Schlaglicht: Abgesang auf die Freiheit – auch an den Hochschulen

An den Hochschulen wird mehr oder weniger kontrovers darüber gestritten, wie und in welchem Umfang eine Rückkehr zum Präsenzbetrieb im neuen Wintersemester möglich werden kann. Die 3-G-Regel wird kommen. In Bayern sollen Tests für ungeimpfte Studenten weiterhin kostenfrei bleiben, in anderen Bundesländern nicht. Von einzelnen Kollegen ist aber auch schon die Forderung zu hören, eine 2-G-Regel für den Lehrbetrieb einzuführen.

Wo bleiben jetzt die Hochschullehrer und Fächer, welche die Menschenrechte in den vergangenen zwei bis drei Jahrzehnten immer mehr als Instrument einer umfassenden Gesellschaftsreform ausgedehnt haben, im Namen radikaler Inklusion, sozialer Teilhabe, Partizipation, Anerkennung, Respekt, Beteiligungsgerechtigkeit …? Dies alles scheint jetzt vergessen. Und es war vermutlich in vielem immer nur aufgesetzt gewesen, ein akademisches Glasperlenspiel. Wie andere Akteure scheitert jetzt auch die akademische Welt an der Krise.

Es fällt in dieser Krise, die wir gegenwärtig erleben, auf, wie wenig Gespür für gravierende Grundrechtskonflikte vorhanden ist. Wie war das mit dem Recht auf Berufsausbildungsfreiheit und dem Recht auf Bildung? Vor Jahren haben alle gerufen, Bildung sei das Wichtigste – und alles musste sich dem Thema Bildungsgerechtigkeit unterordnen. Und jetzt ist auf einmal Gesundheit das Allerwichtigste – und alles muss dem Gesundheitsschutz untergeordnet werden. Und morgen …!? Dann kommt das nächste Thema, das politisch absolut gesetzt wird und radikale Aufmerksamkeit beansprucht.

Bei einer hysterischen Debatte, die für einzelne Themen immer gleich einen absoluten Vorrang postuliert, ist kein Spielraum für differenzierte Abwägungsprozesse. Das Gespür für eine differenzierte Güter- und Übelabwägung schwindet – doch nicht allein in der alltagstheoretischen Debatte über ethische Fragen. Ich erlebe auch in meiner Disziplin, der Sozialethik, wie Methodenwissen zunehmend verfällt. Ein befreundeter Psychologe hat es so erklärt: Wo zunehmend moralisierend diskutiert wird (Haltungswissenschaft, Haltungsjournalismus, Haltung zeigen gegen Rechts …), da muss man keine ethischen Vorzugsregeln anwenden; da gibt es nur noch Schwarz und Weiß, absolut Gut und absolut Böse …

Die politischen Folgen zeigen sich: Der Abweichler wird erpresst, und man nennt dies noch Solidarität. Mit Selbstbestimmung und Achtung vor dem eigenverantwortlichen Subjekt hat das wenig zu tun. Es bleibt ein Abgesang auf ein bürgerliches Freiheitsverständnis. Ohne ein solches wird die akademische Leistungsfähigkeit unseres Hochschulsystems und unseres Landes auf Dauer aber nicht zu halten sein.

Gibt es in der EU ein Recht auf Bildung?

Die Europäische Union (EU) befasste sich mit Bildung zunächst aus den praktischen Bedürfnissen des wirtschaftlichen Integrationsprozesses heraus. Grundsätzlich gilt, dass die Gemeinschaft nur dann in einem bestimmten Bereich tätig werden kann, wenn die Gründungsverträge Sie hierzu ermächtigen. Die heutigen Regelungen für den Bildungsbereich erkennen die nach und nach gewachsenen Bildungsaktivitäten auf europäischer Ebene in kodifizierter Form an. Der Vertrag von Nizza hat keine Neuregelung in Angriff genommen, doch ist für die nächste Zeit zumindest mittelbar mit einer Harmonisierung der Bildungspolitik in Europa zu rechnen.

