Nach der Familiensynode

Nach der außerordentlichen Bischofssynode zum Thema Ehe und Familie, die im Oktober 2015 zu Ende gegangen war, beschäftigt sich die internationale Zeitschrift CONCILIUM in Ausgabe 2/2016 mit dem Thema FAMILIEN. Am Ende des Themenheftes rezensiert Axel Bernd Kunze unter dem Titel „Vorsichtige Suchbewegungen“ folgende Bände:

  • Arnold Angenendt: Ehe, Liebe, Sexualität. Von den Anfängen bis heute (Münster/Westf. 2016).
  • Konrad Hilpert: Ehe, Partnerschaft, Sexualität. Von der Sexualmoral zur Beziehungsethik Darmstadt 2015).
  • Isolde Karle: Liebe in der Moderne. Körperlichkeit, Sexualität und Ehe (Gütersloh 2014).
  • Hans Langendörfer et al. (Hgg.): Theologie der Liebe. Zur aktuellen Debatte um Ehe und Familie (Freiburg/Brsg. 2015).

Die vorgestellten Bände zeigen, wie sich das Verständnis kirchlicher Sexualmoral langsam zu einer Beziehungsethik wendet. Neben drei Bänden katholischer Herkunft wird mit Karles „Liebe in der Moderne“ ein Neuentwurf aus reformatorischer Perspektive gewürdigt.

 

Widerstandsdenkmal in Bamberg wird eingeweiht

Mit einer Feier im benachbarten E.T.A.-Hoffmann-Theater wird am 25. Juni 2016 um 11 Uhr das Bamberger Widerstands-Denkmal eingeweiht und der Stadt Bamberg übergeben. Drei Bonzebüsten des örtlichen Bildhauers Albert Ultsch werden künftig im Harmoniegarten Bamberg zwischen Schönleins- und Schillerplatz an Willy Aron, Hans Wölfel und Claus Schenk Graf von Stauffenberg erinnern. Mit Willy Aron findet sich unter den Geehrten auch ein korporierter Sozialdemokrat.

Die Stelen der drei Büsten werden jeweils auf einer braunen Porphyrsteinplatte stehen:  „Die Farbe Braun verweist auf den Nationalsozialismus, aus dem die drei Protagonisten heraustraten. […] Zwei weitere Steinplatten rechts und links der Anordnung gehen in den Straßenbelag über und verweisen in die Gegenwart“, beschreibt die Willy-Aron-Geellschaft Bamberg e. V., von der die Initiative ausging, die künstlerische Idee des Denkmals. Die drei Namen stehen stellvertretend für alle Bürger der Stadt, die aus unterschiedlicher Motivation heraus dem Nationalsozialismus widerstanden haben. „Die Verknüpfung von politischem, militärischem und kirchlichem Widerstand in einem Mahnmal“ – so die Initiatoren – ist mutig und einzigartig in dieser Weise.“ Das Denkmal wolle keine „Heldenverehrung“ betreiben, sondern zum Denken anregen: Zum einen erinnert es an die lokalen Bezüge des Widerstands gegen den Nationsozialismus. Zum anderen mahnt es durch seine künstlerische Umsetzung, darüber nachzudenken, wie es heute gelingen kann, sich für Menschlichkeit, Recht und Demokratie einzusetzen.

Sozialdemokratischer, kirchlicher und militärischer Widerstand vereint

Willy Aron (1907 – 1933) war das erste Opfer, das der nationalsozialistische Terror aus Bamberg forderte. Auch als Waffenstudent der paritätischen Studentenverbindung „Wirceburgia“, der Aron im Wintersemester 1925/26 beitrat, engagierte er sich weiterhin in der Sozialistischen Arbeiter-Jugend seiner Heimatstadt. Schon früh geriet der kämpferische Jungsozialist ins Visier der Nationalsozialisten. Als Justizreferendar hatte er im Prozess um eine von den Nationalsozialisten initiierte Massenschlägerei die Verteidigung mehrerer Sozialdemokraten übernommen. Ob seine Führungstätigkeit innerhalb des örtlichen Reichsbanners Scharz-Rot-Gold oder seine Äußerung, die neuen Machthaber hätten den Reichstag selbst in Brand gesteckt, den äußeren Anlass für seine frühe Verhaftung gab, ist bis heute umstritten. Im Konzentrationslager Dachau wurde er brutal misshandelt. Sein Sarg durfte bis zur Beisetzung am 22. Mai 1933 auf dem jüdischen Friedhof in Bamberg nicht mehr geöffnet werden.

Zum siebzigsten Todestag Arons wurde 2003 die Willy-Aron-Gesellschaft Bamberg e. V. gegründet, die seitdem in Bamberg unter anderem zahlreiche „Stolpersteine“ verlegen ließ oder in Zusammenarbeit mit örtlichen Schule Menschenrechtsbildung betreibt. Mit einer Gedenkfeier am Stolperstein für Willy Aron, der sich in der Bamberger Luitpoldstraße befindet, wurde 2011 die fränkische Regionalgruppe des Lassalle-Kreises ins Leben gerufen. Überdies erinnert im Landgericht Bamberg eine Ehrentafel an Willy Aron.

Hans Wölfel (1902 – 1944), Bamberger Rechtsanwalt und Vorsitzender des Ortskartells katholischer Vereine, trat nach anfänglichen Vorbehalten gegenüber der neuen Republik immer stärker für eine rechtsstaatliche und demokratische Ordnung auf Basis christlicher Werte ein. Als Rechtsanwalt setzte er sich für Opfer des nationalsozialistischem Regimes und gesellschaftlich Benachteiligte ein. Seine Kanzlei wurde von den neuen Machthabern geplündert, seine Akten am Tag der Bücherverbrennung den Flammen übergeben. Im Geheimen suchte er Verbündete, die sich für ein neues, friedvolles Deutschland einsetzen wollten. 1943 denunziert, wurde er durch den Volksgerichtshof wegen angeblicher Wehrkraftzersetzung verurteilt und am 3. Juli 1944 mit dem Fallbeil in Brandenburg-Görden hingerichtet.

