nüchternes Verhältnis zum Staat entwickelt. Einer Ethik, die allzu gern von Gesellschaft redet, den Grundauftrag robuster Staatlichkeit aber aus dem Blick verloren hat, fällt dies allerdings schwer. Wir brauchen einen durchsetzungsfähigen Staat, der seinen Kernaufgaben innerer und äußerer Sicherheit gerecht wird, die Einhaltung des Rechts garantiert und in sozialen Notsituationen verlässliche Hilfe sichert. Wir brauchen aber keinen Staat, der in immer mehr gesellschaftliche Teilbereiche vordringt, die Eltern-Kind-Beziehung unterläuft und die private Handlungsfreiheit durch wohlmeinenden Paternalismus ins Gegenteil verkehrt.

Zwischen beidem zu unterscheiden, braucht es in der Ethik nicht die richtige Haltung, sondern solides Methodenwissen, etwa ein klares Verständnis des Subsidiaritätsprinzips und die Kenntnis ethischer Vorzugsregeln. Eine solche Ethik muss sich versagen, bestimmte Themen, die gerade en vogue zu sein scheinen, absolut zu setzen. Und Ethik braucht ein gesundes Maß an Skepsis sich selbst gegenüber, damit sie nicht der Gefahr wohlmeinender Moralisierung erliegt: Die Ansprüche und Instrumente einer „moralischen Profession“ müssen immer wieder der ethischen Selbstkritik ausgesetzt und auf ihre Lebensdienlichkeit hin befragt werden. Nur dann wird eine normative Diszipliln erkennen, wo sich der eigene Fachdiskurs auf wissenschaftliche Moden und zeitgeistige Trends zu verengen droht. Ein übergriffiger Etatismus, der den Wert des Einzelnen verkennt und staatliche Schutzpflichten überdehnt, gehört aktuell hierzu.

Schlaglicht: Neues Dienstrecht für Dienstleistungsberufe?

Der Eisenbahnerstreik ist vorerst beendet, auch wenn der Streit um das Tarifeinheitsgesetz und die Frage, wer im Bahnkonzern die meisten Beschäftigten gewerkschaftlich vertritt, nocht nicht ausgestanden ist.

Besitzen Eisenbahner eine „systemrelevante“ Funktion? Das Wort gehört zu jenen Vokabeln, die in der Coronakrise nach oben gekommen sind. Ja, sagen viele. Zahlreiche Pendler sind auf die Bahn angewiesen. Lieferketten sind vom Güterverkehr abhängig. Und so hat sich im Windschatten des Eisenbahnerstreiks eine Debatte entwickelt, die angesichts von Corona-, Klima- und Wahlkampfdebatten in ihrer Sprengkraft viel zu wenig beachtet wurde.

In der Daseinsvorsorge dürfe es keinen Streik mehr geben. Denn, so ist immer wieder zu hören, treffe ein Streik in öffentlichen Dienstleistungsberufen die Falschen: nicht den Unternehmer, sondern die Bevölkerung, die Leistungsempfänger. Und diese seien darauf angewiesen, dass die öffentlichen Leistungen reibungslos funktionierten (nur am Rande: kein Wort davon, dass auch Streiks in der Industrie oder im Handel ebenfalls Auswirkungen auf Dritte haben). Einer, der dieser Sichtweise folgt, ist der Eisenbahningenieur Klaus Huber (Eisenbahn-Kurier 10/2021, S. 49 – 51) – sein Tenor: Deutschland brauche ein neues, modernisiertes Dienstrecht für Dienstleistungsberufe. Das Streikrecht müsse nachziehen und an die Privatisierungen, die seit den Neunzigerjahren vollzogen wurden, angepasst werden.

Man könnte wohl auch sagen: eingeschränkt werden. Offenbar fällt Huber und anderen, die diese Forderung vertreten, der Widerspruch gar nicht auf, in den sie sich mit ihrer Forderung begeben: Auf der einen Seite soll sich der Staat aus dem Bereich der Daseinsvorsorge heraushalten, soll dieser privatisiert werden. Auf der anderen Seite wird nach dem Staat gerufen, der regulieren und in die Grundrechte von Arbeitnehmern eingreifen soll. Dabei zeigt der kürzlich zu Ende gegangene Streik, welche Nebenfolgen staatliche Regulierung nach sich ziehen kann: Es wurde nicht zuletzt deshalb so erbittert gestreikt, weil Gewerkschaften durch das Tarifeinheitsgesetz erst recht dazu gezungen wurden, Einfluss und Macht zu demonstrieren. Bis heute fehlen klare Kriterien, wie dieses Gesetz, wenn es überhaupt im Rahmen der Tarifautonomie sinnvoll sein sollte, anzuwenden ist.

