Schlaglicht: Freiheitsgedanken

An der Wiege des modernen Rechts- und Verfassungsstaates steht der Wille zur Freiheit. Die Idee der Burschenschaft wurde geboren aus der Sehnsucht nach dem größeren Vaterland, dem einen Deutschland, und seiner inneren Freiheit. Der moderne Verfassungsstaat strebt als Ideal die Freisetzung des Einzelnen an, garantiert als den hierfür notwendigen rechtlichen Rahmen Gleichheit und gewährleistet als Fundament soziale Sicherheit auch über existentielle Notlagen hinweg. Freiheit aber ist niemals allein ein Recht, sondern ein politisch-pädagogischer Anspruch. Wer geistig erschlafft, sich der Trägheit, der Gleichgültigkeit, der Bequemlichkeit oder einschläfernder Sicherheit hingibt, wird über kurz oder lang auch freiheitsunmündig.

Die Coronapolitik, die uns jetzt schon länger in Atem hält, greift tief in die Strukturen der bürgerlichen Gesellschaft ein. Betroffen sind der Mittelstand, Familienbetriebe, der Kulturbetrieb, der Amateursport, die Bildungsinstitutionen, die Foren gesellschaftlicher Debatte, die Lebendigkeit des öffentlichen Raumes, das Vereinsleben … Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist auch noch ungewiss, in welchem Maße es im kommenden Wintersemester wieder möglich sein wird, universitäres Leben in Präsenzform zu erleben. Grund genug, sich einmal mehr Gedanken über die Freiheit zu machen.

Im Prinzip der Freiheit findet die Aufgabe des Staates, den staatslegitimierenden Zusammenhalt und die innere Bindung des Staatsvolkes zu formen und zu festigen, ihre Grenze: „Der freiheitliche Staat baut auf Werte und Gebundenheiten, welche die Freiheitsberechtigten entwickeln und an ihn herantragen. […] Die Freiheit des Bürgers ist dem Staat vorgegeben, das Freiheitsrecht wahrt eine staatsfreie Sphäre des Berechtigten, schirmt diese gegen ein Eindringen der öffentlichen Gewalt ab und stellt jeden Staatseingriff unter Rechtfertigungszwang“ – so der ehemalige Bundesverfassungsrichter Paul Kirchhof. In dieser Perspektive ist der Staat zunächst einmal gehalten, sich zurückzunehmen und den Entfaltungsraum seiner Bürger nicht zu beschränken. Zugleich ist der Staat aber auch zur Freiheitsvorsorge aufgerufen. Als Sozial- oder Kulturstaat hat er eine Verpflichtung zur Daseinsvorsorge, zur Hilfe bei existentieller Not oder auch zum Schutz derjenigen, die aus eigener Kraft (noch) nicht voll freiheitsfähig sind. In der politischen Philosophie wie der politischen Praxis wird es immer wieder neu darauf ankommen, Freiheit in Beziehung zu setzen zum Anspruch auf Gerechtigkeit, Gleichheit und (soziale) Sicherheit – und zwar so, dass der umfassende und unteilbare Anspruch auf Freiheit, wie er für ein freiheitliches Gemeinwesen typisch ist, nicht reduziert oder unter Wert verkauft wird.

Der Staat trägt somit eine dreifache Freiheitsverpflichtung: Er hat die Freiheit der Individuen vom Staat zu achten und gleichzeitig für die Freiheit Vorsorge zu treffen, zum einen durch die Erfüllung bestimmter Schutzpflichten, zum anderen durch Teilhabe- und Leistungsansprüche. Das komplementäre Verhältnis von Freiheit und Gleichheit, das den liberalen Rechts- und Verfassungsstaat kennzeichnet, muss in bleibender Spannung gehalten werden und darf weder einseitig in die eine noch die andere Richtung aufgelöst werden. Andernfalls droht im Extrem entweder ein unfreiheitlicher, egalitaristischer Umverteilungsstaat oder eine rein besitzindividualistische Gesellschaft, in der eine Politik des sozialen Ausgleichs von vornherein aufgegeben ist und soziale Folgeprobleme allenfalls als Sicherheits- und Machtfragen diskutiert werden.