Nach Art. 149 Abs. 1 des EG-Vertrages kann die Gemeinschaft im Bildungsbereich die Einzelstaaten lediglich unterstützen. Sie kann nur an vorhandene oder zumindest geplante Maßnahmen ihrer Mitglieder anknüpfen, was noch einmal unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit gestellt wird: eine Negativschranke, die über das ohnehin geltende Subsidiaritätsprinzip hinausgeht. Dieses besagt, dass die höhere Ebene erst dann tätig werden soll, wenn ein Problem auf unterer Ebene nicht besser gelöst werden kann. Abs. 2 begrenzt die Zuständigkeit der EU auf europarelevante Ziele (z. B. Sprachförderung, Mobilität von Lehrenden und Lernenden, Austauschprogramme, Informations- und Erfahrungsaustausch oder Fernlernen). Abs. 3 erlaubt der EU, im Bildungsbereich mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten.

Kann die Gemeinschaft in der allgemeinen Bildung nur finanzielle Anreize setzen oder Lösungen vorschlagen, besitzt sie in der beruflichen Bildung nach Art. 150 weitergehende Möglichkeiten, mit Schwerpunkten in der Sozial- und Beschäftigungspolitik. Hier führt die EU eine eigene Politik durch und kann auch selbst Rechtsakte erlassen.

Ein ausdrückliches Recht auf Bildung findet sich in den europäischen Gemeinschaftsverträgen nicht; doch kann als notwendige Bedingung aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit sowie dem allgemeinen Diskriminierungsverbot ein Zugangsanspruch zu Bildungseinrichtungen für jene abgeleitet werden, die von der Freizügigkeit in Europa Gebrauch machen. Auch die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989, mit der die soziale Dimension des Binnenmarktes feierlich proklamiert wurde, kennt nur Bestimmungen über die Freizügigkeit und ein Recht auf Berufsausbildung. Ein Wandel vollzieht sich mit der EU-Grundrechtecharta (GRCh) von 2000.

Stand die europäische Bildungspolitik bisher im Dienst des Binnenmarktes, wird die EU mit Art. 14 GRCh nun erstmals zum eigenständigen Garanten eines umfassenden Rechts auf Bildung. Die Charta wurde 1999/2000 vom ersten Europäischen Konvent ausgearbeitet und im Dezember 2000 feierlich proklamiert. Bundestag wie Bundesrat hatten die Charta zuvor empfohlen. Rechtskraft sollte sie als Teil des europäischen Verfassungsvertrages erhalten. Nachdem der EU-Verfassungsprozess politisch vorerst gescheitert ist, bleibt auch der Grundrechtecharta die volle Rechtsverbindlichkeit verwehrt. Dennoch dient sie bereits als Interpretationsdirektive. Der Ende 2009 in Kraft getretene Lissabonvertrag zur Reform der EU verweist in Art. 6 auf sie. Keine der Bestimmungen der GRCh darf zulasten von Grundfreiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention oder nationaler Verfassungen ausgelegt werden; Rivalitäten zwischen den jeweiligen Gerichten sind dabei absehbar.

Die Charta bietet einen Vollkatalog an Grundrechten und beschränkt sich nicht allein auf solche Rechte, für die eine Kompetenz auf Seiten der Gemeinschaft vorliegt; diese überschießenden Rechte werden als Ausdruck der europäischen Wertegemeinschaft gesehen und sollen als Vorratsrechte für spätere Kompetenzerweiterungen dienen. Da für die Anwendung der GRCh die zuvor genannten Bestimmungen des EG-Vertrages maßgebend bleiben, begründet diese keine allgemeine Zuständigkeit der Union für den Bildungsbereich. Adressaten sind die Organe und Einrichtungen der Union sowie deren Mitgliedstaaten, sofern sie Unionsrecht durchführen.