Einmal mehr zeigt sich, dass sich bis heute keine rechte Sozialethik des Öffentlichen Dienstes entwickelt hat. Ein stabiler und verlässlicher Öffentlicher Dienst ist für die Leistungsfähigkeit des Staates von entscheidender Bedeutung. Die Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst haben Anspruch auf eine faire Bezahlung und sie haben das Recht, dafür zu kämpfen, wie andere Berufsgruppen auch. Warum soll ein Streik im öffentlichen Dienst abwegig sein?

Wie das Gemeinwohl verwirklicht werden soll, ist nicht einfach vorgegeben; hierum muss immer wieder von neuem gerungen werden. Huber bleibt die Antwort schuldig, auf welche andere Weise die Gehälter im Öffentlichen Dienst festgesetzt werden sollten. Sein Vorschlag, Beschäftigte der Bahn sollten „nach staatlichen Ordnungen“ entlohnt werden, bleibt Augenwischerei. Was soll das heißen? Ein Schiedsgericht etwa könnte über das Verfahren der Lohnfindung wachen. Welche finanzpolitischen Spielräume zur Verfügung stehen, kann nur tarifpolitisch entschieden werden.

Wer zuverlässige und funktionsfähige öffentliche Dienstleistungen will, muss die Berufe in diesen Bereichen ordentlich bezahlen. Nur dann werden sich auf Dauer auch genügend Fachkräfte für die öffentliche Daseinsvorsorge finden lassen. Dass der Staat nach Gutsherrenart in der Coronakrise irgendwelche Prämien an Pflege-, Gesundheits- oder Bildungsberufe verteilt hat, hat der Tarifautonomie einen (ordnungspolitischen) Bärendienst erwiesen. Ein solches Vorgehen macht die Lohnfindung zum Spielball der Parteipolitik. Unser Zusammenleben braucht gut funktionierende Institutionen, richtig. Zu diesen gehört auch die Tarifautonomie. Wer diese außen aushöhlt, begeht ein Foul.

In Zeiten des Kalten Krieges wusste man, wie unerlässlich Bahn und Post für einen wehrhaften, verteidigungsbereiten Staat, gerade in einer Bedrohungssituation, sind. Denn es gibt zu Recht sensible Bereiche staatlichen Handelns und öffentlicher Daseinsvorsorge, in denen Streiks ausgeschlossen sein sollten. Hierfür gibt es traditionell ein bewährtes Instrument: die Verbeamtung. Diese ist allerdings auch mit besonderen Loyalitätspflichten verbunden: des Staates gegenüber seinen Beamten und des Beamten gegenüber dem Staat. Beamte werden alimentiert und sind grundsätzlich unkündbar.

Was Huber und andere hingegen fordern, bleibt verschwommen: Öffentlich Beschäftigten sollen einseitg Rechte genommen werden, Gegenleistungen aber vorenthalten werden. Immerhin spricht Huber von einem Kündigungsschutz in Bereichen ohne Streikrecht. Das wäre ohne Frage eine Stärkung der Arbeitnehmerseite – dann bleibt aber die Frage, welchen Nutzen eine Privatisierung haben soll, die ein zentrales Element des Beamtenrechts kopiert.

Die Debatte über ein „neues Dienstrecht für Dienstleistungsberufe“ sollte aufmerksam verfolgt werden. Denn diese hat etwa auch Bedeutung für Bildungsberufe. Und sie passt nur allzu gut zu einem neuen Etatismus, der dem Staat immer mehr und oft allzu viel zutraut – zu Lasten einer freiheitlichen Verfassungsordnung und zu Lasten eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen staatlichen Pflichten und gesellschaftlichen Freiheiten.

Christliches Forum: Beitrag von Thomas May zur Impfpolitik

Die Zwangskollektivierung des Individuums durch einen „übergriffigen Sozialstaat … unter dem Vorwand staatlicher Schutzpflichten“ (so Dr. Axel Kunze in seinem Artikel „Wie der Corona-Diskurs für andere politische Zwecke vereinnahmt wird“ im „Christlichen Forum“ vom 23.9.2021) ist die eigentliche Revolution, die im Gefolge der Anti-Corona-Maßnahmen der Regierungen in Gang gesetzt wurde und welche das Reaktionsschema für künftige Freiheitseinschränkungen als „Klimaschutzmaßnahmen“ vorgeben dürfte.