Sein Name findet sich im kirchlichen Martyrologium des zwanzigsten Jahrhunderts, ein Seligsprechungsverfahren wird angestrebt. Hans Wölfel ist in einem Ehrengrab auf dem Bamberger Friedhof bestattet, vor allem der Förderkreis zur Pflege des Erinnerns an Hans Wölfel hält sein Gedächtnis bis heute lebendig.

Claus Schenk Graf von Stauffenberg (1907 – 1944), trat Ende der Zwanzigerjahre des zwanzigsten Jahrhunderts dem Kavallerieregiment der 17er Reiter in Bamberg bei. Im Laufe der Zeit erkannte Stauffenberg, dass die neuen Machthaber nichts mit seinen Ideen eines wieder erstarkten Deutschlands zu tun hatten. Er entschloss sich zu einem Attentat auf Adolf Hitler, obwohl  nur ein kleiner Teil des Militärs bereit war, den persönlichen Fahneneid auf den Führer zu brechen. Das Vorhaben misslang. Stauffenberg wurde noch am selben Tag, an dem er die Bombe im Führerhauptquartier gezündet hatte, dem 20. Juli 1944, in Berlin hingerichtet.

Eine Ehrentafel im Durchgang des Brückenrathauses erinnert in Bamberg an die Symbolfigur des gescheiterten Hitlerattentates.

Weitere Informationen zum Denkmal und zur Arbeit der Willy-Aron-Gesellschaft finden sich im Internet unter www.willy-aron.de oder www.willy-aron-gesellschaft.de.

Ein Portrait Willy Arons findet sich auch im aktuellen Sammelband des Lassalle-Kreises: Manfred Blänkner, Axel Bernd Kunze (Hgg.): Rote Fahnen, Bunte Bänder. Korporierte Sozialdemokraten von Lassalle bis heute, Bonn 2016.

Literatur zum Weiterlesen:

Willy Aron

Monika Bieber, Axel Bernd Kunze: Gedenkreden zum 70. Todestag Willy Arons am 15. Mai 2003 (Arbeitspapiere der Willy-Aron-Gesellschaft Bamberg e. V.; 3/2006), o. O. (Bamberg) 2006.

Andreas Dornheim, Thomas Schindler: Wilhelm Aron (1907 – 1933). Jude, NS-Gegner, Sozialdemokrat und Verbindungsstudent (Schriftenreihe des Historischen Vereins Bamberg; 40), Bamberg/Lichtenfels 2007.

Georg Grosch: Willy Aron, in: Gerhard C. Krischker: Bambergs unbequeme Bürger, Bamberg 1987, S. 25 – 28 (Quellenanhang: 29 f.).

Axel Bernd Kunze, Hendrik Leuker: Aufruf zur Zivilcourage. Ein Themenabend am 8. Mai 2008 (Arbeitspapiere der Willy-Aron-Gesellschaft Bamberg e. V.; 7/2008), o. O. (Bamberg) 2008.

Hans Wölfel

Mechthildis Bocksch: Hans Wölfel – Leben und Erinnerung: Ein Bamberger im Widerstand gegen den Nationalsozialismus, Bamberg 2004.

Mechthildis Bocksch: Hans Wölfel (1902 bis 1944) – ein Bamberger im Widerstand gegen den Nationalsozialismus. Vortrag am 11. Juni 2008 auf Einladung der Willy-Aron-Gesellschaft Bamberg e. V. (Arbeitspapiere der Willy-Aron-Gesellschaft Bamberg e. V.; 10/2008), o. O. (Bamberg) 2008.

Claus Schenk Graf von Stauffenberg

Nikolai Czugunow-Schmitt, Christiane Dillig, Gerhard Förch, Helmut Müller, Alwin Reindl: Gedenkfeier für Claus Schenk Graf von Stauffenberg am 20. Juli 2008, Ehrentafel im Durchgang des Alten Rathauses Bamberg (Arbeitspapiere der Willy-Aron-Gesellschaft Bamberg e. V.; 12/2008), o. O. (Bamberg) 2008.

Nikolai Czugunow-Schmitt, Gerhard Förch, Helmut Müller, Otfried Sperl: Gedenkmesse im Hohen Dom zu Bamberg. Zum 100. Geburtstag von Oberst i. G. Schenk Graf von Stauffenberg – zugleich im Gedächtnis an die weiteren Bamberger Opfer des Widerstands aus dem Regiment der 17er Reiter sowie im Gedenken an den 105. Geburtstag von Rechtsanwalt Hans Wölfel und den 100. Geburtstag von Rechtsreferendar Willy Aron. 15. November 2007, 18.00 Uhr (Arbeitspapiere der Willy-Aron-Gesellschaft Bamberg; 1/2008), o. O. (Bamberg) 2008.

Nikolai Czugunow-Schmitt, Helmut Müller, Gerhard Rammel, Peter Sauerbruch, Reinhard Zintl: Stauffenberg-Gedenkveranstaltung. 20. Juli 2007,  Bamberg, Ehrentafel im Durchgang des Alten Rathauses (Arbeitspapiere der Willy-Aron-Gesellschaft Bamberg; 1/2007), o. O. (Bamberg) 2007.

 

Die Onlineausgaben der Arbeitspapiere der Willy-Aron-Gesellschaft Bamberg sind auf den Internetseiten der Willy-Aron-Gesellschaft Bamberg e. V. abrufbar: www.willy-aron-gesellschaft.de.

Zukunft studentischer Korporationen

Männerbund: Quo vadis? – Ein Streitgespräch zwischen Florian Boenigk und Axel Bernd Kunze

Bleiben Studentenverbindungen ein Rückzugsraum für Männer oder werden sich künftig mehr Korporationen auch für Frauen öffnen? Diese Frage könnte für Verbindungen existenziell werden, meint Florian Boenigk, Mitglied eines liberalen Männerbundes – und geht von einer immer breiteren Öffnung für alle Studierenden aus. Axel Bernd Kunze dagegen, ebenfalls Mitglied eines Männerbundes mit liberalen Traditionen, sieht gerade die Möglichkeit zur geschlechterhomogenen Vergemeinschaftung als Ausdruck von Freiheit an, auch für männliche Studenten. Für ihn ist der Männerbund durchaus ein Zukunftsmodell in einem pluralen akademischen Umfeld.