Die Aufnahme von Sozialrechten in die GRCh war keineswegs unumstritten. Im Falle des Rechts auf Bildung gab es Stimmen, die dieses lediglich als Abwehr-, nicht aber als Teilhaberecht festschreiben wollten. In der Folge wurde das Recht auf Bildung nicht unter die Solidaritätsrechte, sondern in die in Kapitel II festgehaltenen Freiheiten eingeordnet; ein geplantes Recht auf freie Wahl der Bildungsstätte wurde fallengelassen. Wird die Wirksamkeit der festgeschriebenen Sozialrechte gegenwärtig zurückhaltend bewertet, könnte die spätere Rechtsprechung deren Wirkung doch noch ausweiten.

Art. 14 Abs. 1 GRCh formuliert ein jedermann zustehendes Teilhaberecht auf freien Zugang zu Bildung, beruflicher Aus- und Weiterbildung. Ein Anspruch auf staatliche Leistungen wird an dieser Stelle nicht begründet, doch wird der Staat verpflichtet, einen Mindeststandard an schulischen Bildungseinrichtungen zu sichern. Betont werden der diskriminierungsfreie Zugang zu bestehenden Einrichtungen und die pädagogische Wahlfreiheit. Im Weiteren wird ein Teilhaberecht auf unentgeltlichen Pflichtschulunterricht formuliert. Verhindert werden soll, dass aus der Schulpflicht finanzielle Nachteile erwachsen. Die akademische Freiheit wird von Art. 13 GRCh geschützt.

Art. 14 Abs. 3 GRCh sichert das Erziehungsrecht der Eltern und die Gründungsfreiheit von Lehranstalten, sofern diese demokratischen Grundsätzen genügen: ein „Sonderfall“ des Rechts auf unternehmerische Freiheit. Ein staatliches Schulmonopol ist damit ausgeschlossen. Positive Leistungspflichten des Staates ergeben sich auch hier nicht. Staatlichen Eingriffen in den Erziehungsprozess soll vorgebeugt werden. Aus Sicht des Kindes sichert der betreffende Absatz das Recht, unter elterlichem Einfluss aufzuwachsen.

Ein wesentlicher Prüfstein dieser Bildungsfreiheit ist der Umgang mit Religion in der öffentlichen Schule. Kinder haben ein Recht, auch religiös sprachfähig zu werden. Und Eltern haben ein Recht, über die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, auch im Rahmen der Schule.

Rezension: Wie Menschenrechtsbildung gelingt

Axel Bernd Kunze rezensiert im Internetportal Socialnet den Band

Oskar Dangl, Doris Lindner: Wie Menschenrechtsbildung gelingt. Theorie und Praxis der Menschenrechtspädagogik. Verlag W. Kohlhammer (Stuttgart) 2020. 223 Seiten. ISBN 978-3-17-036929-0. 28,00 EUR. Reihe: Brennpunkt Schule

https://www.socialnet.de/rezensionen/27860.php

NZZ berichtet über Diskussion zur Wissenschaftsfreiheit: „Wer zur objektiven Wahrheit erklärt, was ein subjektives Werturteil ist, hat das Wesen der Wissenschaft nicht verstanden“

Die Neue Zürcher Zeitung berichtet über die Videodiskussion des Netzwerkes Wissenschaftsfreiheit vom 19. Juli 2021: „Forschung und Lehre in Deutschland sind !?“ Soll man hinter den Satz ein Frage- oder Ausrufezeichen setzen? Ich meine, dass bei genauem Hinhören allein der Vertreter der AfD-Fraktion, MdB Marc Jongen, von „Freiheit“ gesprochen hat. Vielleicht der wichtigste Satz im NZZ-Beitrag steht am Ende: „Wer zur objektiven Wahrheit erklärt, was ein subjektives Werturteil ist, hat das Wesen der Wissenschaft nicht verstanden – oder er will bewusst die Politisierung der Wissenschaft vorantreiben, die immer nur dann als frei gilt, wenn sie das postkoloniale, antidiskriminierende Dogma der Diversitätssensibilität beachtet.“ Aber jeder bilde sich seine eigene Meinung:

https://www.nzz.ch/international/deutschland/wenn-wissenschaft-nur-noch-das-aussprechen-darf-was-gerade-als-politisch-korrekt-gilt-ist-ihre-freiheit-bedroht-ld.1636560?mktcid=smch&mktcval=twpost_2021-07-20