Die Balance zwischen negativen und positiven Freiheitsrechten zu wahren, bedarf es einer Kultur des Maßes und eines robusten Toleranzgebotes. Der öffentliche Raum darf nicht durch partikulare Weltanschauungen, einen ideologischen Diskursgebrauch, Superlativtatbestände oder Maximalforderungen ohne den notwendigen Willen zum Kompromiss einseitig besetzt werden.  Gendersprache ist nur ein Beispiel, bei dem das Mäßigungsgebot im öffentlichen Raum gegenwärtig gefährdet ist. Gendersprache führt zu einem permanenten Bekenntniszwang und macht unfrei. Sie besetzt den öffentlichen und zunehmend auch kirchlichen Raum mit einer radikalkonstruktivistischen Weltanschauung, politisiert und moralisiert den alltäglichen Sprachgebrauch, zerstört Schönheit und Differenzierungs­fähigkeit unserer Sprache …

Die Demokratie lebt entscheidend von einer produktiven Freiheit zu, nicht von Tabus, Denk- und Sprachverboten oder Normierung. Dies setzt die Bejahung einer pluralen gesellschaftlichen Öffentlichkeit voraus; eine solche wird nur erhalten bleiben, wenn die Einzelnen zur Selbsttätigkeit freigesetzt werden und die Freiheit zum gesellschaftlichen Diskurs gesichert ist. Der Staat darf nicht zu normieren beanspruchen, welchen Gebrauch die Einzelnen von ihrer Freiheit machen. Das Leitbild einer so verstandenen Demokratie ist nicht eine beständige Politisierung des Privaten, sondern der interventionsfähige Bürger, der zur selbständigen sittlich-politischen Urteilsbildung fähig ist und der sich politisch einmischen kann, wenn es darauf ankommt. Der freiheitliche Staat kann eine solche Handlungsfähigkeit wecken; er muss sich aber versagen, will er den Einzelnen nicht politisch überwältigen oder vereinnahmen, eine bestimmte Handlungsbereitschaft zu erzwingen. Und nur dann wird auf Dauer auch die notwendige produktive Spannung zwischen freiheitsberechtigter Gesellschaft.

Freiheit muss immer von neuem errungen und mit Leben gefüllt werden. Auch um das rechte Verhältnis zwischen Staat, Gesellschaft und Staatsbürgern muss immer wieder neu diskutiert werden, wie der Dokumentationsteil dieser Personennachrichten deutlich werden lässt. Die Freiheit kann sowohl von Seiten des Staates als auch durch mächtige gesellschaftliche Kollektive bedroht werden: durch den Staat, der in die Privatsphäre seiner Bürger eindringt und das gesellschaftliche Leben seiner Dominanz unterwirft, aber auch durch eine Gesellschaftsformation, in der sich das nichthierarchische Zusammenspiel der verschiedenen Teilpraxen auflöst. Eine Gesellschaft, die sich des hohen Wertes der Freiheit nicht mehr bewusst ist, „dankt ab“; in der Folge wird dem Staat eine immer größere Deutungs- und Gestaltungshoheit eingeräumt – auch über solche Bereiche, über deren Ausgestaltung im freien gesellschaftlichen Diskurs gerungen werden muss.

Eine „erwachsene Freiheit“ (wie es vor Jahren einmal in der „Zeit“ hieß), bleibt gesellschaftlich wichtig – auch und gerade post coronam und ganz sicher auch in der neuen Legislaturperiode.

Neue Ausgabe: „Digitale Textkompetenz“ im Pädagogikunterricht

Die neue Ausgabe der Fachzeitschrift „Pädagogikunterricht“ (41. Jahrgang, Heft 2-3, Juli 2021) widmet sich dem Themenfeld digitaler Textkompetenz innerhalb des Faches.