Das gesamte Streitgespräch ist zu lesen auf den Internetseiten des Lassallekreises: http://lassalle-kreis.de/node/1010

Eine gedruckte Kurzfassung wird in diesem Jahr in folgendem Sammelband erscheinen:
Manfred Blänkner, Axel Bernd Kunze (Hgg.): Rote Fahne, bunte Bänder. Korporierte Sozialdemokraten von Ferdinand Lassalle bis heute, Bonn 2016 [im Druck].

Gesegnete Pfingsten

Jesus ruft in seine Nachfolge. Christen kommen regelmäßig zur Feier der Eucharistie zusammen. Christen folgen keinem Aufruf oder keiner Losung, sondern dem persönlichen Ruf Jesu. Sonntag für Sonntag versammeln sie sich in seinem Namen. Er ist lebendig inmitten der gottesdienstlichen Versammlung. Versammelt um seinen Altar, feiern die Gläubigen seinen Weg vom Tod zum Leben – wie es im Hochgebet heißt: „Deinen Tod, o Herr, verkünden wir und deine Auferstehung preisen wir, bis du kommst in Herrlichkeit.“ In dieses Geheimnis des Glaubens sind Christi Jünger durch die Taufe hineingenommen: gerufen vom Tod zum Leben. Was dies bedeutet, entfaltet ein Predigtvorschlag zu Lk 9, 51 – 62 in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Der Prediger und Katechet“, die in der Woche vor Pfingsten erschienen ist:

Axel Bernd Kunze: Mehr als ein Prophet (Lk 9, 51 – 62), in: Der Prediger und Katechet 155 (2016), H. 4, S. 463 – 466.

Ich wünsche allen Lesern meines Blogs gesegnete, geisterfüllte Pfingsttage.

Ihr Axel Bernd Kunze

Gastvortrag zur Umwelterziehung im Institut Dr. Flad

Der Leiter der Technik-Erzieher-Akademie der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik, Herr Roland Grühn, sowie der stellvertretende Schulleiter, Herr PD Dr. Axel Bernd Kunze, waren am 4. Mai 2016 Gast im Stuttgarter Institut Dr. Flad. Das renommierte Institut wurde 1951 gegründet und bildet als privates, staatlich anerkanntes Berufskolleg zum Chemisch-technischen, Pharmazeutisch-technischen und Umwelttechnischen Assistenten aus. Beide Schulen streben an, in Zukunft im Rahmen des Profilunterrichts Forschen und Experimentieren miteinander zu kooperieren.

Am Vormittag hielt Herr Kunze einen Gastvortrag über „Laudato si‘“. Unter diesem Titel veröffentliche Papst Franziskus am 24. Mai 2015 die erste päpstliche Umweltenzyklika, beginnend mit Worten aus dem Sonnengesang seines Namenspatrons, des heiligen Franz von Assisi.

Der Papst ist davon überzeugt, dass ökologische und soziale Fragen eng miteinander zusammenhängen. Für den Papst trage der Mensch eine besondere Verantwortung für die Schöpfung. Diese besitze einen Eigenwert, in ihr seien alle Geschöpfe existentiell miteinander verbunden. Doch sei die Schöpfung überaus gefährdet: durch Umweltverschmutzung und Klimawandel, den Abbau natürlicher Ressourcen und den Verlust biologischer Vielfalt, aber auch durch sozialen Niedergang und weltweite soziale Ungerechtigkeit. Politische, wirtschaftliche oder technische Veränderungen seien daher dringend notwendig, reichten aber allein nicht aus. Eine neue Lebens- und Wirtschaftsweise, die sorgfältiger mit unseren natürlichen Lebensgrundlagen umgeht, bedürfe darüber hinaus pädagogischer Anstrengungen und einer spirituellen Umkehr. So fordert Franziskus am Ende seines Schreibens eine erneuerte „Erziehung zum Bündnis zwischen der Menschheit und der Umwelt“.

Herr Kunze griff diesen Aufruf von „Laudato si‘“ auf und fragte in seinem Vortrag, was unter Umwelterziehung zu verstehen ist und wie ein ganzheitliches ökologisches Bewusstsein pädagogisch gefördert werden kann. Diese Fragen betreffen nicht allein den Schulunterricht, auch Kindergarten, Hort und Jugendarbeit sind wichtige Lernorte, an denen ein Ethos ganzheitlicher Ökologie wachsen und eingeübt werden kann.

Im Anschluss an den Vortrag war Gelegenheit, sich über Ideen für eine weitere Zusammenarbeit auszutauschen. Chemie könne sehr alltagsnah, lebenspraktisch und spannend vermittelt werden, ist Herr Flad überzeugt. So könnte es für angehende Erzieher, die Kinder für naturwissenschaftliche Fragen begeistern sollen, interessant sein, einmal die Werbeversprechen und Inhaltsangaben von Lebensmitteln aus dem Supermarkt chemisch zu überprüfen. Das Interesse an Naturwissenschaft müsse bereits von klein auf geweckt werden, hier spielen Erzieherinnen und Erzieher eine wichtige Rolle. Dies zu vermitteln, ist ein zentrales Anliegen der Technik-Erzieher-Akademie. Umgekehrt wäre es für Auszubildende der Chemie wichtig, didaktisch-methodische Grundkenntnisse vermittelt zu bekommen. Diese seien wichtig, wenn sie später im Beruf Praktikanten oder Berufsanfänger pädagogisch anleiten müssen.

 

Vielfalt als Normalfall?

Vortrag für Panel 2.4 „Systemtheoretische Perspektiven auf Inklusion“ im Rahmen der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit am 30. April 2016 an der Hochschule Düsseldorf

Inklusion ist nicht allein eine Frage gerechter Strukturen. Unter der Perspektive des guten Lebens kommt es darauf an, nach der Vereinbarkeit von öffentlicher und persönlicher Einbezogenheit zu fragen. Vor allem geht es darum, welche pädagogischen Handlungen den Einzelnen befähigen, scih zunehmend eigenständiger „einbezogen“ zu halten. Dies würde der spezifischen Eigenlogik pädagogischer Prozesse entsprechen. Zu unterscheiden bleibt zwischen der unbedingten Norm eines Menschenrechts und seinen interpretierenden Prinzipien.