Neuerscheinung: Menschenrechte – Bildung – Religion

Jasmine Suhner diskutiert in ihrer Dissertation (Univ. Zürich, 2019), welche Folgerungen sich aus dem Recht auf Menschenrechtsbildung (vgl. Axel Bernd Kunze, Menschenrechtsbildung – mehr als eine Modeerscheinung?, in: Marianne Heimbach-Steins, Gerhard Kruip, Axel Bernd Kunze – Hgg., Bildung, Politik und Menschenrecht. Ein ethischer Diskurs, Bielefeld: wbv 2009, S. 147 – 155) für das Anliegen einer öffentlichen, allgemeinen und pluralitätsfähigen religiösen Bildung ziehen lassen:

Jasmine Suhner: Menschenrechte – Bildung – Religion. Bezugsfelder, Potentiale, Perspektiven (Religionspädagogik in pluraler Gesellschaft; 26), Leiden u. a.: Ferdinand Schönigh 2021.

Zwei Neuerscheinungen zur Erzieherausbildung und zur Elementarbildung

Im Onlinehandbuch www.kindergartenpaedagogik.de ist in der Rubrik „Erzieher/in: Ausbildung an Fachschulen“ ein Beitrag zur Rolle von Internaten an Fachschulen für Sozialpädagogik erschienen:

Axel Bernd Kunze: Art. Welche Rolle spielen Internate an Fachschulen für Sozialpädagogik? Überlegungen aus bildungsethischer Sicht, in: Martin R. Textor/Antje Bostelmann (Hgg.): Das Kita-Handbuch (Klax Kreativ UG, Berlin, 2021).

https://www.kindergartenpaedagogik.de/fachartikel/ausbildung-studium-beruf/erzieher-in-ausbildung-an-fachschulen/welche-rolle-spielen-internate-an-fachschulen-fuer-sozialpaedagogik

Das neue Themenheft TPS spezial 4/2021 der Zeitschrift TPS – Theorie und Praxis der Sozialpädagogik widmet sich Gerechtigkeitsfragen in der Elementarpädagogik. Weitere Informationen zum Heft finden sich unter:

https://www.klett-kita.de/shop/zeitschriften/tps-theorie-und-praxis-der-sozialpaedagogik/tps-heft-4-21

Als Autor habe ich folgenden Beitrag zum Themenheft beigesteuert:

Axel Bernd Kunze: Jedem Tierchen sein Pläsierchen. Gerechtigkeit kommt nicht von allein. Unser Autor beschreibt, wie Fachkräfte Kinder dabei unterstützen können, moralische Konflikte zu lösen, Empathie zu trainieren – und warum er Mündigkeit besser als Beteiligung findet, in: TPS spezial – Theorie und Praxis der Sozialpädagogik [Das Prinzip Gerechtigkeit] (2021), H. 4/Sonderheft Frühling, 2021, S. 32 – 35.

Schriftenverzeichnis aktualisiert

Über das Wissenschaftsportal Academie erhalten Sie Zugriff auf ein aktualisiertes, vollständiges Schriftenverzeichnis (Stand: 8. Mai 2021):

Axel Bernd Kunze: Thematisch geordnetes Schriftenverzeichnis, Waiblingen (Rems) 2021.

Rezension: Das Recht auf Bildung – in der Erzieherausbildung

Johannes Gutbrod (Karlsruher Institut für Technologie) rezensiert in Heft 3/2020 folgende Neuerscheinung aus der pädagogischen Fachdidaktik:

Carsten Püttmann (Hg.): Bildung. Konzepte und Unterrichtsbeispiele zur Einführung in einen pädagogischen Grundbegriff (Didactica nova; 29), Baltmannsweiler: Schneider-Verlag Hohengehren 2019.