… so Thomas May im „Christlichen Forum“. Sein Plädoyer für die Freiheit kann hier weitergelesen werden:

Schlaglicht: An der Coronapandemie gescheitert …

Viele westliche Staaten (z. B. Österreich, das eine Maskenpflicht nur für Ungeimpfte will) und auch sehr viele Akteure in Deutschland sind am Umgang mit Corona gescheitert, haben Anstand und Würde verloren, und eben auch ihre Glaubwürdigkeit. Wir erleben gegenwärtig einen Verrat an der Wertordnung unserer Verfassung und an den Prinzipien eines humanen Zusammenlebens. Über sinnvolle Infektionsschutzmaßnahmen muss rational debattiert werden, dabei sind Argumente unterschiedlicher Positionen unvoreingenommen zu prüfen, die gravierenden Wertkonflikte differenziert abzuwägen und auf Basis ethischer Prinzipien und methodischer Standards nach Lösungen zu suchen. All dies kann ich bei der gegenwärtigen Politik nicht erkennen – und leider auch nicht bei vielen Stellungnahmen aus der Wissenschaft. Entsprechend erratisch, affektgeleitet, ressentimentgeladen, unlogisch, wenig durchdacht, ineffektiv, inhuman oder freiheitsfeindlich wirken viele Maßnahmen, die hektisch beschlossen und genauso schnell wieder verändert werden.

Wenn eine führende deutsche Tageszeitung heute den von Frau Baerbock geäußerten Vorschlag einer Impfpflicht für Bildungsberufe allein damit rechtfertigt, dass Politiker den Mehrheitswillen der Bevölkerung umzusetzen haben, dann ist das angesichts der gravierenden Wertkonflikte armselig, rational in keiner Weise begründet und eine Argumentation, die man in diesem Fall tatsächlich einmal als „populistisch“ bezeichnen kann – hier aber als ein im Schafspelz der Bürgerlichkeit getarnter Extremismus der Mitte daherkommt. Eine solche Impflicht wäre für mich unter Würdigung der noch nicht ausgeschöpften milderen Mittel (so schrieb mir erst heute ein Luxemburger Kollege, dass er nicht verstehe, warum Deutschland auch mehr als anderthalb Jahre nach Beginn der Pandemie anders als das Großherzogtum nicht in Luftfilter o. ä. an Schulen investiert habe), der begrenzten Schutzwirkung der neuen genbasierten Impfstoffe und anderer Überlegungen ein Menschenrechtsverbrechen. Auf diese Weise werden wir das gesellschaftliche Klima noch stärker und noch länger vergiften – das ist eine gefährliche Strategie.

Politisches Vertrauen, das einmal verspielt ist, muss langsam und mühsam wieder aufgebaut werden. Wer Teile der Bevölkerung gegeneinander aufhetzt, wird Sturm ernten.

 Ich weiß auch nicht, was solche Forderungen noch mit (links-)liberalen Positionen zu tun haben sollen. Liberal ist nicht freiheitlich, sondern bedeutet, „mittemang dabei zu sein“ – das zeigt die Coronadebatte deutlich. Solche Positionen atmen eine ungeheure Staatsgläubigkeit. Es ist das sanft wirkende Gift eines bevormundenden Sozialstaates. Die sozialethische Debatte, die zwar viel von sozialer Teilhabe, Anerkennung und Partizipation redet, der aber ein substantielles Verständnis von Personalität und Freiheit weitgehend abhanden gekommen ist. Eine polarisierte Gesellschaft ohne Respekt vor dem freien Subjekt, mit immer weniger Freiheit, mit kollektiven Zwangsübergriffen auf den Körper und der Verunglimpfung bestimmter Bevölkerungsgruppen ist allerdings auf Dauer nicht lebenswert.

Schlaglicht: Anfragen an den gegenwärtigen Coronadiskurs

„Leben nach Vorschrift: Hygienisch, devot, sprechpuppenhaft, grün“ – so betitelt ein Magazin in seiner Herbstausgabe das aktuelle Lebensgefühl kurz vor der Bundestagswahl. Das derzeitige Hygieneregime – so der Philosoph Michael Esders (Tumult, 3/2021, S. 19 ff.) – „gründet sich auf einer politisch in globalem Maßstab durchgesetzen, medial flankierten und von den Digitalplattformen abgesicherten Definitionsmacht.“ Aufs Ganze gesehen, ist der öffentliche Coronadiskurs schon lange nicht unvoreingenommen und streitbar geführt worden, sondern vermachtet, einseitig, manipulativ und affektgeleitet. Dies zu belegen, wäre ein abendfüllendes Thema. An dieser Stelle sei nur auf die Abmahnschreiben von Landesmedienanstalten gegen Medien hingewiesen, die sich kritisch zur Coronapolitik der Bundesregierung geäußert haben – ein Vorgehen, das dem Zensurverbot unserer Verfassung zuwiderläuft.

Viel öffentliches Vertrauen ist auf diese Weise im Laufe der Coronapolitik zerstört worden. Bereits im Januar war absehbar für den, der genau hinhörte, dass das Versprechen der Politik, es werde keine Impfpflicht geben auf Sand gebaut war. Ein Betriebsarzt erklärte schon im Januar auf einer Informationsveranstaltung, dass im Bundesgesundheitsministerium an entsprechenden Plänen gearbeitet werde. Jetzt die geringe Impfquote als Argument vorzuschieben und eine bestimmte Bevölkerungsgruppe zu Sündenböcken zu machen, ist eine Schutzbehauptung.