 

Von Axel Bernd Kunze

Mit der rechtlich-moralischen Verpflichtung auf Inklusion werden die menschenrechtlich geschützten Ansprüche erheblich ausgeweitet. Ob die weitreichenden sozialpolitischen Forderungen durch einen hinreichend breiten gesellschaftlichen Grundkonsens, auf den die Menschenrechte um ihrer Wirksamkeit willen angewiesen bleiben, gedeckt sind, wird sich erst noch erweisen müssen. Die Forderung nach inklusiver Pädagogik – um ein Beispiel herauszugreifen – erweist sich gegenwärtig als äußerst umstritten: Geht es um eine Weiterentwicklung der Menschenrechte von „großer gesellschaftspolitischer Tragweite“ (Krennerich 2013, 47) – so Michael Krennerich in seiner Dissertation über soziale Menschenrechte – oder um ein altbekanntes Gespenst, das nun in einem neuen Gewand daherkommt? „(Radikale) Inklusion ist Kommunismus für die Schule“ – so Mathias Brodkorb (Brodkorb 2013, 20), Kultusminister in Mecklenburg-Vorpommern. Der menschenrechtliche Diskurs – so befürchten Inklusionsskeptiker – werde zum Einfallstor, ein egalitaristisches Bildungssystem und eine Einheitsschule durchzusetzen, wofür bisher der politische Wille fehlte.

Im Folgenden möchte ich fragen: (1.) Wann ist jemand „inkludiert“ oder „exkludiert“?; (2.) Nach welchem Maßstab lässt sich Inklusion bemessen?; (3.) Welchen systematischen Stellenwert besitzt die Forderung nach Inklusion?; (4.) Wie lässt sich eine Praxis sozialer Inklusion realisieren? – Vorausschicken möchte ich dabei, dass ich selber kein Systemtheoretiker bin und eher zufällig in dieses Panel „gerutscht“ bin. Meine Überlegungen sind vorrangig aus der Perspektive einer Sozialethik der Bildung formuliert.

  1. Wann ist jemand „inkludiert“ oder „exkludiert“?

Der Systemtheorie entstammend, wurde Inklusion anfangs nicht als Element kritischer Gesellschaftsanalyse verwendet. Axel Bohmeyer (2009, 72) hat dies folgendermaßen veranschaulicht: „Auch eine Person, die von ihrer Bank keinen Kredit mehr bekommt und überschuldet ist, ist in das Wirtschaftssystem inkludiert, denn sie ist Teil der Kommunikation des Wirtschaftssystems. Auch eine Person, die mit einer Klage vor ein Gericht zieht und ‚kein Recht bekommt’, ist in das Rechtssystem inkludiert, denn sie ist bis zum Urteil (und im Falle einer Revision darüber hinaus) Teil der Kommunikation des Rechtssystems. Auch ein schlechter Schüler, also eine Person, deren Bildungsleistungen negativ benotet werden, dessen Versetzung gefährdet ist oder der sogar ‚sitzenbleibt’, ist in das Erziehungssystem der Gesellschaft inkludiert.“

Eine funktional differenzierte Gesellschaft besteht aus unterschiedlichen Teilsystemen, in die jemand aufgrund funktionsbezogener Entscheidungen einbezogen sein kann oder nicht. Der Einzelne muss auswählen, welche Zugehörigkeiten er realisieren will. Nicht alle Zugehörigkeiten mögen gelingen, auch können sich einzelne im Blick auf persönliche Hoffnungen oder Erwartungen als unpassend erweisen. „Exklusion“ entstand als strategisches Pendant erst dann, als Inklusion sich in ein Element normativer Gesellschaftsanalyse wandelte. Von Exklusion ist dort zu sprechen, wo Personen für kommunikativ irrelevant erklärt und nicht mehr innerhalb eines bestimmten Funktionssystems, beispielsweise innerhalb des Erziehungssystems, sozial adressiert und als Person anerkannt werden.

Ethische Normen sind stets gemischte Urteile, die einen empirischen und einen normativen Anteil besitzen (in Lehrbüchern findet sich folgendes Beispiel: „Du sollst niemandem Zyankali verabreichen!“ – ein solche moralische Norm ist nur sinnvoll, wenn die toxokologische Wirksamkeit von Zyankali empirisch vorausgesetzt wird). Über die Chancen, aber auch Grenzen vielfaltsorientierter Konzepte muss sowohl aus fachlicher als auch ethischer Sicht reflektiert werden. Dabei ist Inklusion zunächst einmal kein einheimischer Begriff der Pädagogik; die dahinterstehenden politischen, rechtlichen, sozialwissenschaftlichen oder sozialethischen Handlungslogiken bedürfen der „pädagogischen Rekontextualisierung“: Die Vorgaben, die zu Recht zunächst einmal einer nichtpädagogischen Handlungslogik gehorchen, sind mit pädagogischen Prinzipien zu verbinden. Die gesellschaftlichen Erwartungen müssen von den pädagogischen Akteuren „übersetzt“ und so bearbeitet werden, dass diese den Möglichkeiten und Bedürfnissen der Betroffenen entsprechen. Von Mitarbeitern verlangt dies, nicht allein fachliche, sondern auch anderweitige politische oder gesellschaftliche Anforderungen in Bezug auf die eigene Profession zu reflektieren. Dabei geht es nicht allein um fachliche Kompetenzen, diese werden ohne Frage vorausgesetzt. Wer professionell tätig ist, sollte auch – jenseits einer eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit – in der Lage sein, sein Fachgebiet (und eben auch „Inklusion“) „selber zu denken“ und so das eigene Arbeitsumfeld mitzugestalten, weiterzuentwickeln und möglichst förderlich auszugestalten.