Die Zeitschrift wird herausgegeben vom Verband der Pädagogiklehrer und Pädagogiklehrerinnen (VdP). Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören an: Prof. Dr. Bauer (Univ. Bielefeld), Prof. Dr. Beyer (Univ. Köln), Prof. Dr. Bernhard (Univ. Duisburg-Essen), Jun.-Prof. Dr. Gather (Univ. Paderborn) und PD Dr. Kunze (Univ. Bonn).

Schlaglicht: Wohin der Genderzug fährt …

Es ist gerade jetzt wichtig, gegen den zunehmenden sprachlichen Zwang zum Gendern in Schule und Hochschule, Politik und Gesellschaft, Beruf und Kultur politisch aktiv zu werden und nicht allein reaktiv Entwicklungen zu beklagen. Ein Zitat aus einem aktuellen Beitrag von Josef Kraus, Publizisti, Schulleiter i. R. und ehemaliger Präsident des Deutschen Lehrerverbandes, zeigt, wohin der Zug fährt, wenn es nicht gelingt, die Weichen umzustellen. Josef Kraus: Nach dem Motto „Dass nicht sein kann, was nicht sein darf“ ist die obergrüne Obergouvernante „tageszeitung“ da freilich schon einen Schritt weiter. Stramm volkspädagogisch posaunte sie hinaus: „Noch tun sich zwei Drittel der Deutschen schwer mit dem Gendern. Früher oder später werden sie sich aber doch damit arrangieren müssen.“

Neuerscheinung: Menschenrechte – Bildung – Religion

Jasmine Suhner diskutiert in ihrer Dissertation (Univ. Zürich, 2019), welche Folgerungen sich aus dem Recht auf Menschenrechtsbildung (vgl. Axel Bernd Kunze, Menschenrechtsbildung – mehr als eine Modeerscheinung?, in: Marianne Heimbach-Steins, Gerhard Kruip, Axel Bernd Kunze – Hgg., Bildung, Politik und Menschenrecht. Ein ethischer Diskurs, Bielefeld: wbv 2009, S. 147 – 155) für das Anliegen einer öffentlichen, allgemeinen und pluralitätsfähigen religiösen Bildung ziehen lassen:

Jasmine Suhner: Menschenrechte – Bildung – Religion. Bezugsfelder, Potentiale, Perspektiven (Religionspädagogik in pluraler Gesellschaft; 26), Leiden u. a.: Ferdinand Schönigh 2021.

Neue Rezension: Kritisch-emanzipatorische Religionspädagogik

Axel Bernd Kunze rezensiert in der aktuellen Ausgabe der Theologischen Literaturzeitung (146. Jg., H. 5, Sp. 473 – 475):

Claudia Gärtner, Jan-Hendrik Herbst (Hgg.): Kritisch-emanzipatorische Religionspädagogik. Diskurse zwischen Theologie, Pädagogik und Politischer Bildung, Wiesbaden: Springer VS Verlag für Sozialwissenschaft 2020, XII + 649 Seiten, 69,99 Euro.

Nicht jedes beliebige Infragestellen des Bestehenden ist schon rationale Kritik. Wenn Gerechtigkeit nicht einfach aus ein für alle Mal gültigen Normen und Regeln abgeleitet werden kann, hat Schule die Aufgabe, die Lernenden in die Verfahren (sozial-)ethischer Urteilsbildung einzuführen. Dabei werden sich unterschiedliche handlungspropädeutische Zugänge verbinden. Für eine politisch interessierte Religionspädagogik wäre es wichtig, den Zusammenhang zwischen den verschiedenen gesellschaftsbezogenen Teilpraxen aus der Perspektive des eigenen Faches auszuleuchten und auszuweisen, wie andere Zugänge mit dem spezifischen Reflexionshorizont der eigenen Disziplin vernetzt werden können. Dies gelingt im Band nur begrenzt, bleibt aber eine zentrale didaktische Herausforderung. Die Aufgabe, die hier zu leisten wäre, ist keinesfalls trivial, wenn für die Educandi am Ende nicht ein unverbundener Flickenteppich verschiedener Perspektiven übrigbleiben soll, sondern sich diese unter Berücksichtigung der verschiedenen Dimensionen ein tragfähiges Handlungskonzept zur Bewältigung sozialer Praxis erarbeiten sollen. (Sp. 475)