Die Polarisierung, die mit dem Kursschwenk in der Impfpolitik nun politisch sehenden Auges und ganz offen in unangeahnte Höhen vorangetrieben wird, wird unser Zusammenleben „auf Jahrzehnte vergiften“, wie die „Welt“ Mitte August kommentierte. Und ich teile diese Befürchtung. Die jetzige Politik spaltet Partnerschaften, Familien, Vereine, Kollegien, Freundeskreise … Diese Wunden zu heilen, wird nicht mit billiger Versöhnung gelingen, wie Spahn oder Söder sie im Munde führen. Und diese Politik spielt mit unabsehbaren Folgschäden, für Verfassung, Grundrechte und demokratische Kultur in unserem Land – auch diese sind bei einer ethischen Güterabwägung zu berücksichtigen.

Was wir angesichts der von oben durchgesetzten „Neucodierung der Lebenswelt“ (Michael Esders) dringend bräuchten, wären freie Geister, die in der Lage sind, mit nüchterner Abwägung und unvoreingenommener Analyse den bedrohlichen Entwicklungen und schweren Wertkonflikten gegenzuhalten und Alternativen anzubieten, in der Wissenschaft, in den Medien, in den Kirchen oder anderen Bereichen der Kultur. Von der Politik scheint dies nicht mehr zu erwarten zu sein, wenn man einer Monatszeitschrift glauben will, die vor der Bundestagswahl auf ihrem Titel schreibt: „Die Egal-Wahl. Alles wird teurer. Besser wird nichts.“

In einer freiheitlichen Gesellschaft ist zunächst einmal alles erlaubt, was nicht verboten ist – und nicht umgekehrt. Damit sind Freiheitseinschränkungen begründungspflichtig, nicht die Inanspruchnahme von Grundfreiheiten. Einschränkungen von Grundfreiheiten sind nur um der Freiheit willen legitim, also wenn das Gesamt an Grundfreiheiten gestärkt wird. Hierfür muss ein gerechter Spargrundsatz gelten. Das heißt: Die Einschränkungen müssen maßvoll, zielführend, effizient, befristet und gut begründet sein und es müssen zunächst mildere Mittel ausgeschöpft werden (diese würden etwa mit konventionellen Impfstoffen zur Verfügung stehen, für die in einzelnen Ländern schon Zulassungsverfahren eingeleitet worden sind). Die gegenwärtige Coronapolitik lässt nicht erkennen, dass diese Kriterien eingehalten werden – schon allein deshalb nicht, weil nahezu wahnhaft jeden Tag eine neue Verschärfung, Androhung oder Steigerung der Freiheitseingriffe geschieht.

Das ist keine rationale Politik der Gefahrenabwehr, sondern eine affekt- und ressentimentgeladene. Wieder einmal wird eine Bevölkerungsgruppe zu Sündenböcken gemacht, wird die Bevölkerung gegeneinander aufgehetzt und wird eine Zweiklassengesellschaft herbeigeführt. Wenn der baden-württembergische Ministerpräsident erklärt, nicht die Politiker machten die Politik, sondern das Virus, dann kommt eine Entpersonalisierung ins Spiel, die ich als Theologe durchaus als diabolisch bezeichne.

Eine Impfpflicht ist ein scharfer Grundrechtseingriff, ein Übergriff auf das Recht am eigenen Körper, für den es äußerst zwingende Begründungen braucht. Eine solche Impfpflicht stellt angesichts der noch ungenau erforschten, neuartigen genbasierten, in ihren Langzeitkomplikationen noch gar nicht erforschten, unter Absehung üblicher Prüfstandards unterhalb einer Regelzulassung eingeführten und in ihrer Wirkung begrenzten Impfstoffe einen Tabubruch dar, der ethisch nicht hinnehmbar ist. Wenn die Impfung schützen würde, müssten die Geimpften ja keine Angst vor Ungeimpften haben.

Die beschlossenen Zwangsmaßnahmen, z. B. die Abschaffung solidarisch finanzierter Schnelltests, sind sogar kontraproduktiv, weil es medizinisch sinnvoll wäre, selbst Geimpfte, die weiterhin Überträger sein können, zu testen. Mildere Mittel als eine Zwangsimpfung wurden mitunter politisch gar nicht geprüft, obwohl Vorschläge für einen besseren Schutz vulnerabler Gruppen oder eine Antikörperteststrategie durchaus prüfenswert wären (ja, Minister Spahn hat sich im Wahlkampf jetzt sogar „verplappert“, indem er sagte, dass die Pandemie zahlenmäßig mit Antikörpertests nie enden würde). Nur am Rande: Und die CDU verkauft in ihrem Wahlwerbespot das private Frisieren ohne Hygienekonzept während des „Lockdown“ als Solidaritätsleistung, obwohl ein Besuch im Friseursalon mit durchdachten Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen vermutlich weniger riskant gewesen wäre.