Einigkeit wird dabei nicht zu erwarten sein. In jedem Arbeitsfeld werden die einzelnen Akteure unterschiedliche Sichtweisen und spezifische Herangehensweisen mitbringen. Abhängig von Rolle, Auftrag oder Aufgabe, stehen sie vor unterschiedlichen Herangehensweisen und werden sie die zu lösenden Probleme jeweils unterschiedlich wahrnehmen. Sie werden deshalb auch zu unterschiedlichen Antworten kommen. Die dabei zu Tage tretenden Differenzen dürfen nicht verschleiert werden, sondern müssen politisch bearbeitet werden. Wie sich die mit sozialer Inklusion verbundenen Ansprüche pädagogisch, sozialpolitisch oder anderweitig realisieren lassen, muss nach pädagogischen, sozialwissenschaftlichen, therapeutischen oder anderweitigen Prinzipien und im Rahmen politischer Verfahren entschieden werden. Die Menschenrechte sichern die Möglichkeit, an sozialen und politischen Prozessen mitzuwirken, sie können diese aber nicht ersetzen.

  1. Nach welchem Maß lässt sich Inklusion bemessen?

Alfred Sander (2004, 242 f.) hat in einem Beitrag für die Zeitschrift für Heilpädagogik die Geschichte der Behindertenbewegung in fünf Abschnitte eingeteilt: von der Exklusion behinderter Kinder über deren Separation und Integration bis zum Anspruch auf Inklusion. Bei dieser würden individualisiertes Lernen und individuelle Förderung zur Aufgabe aller Schulen, wobei auf die pädagogischen Bedürfnisse eines jeden Kindes, nicht allein des behinderten, eingegangen wird. Sei dies in ferner Zukunft selbstverständlich und erscheine Vielfalt als der Normalfall, könne der Begriff Inklusion aufgegeben werde.

Die Inklusionsgeschichte wird nicht selten als eine ungebrochene Fortschrittsgeschichte erzählt, gleichsam mit eingebautem „Happy End“. „Vielfalt als Normalfall“ markiert dann jenen Endpunkt, an dem sich die bleibende Spannung zwischen Gleichheit und Freiheit auflöst. Wer gibt uns moralisch, politisch oder pädagogisch aber die Gewissheit, dass es wirklich so kommt? Lars Anken hat demgegenüber vor ein paar Jahren zu mehr „Wachsamkeit gegenüber der Versuchung der Gewissheit“ (2012, 49) aufgerufen: „In einem ausschließlich durch Vielfalt, Unterschiedlichkeit oder Heterogenität definierten Universum könnten wir als Menschen kaum irgendetwas erkennen, von dem wir annehmen könnten, dass es ‚Bestand‘ hätte, weil im Grunde genommen jede Erkenntnis über unsere Umwelt eine immer neue sein müsste. In einem ausschließlich durch Einheit, Gleichheit oder Homogenität definierten Universum müssten wir als Menschen im Grunde nur einmal erkennen, um damit gleichzeitig den Rest dieses Universums erkannt zu haben“ (ebd., 41).

Inklusion wird prekär bleiben. Ehrlicherweise müsste man im aufgezeigten Phasenmodell einen neuen „Endpunkt“ einfügen, „der ebenfalls eine andere Qualität repräsentiert“, etwa „Vielfalt als Gefahrfall“. Denn „Vielfalt“ an sich ist noch kein Wertbegriff, wie Otto Speck (2010, 73) in seinem Band „Schulische Inklusion aus heilpädagogischer Sicht“ formuliert: „Dem Prinzip der Gleichheit, das einer Pädagogik der Vielfalt zugrunde liegt, entsprechen zu wollen […], heißt noch nicht, dass alle Ungleichheiten unwirksam und unwichtig werden, wenn Vielfalt erzeugt wird“ [Hervorhebung im Original]. Nicht jede Vielfalt lässt sich in eine erfolgreichere Praxis umsetzen.

Zu warnen ist vor einem „moralischen Eifer“, der aus Furcht vor Grenzziehungen neue Formen der Repression hervorbringt. Inklusion, die jegliche Differenz negieren wollte, anstatt gerade diese anzuerkennen, würde sich zu Recht dem eingangs zitierten Vorwurf Brodkorbs aussetzen. Ein intelligent geführter Kampf gegen ungerechte Ausschließungen erfordert Kategorien und normative Kriterien, die es ermöglichen zwischen repressiven und nichtrepressiven Praktiken, zwischen ungerechter Trennung und erhaltenswerter Differenzierung zu unterscheiden. Miroslav Volf (2012, 75) fordert daher: „Angemessene Reflexion über Exklusion muss zwei Kriterien genügen: Erstens muss es dazu führen, dass Exklusion mit Überzeugung als böse bezeichnet werden kann, weil es uns in die Lage versetzt, uns nichtexklusive Begrenzungen vorzustellen, die nichtexklusive Identitäten kennzeichnen; zugleich darf es zweitens unsere Fähigkeit, ausschließende Tendenzen in unseren eigenen Urteilen und Praktiken zu entdecken, nicht trüben.“

Gerechtigkeit lässt sich nur im komplementären Zusammenspiel von Freiheit und Gleichheit verwirklichen; die bleibende Grundspannung zwischen beiden Prinzipien kann nicht einfach aufgelöst werden. Es bleibt stets zu unterscheiden, wann Gleichbehandlung geboten ist, wann eine Ungleichbehandlung aufgrund unterschiedlicher Bedürfnisse oder Interessen. Und es bleibt zu entscheiden, wann Freiheit durch Nichteinmischung zu sichern ist, wann durch die aktive Abwendung von Zwang. Institutionelle Trennung darf nicht Ausdruck fehlender Anerkennung oder Wertschätzung sein oder das Ziel verfolgen, von Teilhabe auszuschließen, sondern muss vielmehr dem Willen entspringen, dem Einzelnen und seinen Bedürfnissen bestmöglich gerecht zu werden und ihm das höchstmögliche Maß an gesellschaftlicher Teilhabe zu sichern. In diesem Sinne widerspricht eine institutionelle Trennung, wenn sie fachlich wohlbegründet ist, nicht dem Ziel gerechter Beteiligung.