Schriftenverzeichnis aktualisiert

Über das Wissenschaftsportal Academie erhalten Sie Zugriff auf ein aktualisiertes, vollständiges Schriftenverzeichnis (Stand: 8. Mai 2021):

Axel Bernd Kunze: Thematisch geordnetes Schriftenverzeichnis, Waiblingen (Rems) 2021.

Neue Rezensionen zur Sozialen Arbeit und Beratung in pädagogischen Kontexten

Ende April sind im Fachportal Socialnet.de zwei neue Rezensionen erschienen:

Rahel Portmann, Regula Wyrsch (Hrsg.): Plädoyers zur Sozialen Arbeit von Beat Schmocker. Eine menschengerechte Gesellschaft bedarf der Sichtweise der Sozialen Arbeit. Interact Verlag Hochschule Luzern (Luzern) 2019. 269 Seiten. ISBN 978-3-906036-35-9.

https://www.socialnet.de/rezensionen/27244.php

Mériem Diouani-Streek, Stephan Ellinger (Hrsg.): Beratungskonzepte in sonderpädagogischen Handlungsfeldern. Athena-Verlag e.K. (Oberhausen) 2019. 4., überarbeitete Auflage. 208 Seiten. ISBN 978-3-7455-1073-7. D: 19,50 EUR, A: 20,10 EUR.

https://www.socialnet.de/rezensionen/26311.php

Neuerscheinung: Plädoyer für mehr Rechtskunde in der Schule

Axel Bernd Kunze: „Wir sind Rechtsstaat“. Ein Plädoyer für mehr Rechtskunde in der Schule, in: Profil. Das Magazin für Gymnasium und Gesellschaft (2021), Heft 4, S. 26 – 32.

Leseprobe

Im September 2019 startete das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz eine Imagekampagne unter dem Motto „Wir sind Rechtsstaat“. Videoclips und Plakate sollen das Verständnis für die Arbeitsweise unserer Justiz, ausgewählte Grundrechte oder zentrale rechtsstaatliche Prinzipien wie die Unschuldsvermutung und die richterliche Unabhängigkeit stärken.  Die Kampagne macht darauf aufmerksam, dass ein funktionsfähiger Rechtsstaat keineswegs selbstverständlich ist. Er lebt von kulturellen Voraussetzungen, die immer wieder neu gesichert werden müssen. Auch die Schule trägt hierzu ihren Anteil bei. 

[…]

Das Recht zählt zu den zentralen kulturellen Leistungen des Menschen. In der modernen Gesellschaft ist kaum ein Lebensbereich ohne rechtliche Bezüge denkbar. Dies reicht beispielsweise vom Arbeits- und Steuer- über das Miet- oder Verkehrs- bis zum Vertrags- und Vereinsrecht. Im privaten wie im beruflichen Alltag begegnet uns Recht auf Schritt und Tritt, etwa in Form von gesetzlichen Vorgaben, vertraglichen Vereinbarungen, Verwaltungsvorschriften, Hausordnungen oder Dienstanweisungen. Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass Rechtskunde innerhalb des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes der Mittel- und Oberstufe eher eine Randstellung einnimmt. Im Interesse umfassender Persönlichkeitsbildung wird die Schule die Heranwachsenden dazu befähigen müssen, am rechtlichen Leben kompetent teilnehmen, rechtliche Fragen angemessen beurteilen und mit den Instrumenten des Rechts eigenverantwortlich umgehen zu können. Ohne solide rechtskundliche Kompetenzen hängen auch schulische Querschnittsthemen wie Menschenrechtsbildung oder Demokratiepädagogik in der Luft – mit der Gefahr, dass Fragen der Menschenrechtsförderung oder demokratischen Kultur einseitig moralisierend geführt werden.

