Organspende nach Herzstillstand?
Ein Positionspapier der DCD-Working-Group der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) vom September 2026 beschäftigt sich mit der Möglichkeit einer Organspende nach kontrolliertem Herzkreislaufstillstand (cDCD). Es beschreibt die Möglichkeit der Organspende bereits im Vorfeld des Hirntodes, und zwar wenn es bei einem Menschen kontrolliert (auf Intensivstation nach Abschalten der lebenserhaltenden Geräte) oder unkontrolliert (plötzlicher Herztod außerhalb der Intensivstation) zu einem Herzstillstand kommt. Diese Möglichkeit der Organspende ist bereits in zahlreichen Ländern etabliert. Nach einer sogenannten No-touch-Zeit von fünf Minuten nach Abschalten der Geräte oder einer erfolglosen Reanimation wird der Tod festgestellt und anschließend, sofern ein entsprechender Wille vorliegt, die Organentnahme eingeleitet.
Auf den ersten Blick erscheint dieses Vorgehen konsequent. Ein Patient hat vorher weitere lebenserhaltende Maßnahmen abgelehnt, die Medizin respektiert diesen Willen und ermöglicht zusätzlich eine Organspende. Doch genau an diesem Punkt wird die Beurteilung des Patientenwillens schwierig, denn der Wunsch eines Patienten, eine medizinisch aussichtslose oder von ihm nicht mehr gewünschte Behandlung zu beenden, ist zunächst etwas anderes als der Wunsch, nach seinem Tod Organe zu spenden. Diese beiden Entscheidungen müssen strikt voneinander getrennt bleiben. Der Patient und die Angehörigen dürfen niemals den Eindruck gewinnen, dass die Beendigung der Intensivtherapie deshalb besonders sinnvoll oder erwünscht sei, weil anschließend eine Organentnahme möglich wird.
Sobald nach Beendigung der Therapie eine mögliche Organspende angezielt wird, entsteht eine Konstellation, bei welcher der Zeitpunkt des Todes gleichzeitig der Zeitpunkt der Entscheidung zur Organentnahme ist. Auf der einen Seite steht ein sterbender Patient, dessen Behandlung beendet werden soll, auf der anderen Seite steht ein schwer kranker Mensch, der dringend auf ein Organ wartet. Die Interessen der möglichen Empfänger dürfen jedoch niemals in die Entscheidung darüber einfließen, ob und wann die Behandlung des potenziellen Spenders beendet wird.
Hier liegt eine der zentralen ethischen Herausforderungen der Organentnahme nach Herzstillstand. Die Entscheidung zum Abbruch der lebenserhaltenden Therapie muss ausschließlich aus dem Interesse und dem Willen des Patienten heraus getroffen werden, nicht wegen seiner Organe, nicht wegen irgendwelcher Wartelisten und nicht wegen des Mangels an Spenderorganen.
Die angestrebte Organspende nach Herzstillstand (v. a. beim unkontrollierten Herzstillstand außerhalb der Intensivstation) zerstört das notwendige Vertrauen in die Ärzteschaft, in die Institutionen und auch in den Staat und seine Entscheidungsträger. Ein übergriffiger Staat greift steuernd, kontrollierend und ungehemmt in alle Belange des „Menschseins“ ein. Unsere Verfassungsordnung jedoch stellt das Individuum und dessen Schutz vor staatlicher Willkür an die erste Stelle.
Widerspruchslösung?
Noch deutlicher wird die Problematik, wenn gleichzeitig eine Widerspruchslösung eingeführt wird. Bei einer Zustimmungslösung bedeutet Schweigen zunächst, dass keine Zustimmung zur Organspende vorliegt. Bei einer Widerspruchslösung bekommt dasselbe Schweigen eine völlig andere Bedeutung, es wird als Zustimmung behandelt. Aber ist Schweigen tatsächlich eine autonome Entscheidung? Wenn ein Mensch niemals bewusst entschieden hat, Organspender zu sein, kann sein Schweigen dann ethisch tatsächlich als positive Willensbekundung interpretiert werden?