„Vielfalt“ stellt ein Kontinuum dar, in dem sich verschiedene Prozesse der Ausgrenzung und Einschließung wechselseitig verschränken. Eine Politik der egalitären Differenz läuft Gefahr, am Einzelnen vorbeizugehen. Die Wertschätzung von „Vielfalt“ verkommt zur Gleichmacherei, wenn die „Einmaligkeit“ des Einzelnen zur Floskel erstarrt – nach dem Motto: „Jeder ist anders“ –, dem Einzelnen aber faktisch die Möglichkeit genommen wird, sich von anderen zu unterscheiden oder Hilfebedarf zu signalisieren, frei nach dem Motto: „alle anders, alle gleich“. Noch schwieriger wird es, wenn Inklusion verengt wird auf eine Frage der Haltung und des richtigen Bewusstseins. Dann droht eine Kontrolle sozialer Gleichheit, auch über Gesinnungen, denen bestehende Ungleichheit möglicherweise bewusst werden könnte.

Das Maß, nach dem die Prozesse öffentlicher, politisch gestalteter Inklusion gemessen werden, kann sich von dem Maß unterscheiden, nach dem der Einzelne seinen Grad an persönlicher Einbezogenheit bemisst. Inklusion ist nicht allein eine Frage gerechter Strukturen. Unter der Perspektive des guten Lebens wird es darauf ankommen, nach der individuellen Passung beider Inklusionsperspektiven, nach der Vereinbarkeit von öffentlicher und persönlicher Einbezogenheit zu fragen. Weniger geht es darum, unter welchen Bedingungen ein Zustand „totaler“ oder „radikaler Inklusion“ erreicht werden kann, als vielmehr darum, welche Handlungen den Einzelnen befähigen, sich zunehmend eigenständiger „einbezogen“ zu halten. Ein solches Maß für Inklusion würde nicht zuletzt der spezifischen Eigenlogik pädagogischer Prozesse sowie der Idee der Selbstbestimmung und der Autonomie des Einzelnen entsprechen.

  1. Welchen systematischen Stellenwert besitzt die Forderung nach Inklusion?

Die Menschenwürde ist kein subsumtionsfähiger Rechtssatz, sondern vielmehr ein Rechtsprinzip, das der Entfaltung in konkreten Rechtssätzen bedarf; die Menschenwürde ist nicht „lex“, sondern „ratio legis“ – ähnlich verhält es sich beim formalen Prinzip des Kindeswohls. Wie sieht es bei Inklusion aus? – Häufig wird von einem „Menschenrecht auf (gesellschaftliche) Inklusion“ gesprochen. Dieser Sprachgebrauch suggeriert, als könnten aus dem Prinzip sozialer Inklusion bereits direkt material gehaltvolle Ansprüche abgeleitet werden. Schon gar nicht kann Inklusion aus systematischen Gründen beides zugleich sein: Menschenrechtsprinzip und einzelnes Menschenrecht. In einem solchen Fall wäre bereits von vornherein entschieden, welches Prinzip bei der Realisierung der Menschenrechte vorrangig zu behandeln wäre; einem Ausgleich konkurrierender Ansprüche, etwa zwischen komplementären Freiheits- oder Gleichheitsansprüchen, wäre im Voraus der Boden entzogen. Letztlich würde das Inklusionsprinzip seine kritische, die Menschenrechte fundierende Funktion einbüßen, da es mit allen möglichen materialen Forderungen aufgeladen werden könnte, eine formale Regel zur Abwägung – möglicherweise miteinander konkurrierender – Einzelansprüche aber nicht mehr zur Hand wäre.

Die menschenrechtlichen Vorgaben müssen ausgelegt sowie politisch und sozialstaatlich ausgestaltet werden. Dies wird ein fortlaufender Aushandlungs- und Umsetzungsprozess sein, in dem immer wieder neu überlegt werden muss, wie das Menschenrecht unter beständig sich verändernden politisch-gesellschaftlichen Bedingungen bestmöglich verwirklicht werden kann. Die unterschiedlichen Sozial- und Bildungspolitiken zeigen, dass grundsätzlich verschiedene Wege denkbar sind, menschenrechtliche Standards zu realisieren.

Ein grundlegender Unterschied besteht zwischen dem Wesensgehalt der einzelnen Menschenrechte, dem universale Gültigkeit zukommt, und jenen zeitbedingten Interpretationen der verschiedenen Einzelrechte, die immer nur eine historisch-vorläufige Gültigkeit für sich reklamieren können und über die ein fachlicher, wissenschaftlicher, gesellschaftlicher oder politischer Diskurs möglich bleiben muss. So bleibt zu unterscheiden zwischen der unbedingten restriktiven Norm eines Menschenrechts und seinen interpretierenden Prinzipien. Zu diesen gehört auch das Prinzip sozialer Inklusion, das im gegenwärtigen Menschenrechtsdiskurs breiten Raum einnimmt. Derartige Prinzipien sind durchaus normativ gehaltvoll, müssen aber kontextuell präzisiert werden. Sie sind nicht als Gegensatz zum universalistisch gefassten Menschenrecht zu verstehen, sondern dessen Ausdifferenzierung und Spezifizierung im partikularen Raum der verschiedenen Rechts-, Bildungs- und Sozialsysteme sowie Rechts-, Bildungs- und Sozialpolitiken.

Eine solche Unterscheidung mindert nicht die Relevanz der Menschenrechte, sondern entspricht dem Anliegen, denkbar weite Spielräume für die Ausgestaltung und Interpretation individuell gelebter Freiheit zu eröffnen – und unterstreicht somit deutlich den Charakter der Menschenrechte als Freiheitsrechte. Gelingende Normen entlasten davon, Freiheitsräume beständig neu zu verhandeln, und sichern jenen Rahmen, in dem sich Freiheit entfalten kann. Normen können aber auch ausschließen: „Als mit Präferenzen aufgeladene Erwartungen können sie unserer Wahrnehmung ihre Offenheit nehmen, als soziale Präsenz von Bewertungen können sie Lebensentwürfe freudlos werden lassen, als sanktionsbewehrte Befehle können sie unerwünschte Handlungen verhindern.“ – so Christoph Möllers (2015, 447 f.) in seinem Werk „Die Möglchkeit der Normen“.  Es ist ein Gebot der Klugheit, bei der Normsetzung auf das rechte Maß zu achten. Denn eine „übernormativierte“ Gemeinschaft – so Möllers – kann sich durch das Setzen von Normen auch selbst einen Erwartungsdruck auferlegen, der nicht erfüllbar ist. Dies kann die Versuchung nach sich ziehen, Mittel einzusetzen, die letztlich dem widersprechen, was eigentlich geschützt werden soll, am Ende kann sogar der Fortbestand einer freien Gesellschaft selbst bedroht sein.