Sollen rechtskundliche Inhalte verstärkt im Curriculum des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes der Schule verankert und sachanalytisch informiert gelehrt werden, wird dies nicht ohne flankierende Maßnahmen im Lehramtsstudium und der schulpraktischen Ausbildungsphase gelingen. Wichtig wäre, rechtskundliche Anteile in Kooperation mit juristischen Fakultäten oder Professuren in alle gesellschaftswissenschaftlichen Lehramtsstudiengänge einzubinden. Zumindest für den Erwerb einer Fakultas in Sozialwissenschaften, Sozial-, Gemeinschaftskunde oder Politikunterricht sollten diese auch verbindlicher Bestandteil der Prüfungsanforderungen sein.

Unser Gemeinwesen versteht sich konstitutiv als Rechts- und Verfassungsstaat. Freiheit, Demokratie, Politik und Recht leben von intakten, verlässlichen, kontrollierbaren Institutionen. Diese institutionelle Substanz unseres Zusammenlebens gerät in Gefahr, ausgehöhlt zu werden, wo die Rechtsfunktion des Staats nicht mehr verstanden wird. Rechtskunde sollte stärker als bisher ein notwendiger Teil des öffentlichen Bildungssystems sein, wenn die öffentliche Debatte über Rechtsfragen informiert und unaufgeregt, etwa ohne moralisierende Zuspitzung oder politische Vereinnahmung, geführt werden soll. In solide Rechtskunde an der Schule und nicht zuletzt am Gymnasium zu investieren, wird auf Dauer nachhaltiger sein, als dem Rechtsstaat – wovon oben die Rede war – eine boulevardähnliche Imagepolitur aus der Werbeagentur zu verpassen.

Zum Weiterlesen:

Peter Kostorz: Grundfragen der Rechtsdidaktik. Wer soll wozu, von wem, was, wann, mit wem, wie, womit und wo lernen?, Berlin: Lit 2016.

Axel Bernd Kunze: Menschenrechtsbildung – mehr als eine Modeerscheinung? Anfragen und Perspektiven zu ihrem didaktischen Ort in der Schule, in: Marianne Heimbach-Steins, Gerhard Kruip, Axel Bernd Kunze (Hgg.): Bildung, Politik und Menschenrecht. Ein ethischer Diskurs, Bielefeld: W. Bertelsmann 2009, S. 147 – 155.

Axel Bernd Kunze: Wird der Rechtsstaat noch verstanden? Sozial- und bildungsethische Überlegungen zu einem konstitutiven Merkmal unseres Gemeinwesens, in: Alexander Dietz, Jan Dochhorn, Axel Bernd Kunze, Ludger Schwienhorst-Schönberger: Wiederentdeckung des Staates in der Theologie, Leipzig: Evangelische Verlagsanstalt 2020, S. 137 – 175.

Rezension: Das Recht auf Bildung – in der Erzieherausbildung

Johannes Gutbrod (Karlsruher Institut für Technologie) rezensiert in Heft 3/2020 folgende Neuerscheinung aus der pädagogischen Fachdidaktik:

Carsten Püttmann (Hg.): Bildung. Konzepte und Unterrichtsbeispiele zur Einführung in einen pädagogischen Grundbegriff (Didactica nova; 29), Baltmannsweiler: Schneider-Verlag Hohengehren 2019.