Moralisch bleiben schwerwiegende Fragen. Nicht entschieden zu haben, ist nicht zwangsläufig dasselbe, wie zugestimmt zu haben. Die Widerspruchslösung verschiebt die Verantwortung vom Staat beziehungsweise vom medizinischen System auf den Einzelnen: Wer nicht widerspricht, muss damit rechnen, dass seine Organe nach seinem Tod entnommen werden. Die rechtliche Zulässigkeit beantwortet aber noch nicht die moralische Frage, ob aus einem unterlassenen Widerspruch tatsächlich eine autonome Zustimmung abgeleitet werden darf.
Besonders problematisch ist dies bei Menschen, die sich niemals ausreichend mit dem Thema Organspende beschäftigt haben, die sprachliche oder kognitive Einschränkungen haben oder die aus anderen Gründen keine bewusste Entscheidung getroffen haben. Viele Menschen verdrängen den eigenen Tod und beschäftigen sich nicht damit. Je weitreichender die Konsequenz einer Entscheidung ist, desto höher sollten die Anforderungen an die Feststellung eines tatsächlich bestehenden Willens sein. Eine Widerspruchslösung darf nicht dazu führen, dass aus Unwissenheit oder Nichtbefassung eine Zustimmung konstruiert wird.
Es steht viel auf dem Spiel!
Organentnahme nach Herzstillstand, Widerspruchslösung, bei der eine Zustimmung faktisch unterstellt wird … Wenn diese Vorschläge juristisch-politische Realität werden, kann von einer anthropologischen, ethischen und rechtlichen Zeitenwende gesprochen werden. Der eigene Körper wird zwangskollektiviert und dem Zugriff – sollen wir sagen: der Willkür? – des Staates ausgesetzt, mit unabsehbaren Folgen für unser Menschenbild, unser Leibverhältnis, unsere Verfassungsordnung und unser Zusammenleben.
Das Argument, der Staat habe eine soziale Verpflichtung, die Spendebereitschaft zu erhöhen, wirkt „harmlos“, ist es aber keineswegs. Wo der Körper der Verfügbarkeit Dritter und der Verzweckung durch den Staat überantwortet wird, erodiert ein humanes Zusammenleben.
Im Grunde ist eine solche Politik noch freiheitsfeindlicher als die Coronapolitik, die wir erlebt haben. Damals konnte man sich noch wehren, wenn auch die politischen, rechtlichen oder gesellschaftlichen Konsequenzen, die „Coronaleugner“ zu tragen hatten, dem Rechtsstaaat Hohn sprachen. Wenn man im Krankenhaus an Geräten liegt, vielleicht gar nicht bei Bewusstsein ist, kann man sich überhaupt nicht mehr wehren. Ein Organspenderecht, das die individuelle Verfügungsgewalt über den eigenen Körper und die individuelle Freiheit mit Füßen tritt, wird auch das Vertrauen in die medizinischen Berufsgruppen zerstören.
Keine Zustimmungsfiktion zulassen!
Eine Widerspruchslösung im Organspenderecht kehrt die Beweislast um und führt zu einer Zustimmungsfiktion. Denn Schweigen ist keine Zustimmung, schon gar nicht bei einer derart gravierenden Materie, wenn der Staat in den Sterbeprozess aktiv eingreift. Die Verfügung über den eigenen Körper und den eigenen Sterbeprozess berührt den innersten Kernbereich der Persönlichkeit, der vor dem Zugriff des Staates geschützt sein muss – oder wir sollten die Menschenwürdeformel aus unserer Verfassung streichen.
Schutz der negativen Meinungsfreiheit!