Inklusion ist als rechtlich begründetes Leitprinzip zu respektieren und fachlich differenziert auszulegen. Ob Inklusion gelingt, kann nicht allein politisch oder ethisch entschieden werden, vielmehr muss die Qualität der sie realisierenden sozialen Praxis beurteilt werden. Als wissenschaftliches Fach hat Soziale Arbeit die Aufgabe, die Forderung nach Inklusion im Hinblick auf die damit verbundenen Chancen und Hindernisse zu prüfen und deren praktische Umsetzung zu begleiten. Wenn nötig, werden dabei auch überzogene „Heilserwartungen“ zu dämpfen sein.  Vollmundige Forderungen nach Inklusion ohne Sorge um entsprechende Ressourcen wären für die Beteiligten sogar geradezu zynisch. Die Folgen würden möglicherweise gerade auf dem Rücken der schwächsten Glieder einer Gesellschaft ausgetragen. Die Frage nach der gesellschaftlichen Allokation stets begrenzter Ressourcen ist niemals neutral, sondern bleibt  eine genuine Gerechtigkeitsfrage.

  1. Wie lässt sich eine Praxis sozialer Inklusion realisieren?

Wer ungeteilte Teilhabe vorschnell als formale Integration versteht, flüchtet möglicherweise genauso rasch in interne Differenzierung – was nicht per se humaner sein muss. Die praktische Umsetzung sozialer Inklusion muss verschiedene Ebenen im Blick behalten: Auf der intraindividuellen und intrapersonellen Ebene geht es um den Einzelnen mit seinen Bedürfnissen, Interessen, Fähigkeiten und Persönlichkeitsmomenten und um die Wahrnehmung dieser individuellen Voraussetzungen. Auf der interpersonellen Ebene kommt die fachlich-methodische Ausgestaltung des Inklusionsprozesses und der damit verbundenen Rahmenbedingungen in den Blick. Schließlich muss die Praxis sozialer Inklusion auch auf der intra- und interinstitutionellen Ebene verortet und strukturell verankert werden. Dabei sind die Wechselwirkungen zwischen den Funktionslogiken unterschiedlicher Institutionen zu bedenken. Auf der gesellschaftlichen Ebene geht es um die politischen, rechtlichen, finanziellen und diskursiven Rahmenbedingungen inklusiver Praxis.

Ein moralisch aufgeladenes Gesellschaftsverständnis läuft Gefahr, Freiheit zu beschneiden, auch und gerade im Namen eines überzogenen Inklusionsverständnisses. Inklusion verkommt zur Gleichmacherei, wenn dieses Leitbild dem Einzelnen nicht mehr ermöglicht, seinen individuellen Grad sozialer Teilhabe frei zu bestimmen. Wo ein bestimmtes Modell von „Inklusion“ allen einfach „übergestülpt“ wird, wird der oben angesprochene Maßstab des individuellen Einbezogenseins ersetzt durch kollektivierten Zwang.  Bestmögliche individuelle Teilhabe wird nicht durch Einheitslösungen zu erreichen sein. Was strukturell festgelegt werden kann, sind formale Entscheidungswege oder Begründungs­pflichten.

Jede Lösung wird ein Kompromiss zwischen verschiedenen Ansprüchen bleiben. Verschiedene Lösungen werden nebeneinander stehen können, solange aus der Verschiedenheit der Individuen nicht ein grundsätzlich unterschiedlicher Anspruch auf Teilhabe abgeleitet wird. Nicht jede bestmögliche Förderung wird auch die „denkbar beste“ sein können. So muss bessere kognitive Förderung nicht immer einhergehen mit besserer psycho-sozialer Förderung oder umgekehrt. Mag ein besonderer Schutzraum für die individuelle Entwicklung hilfreich sein, muss dies nicht schon die bestmögliche Vorbereitung auf einen leistungsorientierten Arbeitsmarkt bedeuten. „Inklusion mit Augenmaß“ bedarf der Verständigung über das rechte Maß und hierfür notwendiger Maßstäbe.

 

Anken, L. (2012): Inklusion – Kernfrage oder Kernschmelze des Förderschwerpunkts Lernen, in: Rauh, B./Laubenstein, D./Anken, L./Auer, H.-L. (Hgg.): Förderschwerpunkt Lernen – wohin?, Oberhausen, 33 – 52.

Bohmeyer, A. (2009): Inklusion und Exklusion in systemtheoretischer Perspektive. Ausleuchtung eines soziologischen Theoriedesigns im Kontext des Erziehungssystems, in: Jahrbuch für Christliche Sozialwissenschaften 50, 63 – 89.

Brodkorb, M. (2013): Warum Inklusion unmöglich ist. Über schulische Paradoxien zwischen Liebe und Leistung, in: Ders./Koch, K. (Hgg.): Inklusion – Ende des gegliederten Schulsystems? Zweiter Inklusionskongress M-V – Dokumentation, Schwerin, 13 – 34.

Krennerich, M. (2013): Soziale Menschenrechte. Zwischen Recht und Politik, Schwalbach (Ts.).

Möllers, C. (2015): Die Möglichkeit der Normen. Über eine Praxis jenseits von Moralität und Kausalität, Berlin.

Sander, A. (2004): Konzepte einer inklusiven Pädagogik, in: Zeitschrift für Heilpädagogik 55, 240 – 244.

Speck, O. (2010): Schulische Inklusion aus heilpädagogischer Sicht. Rhetorik und Realität, München/Basel.

Volf, M. (2012): Von der Ausgrenzung zur Umarmung. Versöhnendes Handeln als Ausdruck christlicher Identität, Marburg (Lahn).

 

 

Braucht es ein neues Menschenrecht?