Eine flapsige Bemerkung sei erlaubt: Ich kenne in meiner Umgebung mittlerweile nahezu tausend Personen, die ich für den Medizinnobelpreis vorschlagen möchte – etwa, weil sie mehr wissen als das Robert-Koch-Institut oder ausgebildete Virologen. Die Impfungen haben – anders als konventionelle Impfungen gegen andere Krankheiten – nur eine begrenzte Wirksamkeit, siehe oben. Virologen warnen, dass Langzeitkomplikationen keineswegs unwahrscheinlich seien. Und das Robert-Koch-Institut sagt, dass cancerogene Nebenwirkungen nicht auszuschließen sind. Bei jeder harmlosen Kopfschmerztablette gibt es den Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“, bei den neuen Impfstoffen soll auf einmal sogar eine Impfung mehr oder weniger im Vorbeigehen auf dem Baumarktparkplatz oder an der Supermarktkasse möglich sein. Von Anfang an wurde bei der Coronaimpfung nicht mit offenen Karten gespielt, wie Michael Esders konstatiert: „Die Kommunikation zur Impfkampagne schichtete von Beginn an mehrere Motivkomplexe von pragmatisch-hedonistisch bis sublim-moralisch, die zum Teil gleichzeitig aktiviert wurden. Dabei profitierte die Kampagne von den positiven Konnotationen der Begriffe ‚Impfung‘ und ‚Schutzimpfung‘, die eine Kontinuität zum Bewährten suggerieren und die Neuartigkeit – damit auch die Risiken – des genbasierten Verfahrens ausblenden. Den Auftakt bildete der so plumpe wie wirkungsvolle Marketingtrick der künstlichen Verknappung, die mit sprachlichen Mitteln wie den im Frühjahr 2021 lancierten Neologismen ‚Impfneid‘ und ‚Impfdrängler‘ hergestellt wurde.“

Es besteht in einer Krisensituation wie jetzt eine moralische Pflicht – in der Tat: aber nicht zum Impfen, sondern zur sorgfältigen, verantwortlichen, differenzierten ethischen Güterabwägung. Diese moralische Pflicht sollte jeder erfüllen. Die Gemeinschaft aber hat die selbstbestimmte, eigenverantwortliche Entscheidung des Einzelnen zu achten. Dabei haben wir es mit gravierenden Wertkonflikten zu tun. Diese können nur über den Weg der praktischen Konkordanz gelöst werden – und nicht so, dass einzelne Teilhaberechte vollkommen suspendiert werden.

Selbstverständlich besitzt der Staat auch Schutzpflichten. Aber es muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Ansonsten könnte man mit Verweis auf Schutzpflichten, so der frühere Bundesverfassungsrichter Winfried Hassemer, jedes Grundrecht aushebeln. Denn „eine Schippe“ mehr an Schutz und Sicherheit geht immer – aber dann gibt es keine Freiheit mehr. Gesundheitsschutz ist Aufgabe des Staates, ja. Absoluter Gesundheitsschutz (in den Worten der AOK-Werbung: „Alles bleibt anders. Und Gesundheit das Wichtigste.“) gehört nicht zum freiheitlichen Rechts- und Verfassungsstaat. Und Widerstand sollte erwachen gegen eine Politik, die nicht rationalen Abwägungen folgt, sondern affektgeleitet nach Sündenböcken sucht, abweichende Überzeugungen verunglimpft, durch ihre Sprung- und Wahnhaftigkeit nahezu unberechenbar geworden ist und die mildere Mittel oder alternative Vorschläge gar nicht mehr zu prüfen bereit ist, was angesichts der gravierenden Freiheitseingriffe ebenfalls politisch eine moralische Pflicht wäre. Über einen Testnachweis in bestimmten sensiblen Bereichen können wir reden. Massenveranstaltungen gehören dazu, das Infektionsrisiko in der Gastronomie wird vermutlich überschätzt. Dass eine völlige Freigabe von Massenveranstaltungen selbst bei einer hohen Impfquote sinnvoll wäre, mag bezweifelt werden.

Für eine 2-G-Regel gibt es überhaupt keine guten Gründe. Tests haben einen Unsicherheitsfaktor, ja. Aber auch Geimpfte können weiterhin Überträger sein, wie etwa Impfdurchbrüche in Diskotheken jetzt zeigen. Um des hohen Gutes der Freiheit willen ist eine Schlechterstellung von Getesteten gegenüber Geimpften nicht zu rechtfertigen, sondern ein Menschenrechtseingriff. Wer jetzt die 2-G-Regel akzeptiert, sollte so ehrlich sein und alsbald auch das überzogene Allgemeine Gleichstellungsgesetz abschaffen.