Kunzes Aufsatz Jedermann hat ein Recht auf Bildung nimmt ein „Querschnittsthema innerhalb der Erzieherausbildung“ (S. 291) zum Anlass und fragt, was dieses Recht für diejenigen bedeutet, deren Beruf es ist, andere zu erziehen und zu bilden. Kinder und Heranwachsende haben im Sinne ihrer Bildung ein Recht auf Förderung, Schutz und Beteiligung (vergleiche Seiten 302 ff.), was sich wiederum im Anforderungsprofil des Erziehers niederschlägt, der dieses Recht auch selbst genießt. Kunze konstatiert, dass oft nur derjenige aktiv das Recht auf Mitbestimmungs- und Gestaltungsmöglichkeiten vermittelt, der es zuvor selbst er- und gelebt hat. Kunze macht sich unter anderem für diesen Teil in der Erzieherausbildung stark.“

Rezension: Bernhard Grün würdigt den Band „Wiederentdeckung des Staates in der Theologie“

In Heft 3/2020 der Zeitschrift für Erziehung und Schule „engagement“ würdigt der bekannte Studentenhistoriker und Publizist Bernhard Grün den Band:

Alexander Dietz, Jan Dochhorn, Axel Bernd Kunze, Ludger Schwienhorst-Schönberger (2020): Wiederentdeckung des Staates in der Theologie, Leipzig: Evangelische Verlagsanstalt, 258 Seiten.

Ein Auszug aus der Rezension:

Im ersten seiner beiden bildungsethischen Beiträge „Wird der Rechtsstaat noch verstanden?“ tritt Axel Bernd Kunze als Pädagoge für die Einführung eines Fachs Rechtskunde ein. Schule als Raum der Erziehung zur Freiheit unter dem Verbot der Vereinnahmung für Sonderinteressen: „Nicht ist es Aufgabe des Staates, das Glück der Menschheit herbeizuführen, und nicht es daher seine Aufgabe, neue Menschen zu erschaffen“ (Joseph Ratzinger). Die Volks-, Kultur- und Willensnation als natürlicher Bezugsrahmen dürfe keinesfalls übergangen werden, denn: „Die Freiheitsbewegung des 19. Jahrhunderts wusste, wie das ‚Lied der Deutschen‘ aus der Feder Hoffmanns von Fallersleben zeigt, um den Zusammenhang von Einigkeit und Recht und Freiheit.“ Die egalitäre „Zivilgesellschaft“ sei nicht in der Lage, den Menschen in seiner Komplexizität, die sich auch in gemeinsamer Herkunft, Sprache, Kultur und Werten manifestiere, abzubilden. Er kritisiert die Überfrachtung von Politik am Beispiel naiver Hilfsphantasien des Ratsvorsitzenden der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Bedford-Strohm, und migrationspolitischer Appelle der Deutschen Ordensobernkonferenz. Christliche Politik müsse vor falscher Moralität warnen, Verhältnismäßigkeit wahren, statt Alternativlosigkeit predigen. In der Frage „Woraus lebt ein Gemeinwesen“ setzt er sich abschließend mit der staatlichen Neutralitätspflicht auseinander und stellt fest, dass dem Staat letzte Fragen entzogen seien: „Das Kreuz in öffentlichen Gebäuden markiert jene ‚Leerstelle‘, die der freiheitliche Rechts- und Verfassungsstaat nicht selbst füllen kann, will er nicht übergriffig werden.“

Europa wird in Zukunft nur unter Fortentwicklung der Nationalstaaten sein, oder es wird nicht sein –sie allein garantieren die Vielfalt seiner Kulturräume und werden einen europäischen Superstaat als Gegengewicht wirksam kontrollieren  – Föderalismus statt Zentralismus. Besorgt äußern die Autoren  Hoffnung auf einen Dialog, in dem nicht „manche in politischen Diskursen vertretene moralische Überzeugung als eine Stigmatisierung anderer Positionen“ verstanden, sondern die „demokratische Auseinandersetzung“ gesucht wird.