„Kunzes Aufsatz Jedermann hat ein Recht auf Bildung nimmt ein „Querschnittsthema innerhalb der Erzieherausbildung“ (S. 291) zum Anlass und fragt, was dieses Recht für diejenigen bedeutet, deren Beruf es ist, andere zu erziehen und zu bilden. Kinder und Heranwachsende haben im Sinne ihrer Bildung ein Recht auf Förderung, Schutz und Beteiligung (vergleiche Seiten 302 ff.), was sich wiederum im Anforderungsprofil des Erziehers niederschlägt, der dieses Recht auch selbst genießt. Kunze konstatiert, dass oft nur derjenige aktiv das Recht auf Mitbestimmungs- und Gestaltungsmöglichkeiten vermittelt, der es zuvor selbst er- und gelebt hat. Kunze macht sich unter anderem für diesen Teil in der Erzieherausbildung stark.“

Ethische Fallbesprechung

Die Fortbildung zu ethischen Fallbesprechungen wurde am 16. April 2021 auf Einladung der Leipziger Burschenschaft Alemannia zu Bamberg als Wissenschaftlicher Abend im Rahmen einer Videokonferenz gehalten.

Haben Sie Interese, eine ähnliche Fortbildung zu buchen? Dann nehmen Sie gern mit mir Kontakt auf.

Übersicht

  • Einführung
  • Leitfaden für ethische Fallbesprechungen
  • Fallbeispiel
  • Übung: Ethische Fallbesprechung
  • Reflexion und Auswertung

Instrumente ethischer Entscheidungsfindung

  1. Individualethische Ebene
  2. Professionsethische Ebene (Ethische Fallbesprechung)
  3. Organisationsethische Ebene (Ethikkomitee, Ethikkommission)
  4. Systemethische Ebene (Ethikkommission, Ethikrat)
  5. Sozialethische Ebene (Ethikrat)

Was ist ein ethisches Problem?

Haltungen

  • kollegiale Beratung, keine Delegation ethischer Verantwortung
  • neutrale Moderation, behutsame Anwaltschaft
  • angstfreie Gesprächsatmosphäre
  • kein Konsenszwang, Minderheitenvoten möglich
  • Unvoreingenommenheit
  • Perspektivwechsel
  • guter Wille, Verzicht auf Moralisierung (Der andere hat auch gute Gründe.)
  • …

Ethische Entscheidungsfindung

  • Ethische Urteile haben stets
    • einen empirischen und
    • einen normativen Anteil.
  • Klärung der Ausgangssituation
  • Ethische Urteilsbildung und Güterabwägung
  • Formulierung einer Handlungsoption

I. Klärung der Ausgangssituation

  • Was ist die Konfliktsituation?
  • Welche Akteure sind beteiligt?
  • Welche fachlichen, rechtlichen, empirischen, wirtschaftlichen … Aspekte sind zu berücksichtigen?
  • …

II. Ethische Urteilsbildung

  • Intuitiver Zugang
  • Welche Werte stehen miteinander im Konflikt?
  • Beurteilung von Ranghöhe und Dringlichkeit (Wohl-Wollen – Wohl-Tun)
    • Basisbedürfnisse haben Vorrang vor höheren Bedürfnissen
  • Welche ethischen Prinzipien leiten mich bei meiner Entscheidung?
    • Menschenwürde
    • Kindeswohl
    • Personalität (Individualität + Sozialität)
    • Gerechtigkeit (Freiheit + Gleichheit)
    • Subsidiarität
    • Solidarität
    • Toleranz
    • Gemeinwohl
    • Inklusion
    • Nachhaltigkeit
    • Mitarbeiterwohl – Klientenwohl – Wirtschaftlichkeit
    • …
  • Güterabwägung und Übelminimierung (Vorzugsregeln)
  • Der Fernste – der Ferne – der Nahe – der Nächste
  • Nebenwirkungen dürfen nicht schlimmer sein als Nichthandeln.
  • Sichere Übel vermeiden, wahrscheinliche in Kauf nehmen.
  • Das kleinere und das kürzere Übel vorziehen.
  • Zugunsten der vielen entscheiden.
  • …