Überdies muss verwundern, wie schnell Theologen und Sozialethiker jetzt bereit sind, soziale Teilhaberechte zu entziehen, nachdem ethische Hochglanzbegriffe wie Teilhabe, Anerkennung, Partiziption oder Beteiligungsgerechtigkeit in den letzten Jahren geradezu zum fünften Evangelium in Theologie und Kirchen geworden sind. Angesichts dessen bleibt es sehr fraglich, wie stumm (oder sollte ich sagen: kleinlaut?) die sozialethische Disziplin angesichts der aktuellen Politik geworden ist. Ich habe den Verdacht, dass man den Staat als Ausspender aller möglichen sozialen Wohltaten romantisiert hat, den harten Konflikten, die in einer Pandemie zwangsläufig entstehen, aber hilf- und sprachlos gegenübersteht.

Noch ein Wort zu den Kosten, über die gegenwärtig gleichfalls debattiert wird: eine sehr heikle Debatte. Hier nur soviel in Kürze: Soll künftig auch das Motorradfahren (häufig ein gefährliches Hobby ohne zwingendes Mobilitätserfordernis) eingeschränkt werden, wenn Blutkonserven knapp werden? Warum sollen andere für ein solches Wochenendvergnügen zahlen, wenn es zu schweren Unfällen und aufwendigen Operationen kommt? Warum soll die Solidargemeinschaft für Skiunfälle oder Krankheiten zahlen, die sich jemand bei einer Urlaubsfernreise zugezogen hat? Viele weitere Beispiele ließen sich finden. Wenn wir mit dem Argument, warum solle die Gemeinschaft dafür zahlen, auf Suche gehen, werden wir ganz viele Dinge finden, die wir nicht mehr solidarisch umlegen sollten. Ich bezweifle, dass unser Zusammenleben damit an Humanität und Freiheit gewinnt.

Und ein Zweites: Wer über die Kosten der Teststrategie diskutiert, der sollte auch über die Kosten ideologischer Großprojekte der Merkelära nicht schweigen oder über jene Kosten, die der Staat für Bereiche ausgibt, die nicht zu seinen Kernaufgaben gehören. Stattdessen erleben wir schon seit langem einen Staat, der seinen Kernaufgaben im Bereich innerer und äußerer Sicherheit, Katastrophenvorsorge und Zivilschutz nur noch unzureichend nachkommt. Mangelnde Grenzsicherung, ein gescheiterter Bundeswarntag, Versagen im Vorfeld der jüngsten Flutkatastrophe, oder der Niedergang der Bundeswehr sind nur einige Belege für diese Diagnose.

Wenn ein Theologenquartett im vergangenen Jahr für eine „Wiederentdeckung des Staates in der Theologie“ (Leipzig: Evangelische Verlagsanstalt Leipzig 2020) plädiert hat, dann geht es um einen Staat, der seine Kernaufgaben robust erfüllt und hierfür auch theologische Rückendeckung verdient, nicht einen Staat, der immer mehr gesellschaftliche Aufgaben an sich zieht, steuert, reguliert und bevormundet. Wenn Kritiker der aktuellen Coronapolitik von einem Staat sprechen, der Freiheitsrechte „nach Gutsherrenart“ zuteilt oder entzieht, dann stecken dahinter ganz konkrete Politikeräußerungen. Söder, um nur ein Beispiel zu nennen, hat schon vor dem Vertrauensbruch vom 10. August erklärt, dass er „Grundrechte zurückgeben“ wolle. Eine solche Politikeräußerung pervertiert den liberalen Rechts- und Verfassungsstaat und dessen Verfassungsordnung. Politiker geben keine Freiheiten zurück, sondern müssen sorgfältig begründen, wenn sie Freiheiten aus gerechten und notwendigen Gründen einschränken. Solche Gründe kann es geben. Aber je länger die Pandemie andauert, desto schlampiger werden die Begründungen der Exekutive für die freiheitseinschränkenden Maßnahmen.

Und die Moral von der Geschicht‘? Zwei sollen am Ende skizziert werden. Die aktuelle Stimmung im Land lässt den Eindruck entstehen, dass die seit den Neunzigerjahren forcierte Erziehung zu Toleranz, Zivilgesellschaft oder Demokratie offenbar wenig fruchtbar oder doch nur aufgesetzt war. Der herrschaftsfreie Diskurs verschwand, als er proklamiert wurde. Es wird viel Kraft und Anstrengung brauchen, die Polarisierung und Spaltung des öffentlichen Diskurses zu überwinden und zu einer rationalen Debatte zurückzukehren. Wir brauchen das streitbare Ringen um das bessere Argument und die beste Lösung. Und wir brauchen die sorgfältige, differenzierte ethische Abwägung. Beides findet sich gegenwärtig häufiger bei konservativen, freiheitlichen oder nationalliberalen Vertretern, weniger bei liberalen. Freiheit und Freiheit sind, wie der aktuelle Coronadiskurs zeigt, keineswegs immer dasselbe.