Auch eine verpflichtende Entscheidungslösung, wie sie beispielsweise von der katholischen Bischofskonferenz als Kompromiss ins Spiel gebracht wurde, ist moralisch nicht gerechtfertigt. Bei diesem Modell wären alle Bürger mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gezwungen, eine dokumentierte Entscheidung zu treffen (etwa im Bürger- oder Einwohnermeldeamt bei Beantragung eines neuen Personenstandsdokuments), ob sie einer „postmortalen“ Organentnahme zustimmen. Der Staat hat bei einer derart gravierenden Materie auch kein Recht, den Einzelnen zu einem Bekenntnis zu zwingen – das verlangt die negative Meinungsfreiheit. Dieses Abwehrrecht schützt vielmehr gerade den Einzelnen, vor staatlichem Zwang, eine Haltung nach außen einzunehmen, sich öffentlich zu positionieren oder fremde Ansichten als eigene annehmen zu müssen.
Kein Framing in der Organspendedebatte!
Mindestens müsste der Rechtsstaat die Option vorsehen, als Antwortmöglichkeit „keine Entscheidung“ anzugeben, und eine Organentnahme nur bei eindeutiger Antwort mit Ja zulassen. Normative Urteile enthalten immer implizit einen empirischen Anteil. Wenn in der Organspendedebatte von „postmortaler“ Organentnahme gesprochen wird, sollte klar bleiben, dass gerade diese Annahme in der ethischen Debatte über Organspende bereits umstritten ist. Wer aber schon der Frage nicht zustimmen kann, weil sie unausgesprochen Partei ergreift oder die erwartete Entscheidung in eine bestimmte Richtung „framed“, könnte immerhin noch mit „keine Entscheidung“ antworten. Transparenz bei gravierenden ethischen Entscheidungen sollte in einem freiheitlichen Gemeinwesen anders aussehen.
Sensible persönliche Daten schützen!
Mitunter werden Forderungen nach einer Widerspruchs- oder Enscheidungslösung bei der Organspende mit der Forderung nach einem digitalen Organspenderegister verbunden. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob ein solches tätsächlich geschützt und identitätsgesichert aufgebaut werden kann. Bisherige Erfahrungen mit zentralen digitalen Registern oder warnende Stimmen wie etwa bei der elektronischen Patientenakte sollten zur Vorsicht mahnen. Es ist noch nicht lange her, dass beispielsweise die Berliner Verwaltung gehackt und sensible persönliche Daten gestohlen wurden.
Fazit:
Organspende muss die freie, persönliche Entscheidung des Einzelnen bleiben. Eine Widerspruchslösung stellt eine Zustimmungsfiktion dar und ist um der Menschenwürde willen abzulehnen. Eine Entscheidungslösung verletzt das Grundrecht auf negative Meinungsfreiheit und ist ebenfalls abzulehen. Der Zwang, seine Daten in ein digitales Organspenderegister einzuspeisen, ist aus Sicherheitsbedenken und um der informationellen Selbstbestimmung willen abzulehen.
Die Debatte über Organspende muss transparent und fair geführt werden. Das Kontroversitätsgebot ist strikt zu achten. Jedes Framing ist abzulehnen. Unser Körper ist kein „Volkseigentum“. Der Sterbeprozess und die Verfügung über den eigenen Körper am Lebensende müssen vielmehr vollständig geschützt sein. Der Staat hat kein Recht, durch rechtlichen Druck die Organspendebereitschaft in der Bevölkerung zu erhöhen. Ethisch, menschenrechtlich und rechtsstaatlich angemessen bleibt allein eine freie Zustimmungslösung.
Der individuelle Sterbeprozess gehört zum innersten Kernbereich der Persönlichkeit, der im freiheitlichen Rechts- und Verfassungsstaat vor dem Zugriff durch den Staat oder Dritte vollständig geschützt bleiben muss. Jeglichem Kollektivismus in der Organspendedebatte ist eine eindeutige Absage zu erteilen.