III. Entscheidungsfindung

  • Ethische Dilemmata müssen im pragmatischen Vollzug gelöst werden.
  • Sammlung von Handlungsoptionen
  • Bewertung (Realitätsprüfung)
  • Begründete Auswahl einer Handlungsoption
  • Gegenprobe: Nichthandeln?
  • Umsetzung, Information, Beteiligung
  • Evaluation
  • Prävention
  • …

Fallbeispiel

Im beruflichen Alltag kommt es immer wieder zu Wertkonflikten, etwa auf der professions- oder organisationsethischen Ebene. Ethische Fallbesprechungen sind eine mögliche Methode, in der Aus- oder Fortbildung die notwendigen Kompetenzen sittlicher Urteilsbildung und Entscheidungsfindung einzuüben, die es erlauben, solche Konflikte verantwortlich zu lösen. Im Folgenden wird dargestellt, wie eine ethische Fallbesprechung am Beispiel inklusiver Verpflegung in sozialpädagogischen Ganztageseinrichtungen durchgeführt werden kann.

  1. Hinführung zum Thema
  2. Intuitiver Zugang
  3. Erarbeitung
  4. Sicherung
  5. Auswertung
  6. Formulierung einer eigenen Entscheidung
  7. Mögliche (fächerübergreifende) Vertiefung

Zum Weiterlesen

  • Beim Recht auf Bildung geht es um mehr als Schulstrukturreformen – Bildungsethische Anstöße für die Didaktik des Pädagogikunterrichts, in: Pädagogikunterricht 37 (2017), H. 2/3, S. 11 – 17.
  • Ethische Fallbesprechungen in der Erzieherausbildung und der Fortbildung Pädagogischer Fachkräfte. Am Beispiel inklusiver Verpflegung in sozialpädagogischen Ganztageseinrichtungen, in: Engagement 36 (2018), H. 4, S. 191 – 195.
  • Pädagogik als Menschenrechtsprofession. Bildungsethische Überlegungen zur Praxis von Schule und Lehrerbildung – am Beispiel der Inklusion, in: Simone Danz/Sven Sauter (Hgg.): Inklusion, Menschenrechte, Gerechtigkeit. Professionstheoretische Perspektiven (Schriften der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg im Evangelischen Verlag Stuttgart; 22), Stuttgart: Evangelischer Verlag 2020, S. 69 – 102.

Neue Rezensionen: Ethik der Menschenrechte + Deutschland trauert

Axel Bernd Kunze rezensiert in Heft 3/2020 der schulpädagogischen Fachzeitschrift „engagement“, das erst in diesen Tagen erschienen ist, den Band

Brigitte Benz, Benedikt Kranemann (Hgg.) (2019): Deutschland trauert. Trauerfeiern nach Großkatastrophen als gesellschaftliche Herausforderung, Würzburg: Echter, 187 Seiten.

Unter anderem geht es um die Frage, inwieweit multireligiöse Trauerfeiern möglich sind:

„Angehörige verschiedener Religionen könnten, wie die Gebetstreffen von Assisi gezeigt haben, zusammenkommen, um zu beten, aber sie könnten nicht zusammen beten. Allerdings, so Haunerland, stehen die Kirchen vor der Wahl: Sie könnten mit ihrer Ritualfähigkeit und ihrer Tradition solche Räume eröffnen und zugleich anderen Religionen die gleichberechtigte Teilnahme daran ermöglichen. Wollten sie sich diesem religionsübergreifenden Dienst in einer zunehmend pluraler werdenden Gesellschaft verweigern, würden sie den Staat in eine ritualproduzierende Rolle drängen, die zwangsläufig staatliche Kompetenzüberschreitungen nach sich ziehen würde. Indirekt klingt zwischen Haunerlands Zeilen durch, dass er eine stärker zivilreligiöse Funktion des Staates durchaus dessen freiheitlichem Charakter gegenüber für abträglich hält.