Zu einer rationalen Politik der Gefahrenabwehr gehört auch die Erkenntnis, dass Biosicherheit, zumal in einer globalisierten Welt, ein fragiles Gut ist: eine Erkenntnis, die im Vergleich zur atomaren Bedrohung auch schon zu Zeiten des Kalten Krieges politisch gern verdrängt wurde. Die Herausforderung, sich gegen bio-technologische Großschadensereignisse, etwa Infektionskrankheiten durch Zoonosen, Laborunfälle oder Bioterrorismus, zu wappnen, wird dem Staat auch „post coronam“ erhalten bleiben. Schon deshalb bleibt es wichtig, die gegenwärtigen Verwerfungen im politischen, medialen und öffentlichen Diskurs aufzuarbeiten:

„Wir brauchen“, so Ulrich Adam (ebd., S. 24 ff.) – „bewährte Handlungsstrategien, die nicht einfach – wie im Fall von Covid-19 – kurzerhand von staatlichen Stellen missachtet und durch ein Regime zentralisierter Bevormundung ersetzt werden können. Unvermeidlich wächst in ernsten Krisenlagen bei den zuständigen Politikern die Versuchung, die Gesellschaft in eine Art kollektiven ABC-Schutzanzug zu pressen. Aber eine solche Anmaßung ist zum Scheitern verurteilt; sie ist und bleibt, was sie schon Ende der 1980er Jahre zu Zeiten des Kalten Krieges war: eine kindlich-naive, wirklichkeitsfremde, hochgefährliche Illusion.“ Aufkeimende „Overkillangst“, hektischer Politaktionismus, ein affektgeleiteter Politikmodus, Diskursverengung, Verunglimpfungsstrategien und die Suche nach Sündenböcken bleiben schlechte Ratgeber, Corona sollte hier als warnender Präzedenzfall dienen. Stattdessen müssen wir den Diskurs führen über Deutungs- und Verhaltenskonzepte, die im Bedrohungsfall ein rationales Handeln ermöglichen und mit den Prinzipien eines freiheitlichen Rechts- und Verfassungsstaates vereinbar sind. Denn wann, wenn nicht in der Krise, erweist sich, ob Verfassungsordnung und gesellschaftliches Ethos tatsächlich tragfähig sind.

Gibt es in der EU ein Recht auf Bildung?

Die Europäische Union (EU) befasste sich mit Bildung zunächst aus den praktischen Bedürfnissen des wirtschaftlichen Integrationsprozesses heraus. Grundsätzlich gilt, dass die Gemeinschaft nur dann in einem bestimmten Bereich tätig werden kann, wenn die Gründungsverträge Sie hierzu ermächtigen. Die heutigen Regelungen für den Bildungsbereich erkennen die nach und nach gewachsenen Bildungsaktivitäten auf europäischer Ebene in kodifizierter Form an. Der Vertrag von Nizza hat keine Neuregelung in Angriff genommen, doch ist für die nächste Zeit zumindest mittelbar mit einer Harmonisierung der Bildungspolitik in Europa zu rechnen.

Nach Art. 149 Abs. 1 des EG-Vertrages kann die Gemeinschaft im Bildungsbereich die Einzelstaaten lediglich unterstützen. Sie kann nur an vorhandene oder zumindest geplante Maßnahmen ihrer Mitglieder anknüpfen, was noch einmal unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit gestellt wird: eine Negativschranke, die über das ohnehin geltende Subsidiaritätsprinzip hinausgeht. Dieses besagt, dass die höhere Ebene erst dann tätig werden soll, wenn ein Problem auf unterer Ebene nicht besser gelöst werden kann. Abs. 2 begrenzt die Zuständigkeit der EU auf europarelevante Ziele (z. B. Sprachförderung, Mobilität von Lehrenden und Lernenden, Austauschprogramme, Informations- und Erfahrungsaustausch oder Fernlernen). Abs. 3 erlaubt der EU, im Bildungsbereich mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten.

Kann die Gemeinschaft in der allgemeinen Bildung nur finanzielle Anreize setzen oder Lösungen vorschlagen, besitzt sie in der beruflichen Bildung nach Art. 150 weitergehende Möglichkeiten, mit Schwerpunkten in der Sozial- und Beschäftigungspolitik. Hier führt die EU eine eigene Politik durch und kann auch selbst Rechtsakte erlassen.

Ein ausdrückliches Recht auf Bildung findet sich in den europäischen Gemeinschaftsverträgen nicht; doch kann als notwendige Bedingung aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit sowie dem allgemeinen Diskriminierungsverbot ein Zugangsanspruch zu Bildungseinrichtungen für jene abgeleitet werden, die von der Freizügigkeit in Europa Gebrauch machen. Auch die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989, mit der die soziale Dimension des Binnenmarktes feierlich proklamiert wurde, kennt nur Bestimmungen über die Freizügigkeit und ein Recht auf Berufsausbildung. Ein Wandel vollzieht sich mit der EU-Grundrechtecharta (GRCh) von 2000.

Stand die europäische Bildungspolitik bisher im Dienst des Binnenmarktes, wird die EU mit Art. 14 GRCh nun erstmals zum eigenständigen Garanten eines umfassenden Rechts auf Bildung. Die Charta wurde 1999/2000 vom ersten Europäischen Konvent ausgearbeitet und im Dezember 2000 feierlich proklamiert. Bundestag wie Bundesrat hatten die Charta zuvor empfohlen. Rechtskraft sollte sie als Teil des europäischen Verfassungsvertrages erhalten. Nachdem der EU-Verfassungsprozess politisch vorerst gescheitert ist, bleibt auch der Grundrechtecharta die volle Rechtsverbindlichkeit verwehrt. Dennoch dient sie bereits als Interpretationsdirektive. Der Ende 2009 in Kraft getretene Lissabonvertrag zur Reform der EU verweist in Art. 6 auf sie. Keine der Bestimmungen der GRCh darf zulasten von Grundfreiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention oder nationaler Verfassungen ausgelegt werden; Rivalitäten zwischen den jeweiligen Gerichten sind dabei absehbar.

Die Charta bietet einen Vollkatalog an Grundrechten und beschränkt sich nicht allein auf solche Rechte, für die eine Kompetenz auf Seiten der Gemeinschaft vorliegt; diese überschießenden Rechte werden als Ausdruck der europäischen Wertegemeinschaft gesehen und sollen als Vorratsrechte für spätere Kompetenzerweiterungen dienen. Da für die Anwendung der GRCh die zuvor genannten Bestimmungen des EG-Vertrages maßgebend bleiben, begründet diese keine allgemeine Zuständigkeit der Union für den Bildungsbereich. Adressaten sind die Organe und Einrichtungen der Union sowie deren Mitgliedstaaten, sofern sie Unionsrecht durchführen.

Die Aufnahme von Sozialrechten in die GRCh war keineswegs unumstritten. Im Falle des Rechts auf Bildung gab es Stimmen, die dieses lediglich als Abwehr-, nicht aber als Teilhaberecht festschreiben wollten. In der Folge wurde das Recht auf Bildung nicht unter die Solidaritätsrechte, sondern in die in Kapitel II festgehaltenen Freiheiten eingeordnet; ein geplantes Recht auf freie Wahl der Bildungsstätte wurde fallengelassen. Wird die Wirksamkeit der festgeschriebenen Sozialrechte gegenwärtig zurückhaltend bewertet, könnte die spätere Rechtsprechung deren Wirkung doch noch ausweiten.

Art. 14 Abs. 1 GRCh formuliert ein jedermann zustehendes Teilhaberecht auf freien Zugang zu Bildung, beruflicher Aus- und Weiterbildung. Ein Anspruch auf staatliche Leistungen wird an dieser Stelle nicht begründet, doch wird der Staat verpflichtet, einen Mindeststandard an schulischen Bildungseinrichtungen zu sichern. Betont werden der diskriminierungsfreie Zugang zu bestehenden Einrichtungen und die pädagogische Wahlfreiheit. Im Weiteren wird ein Teilhaberecht auf unentgeltlichen Pflichtschulunterricht formuliert. Verhindert werden soll, dass aus der Schulpflicht finanzielle Nachteile erwachsen. Die akademische Freiheit wird von Art. 13 GRCh geschützt.

Art. 14 Abs. 3 GRCh sichert das Erziehungsrecht der Eltern und die Gründungsfreiheit von Lehranstalten, sofern diese demokratischen Grundsätzen genügen: ein „Sonderfall“ des Rechts auf unternehmerische Freiheit. Ein staatliches Schulmonopol ist damit ausgeschlossen. Positive Leistungspflichten des Staates ergeben sich auch hier nicht. Staatlichen Eingriffen in den Erziehungsprozess soll vorgebeugt werden. Aus Sicht des Kindes sichert der betreffende Absatz das Recht, unter elterlichem Einfluss aufzuwachsen.

Ein wesentlicher Prüfstein dieser Bildungsfreiheit ist der Umgang mit Religion in der öffentlichen Schule. Kinder haben ein Recht, auch religiös sprachfähig zu werden. Und Eltern haben ein Recht, über die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, auch im Rahmen der Schule.