Der vorliegende Band hält sich mit Antworten zurück und trägt eher den Charakter einer Bestandsaufnahme und Fragensammlung. Man wird aber mit Recht annehmen dürfen, dass uns diese Fragen künftig stärker beschäftigen werden.“

Eine weitere Rezension im selben „engagement“-Heft würdigt den Band:

Konrad Hilpert (2019): Ethik der Menschenrechte. Zwischen Rhetorik und Verwirklichung, Paderborn: Ferdinand Schöningh, 347 Seiten.

„Und wie steht es um ein Recht auf Bildung? Hilpert betont dessen Bedeutung für soziale und ökonomische Teilhabe, betont aber gleichfalls, dass Bildung sich darin nicht erschöpfe, sondern einen Selbstwert besitze. Das Recht auf Bildung schütze nicht zuletzt, so Artikel 26 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung von 1948, die „volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit“, ziele – so Hilpert in eigenen Worten – auf „tiefe und persönlich befriedigende Beziehungen“. Dass Bildung die intellektuelle Integrität des Einzelnen schützt sowie das Leben beziehungs- und anregungsreicher und damit auch genussvoller macht, daran ist immer zu erinnern gegenüber einem auf funktionale Kompetenzen reduzierten Bildungsverständnis – so als sei Bildung nur eine Durchgangsstation zu Aufstieg, Wohlstand und volkswirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. All das ist Bildung auch, aber eben sekundär. An erster Stelle steht die Freisetzung des Einzelnen zur Selbsttätigkeit, weil nur so dem Gemeinwesen am Ende am besten gedient ist.

Hilpert betont die antiautoritärre und antitotalitäre Spitze dieses Rechts: „Über die Weichenstellungen der Bildung und die Förderungsangebote haben nicht irgendwelche Korporationen zu entscheiden, sondern in erster Linie die Eltern. – Auf der anderen Seite soll der Staat nicht das Recht haben, Kinder dem Einfluss ihrer Eltern zu entziehen, es sei denn, die Eltern würden sich der Verantwortung für ihre Kinder entziehen, die Kinder misshandeln oder sie vernachlässigen“ (S. 224). Soweit richtig und nachvollziehbar. Nicht ganz plausibel allerdings ist, warum Hilpert die Gefahr konkurriender, ideologischer Einflussnahmen durch Verziehung dann aber vornehmlich bei staatlichen Jugendorganisationen verortet. Wir brauchen uns nur die beiden deutschen Diktatoren des zwanzigsten Jahrhunderts anzusehen, um zu erkennen, welche Zugriffsmöglichkeiten der Staat auf die junge Generation auf diese Weise besitzt. Nicht minder groß sind aber auch die Zugriffsmöglichkeiten des Staates durch das Schulwesen und die staatlichen Lehrpläne (gerade deshalb gehört zum Menschenrecht auch eine gesicherte Privatschulfreiheit). Dies gilt bereits für das demokratische Staatswesen. Denn es bleibt für den Staat, auch in unsrigen Tagen, eine Versuchung, nicht allein die Handlungsfähigkeiten seiner Bürger zu fördern, sondern auch deren Gesinnung und Denkungsart zu steuern. Am Ende stünden nicht Schüler, die gelernt haben, „richtig“ zu denken, sondern solche, die es überhaupt verlernt haben, selbständig zu denken. Die Menschenrechte öffnen vielmehr einen Raum gesellschaftlicher Selbstorganisation und freier Vergemeinschaftung, der eine lebendige Pflege sozialethischer Orientierungswerte jenseits staatlicher Lenkung zulässt.“