Die Menschenrechte können als eine Antwort auf historisch-konkrete Erfahrungen von Leid, Ungerechtigkeit und Gewalt verstanden werden, und zwar im Medium des Rechts. Solange Menschen – in einer unvollkommenen, vom Bösen durchzogenen Welt – leider immer wieder solche Erfahrungen machen werden, muss immer wieder geprüft werden, ob die Menschenrechte der Weiterentwicklung bedürfen. Diese bleiben daher ein offenes Projekt.

Braucht es angesichts schwerster Menschenrechtsverbrechen ein neues Menschenrecht auf Wahrheit? Diese Frage diskutieren José Brunner udn Daniel Stahl in einem neuen Sammelband:

José Brunner, Daniel Stahl (Hrsg.): Recht auf Wahrheit. Zur Genese eines neuen Menschenrechts, Göttingen: Wallstein 2016, 208 Seiten.

Eine Rezension des Bandes findet sich im Rezensionsportal Socialnet:

http://www.socialnet.de/rezensionen/20516.php

Menschenrechtsethische Rezensionen

Im Onlineportal SOCIALNET sind am 20. April 2016 vier neue Rezensionen veröffentlicht worden:

Gunter Geiger, Elmar Gurk, Markus Juch, Burkhard Kohn, Achim Eng, Kristin Klinzing (Hgg.): Menschenrechte und Alter. Ein sozialpolitischer und gesellschaftlicher Diskurs, Opladen/Berlin/Torono 2015.

Michael Reder, Mara-Daria Cojocaru (Hgg.): Praxis der Menschenrechte. Formen, Potenziale und Widersprüche, Stuttgart 2015.

Recht der Internationalen Konventionen, hg.  v. Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e. v. u. dem Lambertus-Verlag, Berlin/Freiburg i. Brsg. 2015.

Otto Böhm, Doris Katheder: Grundkurs Menschenrechte, Band 5, Würzburg 2015.

Bildungsgerechtigkeit als Beteiligungsgerechtigkeit

Bildung gehört nicht zu den klassischen Gegenstandsbereichen der Sozialethik. Die ethische Reflexion über die pädagogische Beziehung ist zunächst einmal eine individualethische Aufgabe, die ihren Ort in einer eigenen pädagogischen Bereichsethik hat. Erst in jüngerer Zeit hat sich ein eigenständiger sozialethischer Bildungsdiskurs herausgebildet, in dessen Zuge sich auch das Kompositum „Bildungsgerechtigkeit“ allgemein durchgesetzt hat – beides keineswegs ohne Widerstände, wie Gerhard Kruip (2013, 160 f.) im Rückblick auf das DFG-Projekt „Das Menschenrecht auf Bildung: Anthropologisch-ethische Grundlegung und Kriterien der politischen Umsetzung“ anmerkt: „Erstaunlicherweise kamen die größten, aber auch fruchtbarsten Einwände zum sozialethischen Zugriff auf Bildung und zu den Begriffen Menschenrecht auf Bildung und Bildungsgerechtigkeit von Seiten der Pädagogik. Vertreter der klassischen Pädagogik […] stellten […] die Rede von einem Menschenrecht auf Bildung grundsätzlich in Frage. Weil Bildung vorrangig Selbsttätigkeit sei, könne niemand für jemand anderen ein Recht garantieren.“ Dies ist zunächst richtig – und gilt so auch für andere Sozialrechte, beispielsweise wenn kurz von einem Recht auf Gesundheit gesprochen wird. Eine Sozialethik der Bildung interessiert sich vor allem dafür, wie die organisatorischen, rechtlichen, personellen oder finanziellen Möglichkeitsbedingungen für Bildung strukturell und institutionell gesichert werden können. Eine besondere Rolle spielt hierbei ein moralisch begründetes Recht auf Bildung. Im Folgenden soll gefragt werden: (1.) Inwiefern ist Bildung ein sozialethisches Thema?; (2.) Wie kann Bildungsgerechtigkeit als Beteiligungsgerechtigkeit verstanden werden?; (3.) Was umfasst ein Recht auf Bildung?; (4.) An welchen Konfliktpunkten trennen sich bildungsethische Entwürfe?

  1. Inwiefern ist Bildung ein sozialethisches Thema?

Pädagogisches Handeln lässt sich nicht allein von einem Endpunkt, beispielsweise einem bestimmten formalen Bildungstitel, her beurteilen. Die Ziele des pädagogischen Handelns sind immer schon mitzudenken. Dies gilt auch für die gerechtigkeitstheoretische Reflexion über bildungsbezogene soziale Praktiken. Es kommt darauf an, dass die Educandi kontinuierlich in ihrem Freiheitsvollzug gefördert werden – andernfalls würden sie vom Lehrer oder Erzieher zu etwas bestimmt. Was Bildung ist oder was pädagogisch sinnvoll realisierbar ist, kann nicht aus der Gerechtigkeits- oder Menschenrechtstheorie abgeleitet werden. Die Frage, wie der Mensch seine Fähigkeit zur Selbstbestimmung und die Reindividualisierung von Kultur so vollziehen kann, dass seine ihm aufgegebene Freiheit dabei erhalten bleibt und nicht durch äußere Zweckbestimmungen aufgehoben wird, stellt sich so nur für die pädagogische Praxis – und kann auch nur pädagogisch entschieden werden. Denn würde Bildung sozialethisch auf ihre äußere soziale Seite reduziert, ginge es nur noch um ein Problem der Passung zwischen Person und Sozialstruktur. Die Widerständigkeit des Subjekts und die Befähigung des Einzelnen, Welt „selber zu denken“, blieben auf der Strecke.

Aufgabe einer Sozialethik der Bildung ist es nicht, gesellschaftliche Akzeptanz herzustellen und individuelle Renitenz abzubauen – beispielsweise für Inklusion und gegen ein selektives Bildungssystem, für Kompetenzen und gegen „totes Wissen“, für das bestverstandene Interesse des Kindes und gegen hemmende Elternrechte. … so als stünde das Urteil bereits von vornherein fest und müsste sozialethisch nur noch exekutiert werden. Es geht vielmehr um Aufklärung über Möglichkeiten, über die zu reflektieren und zu entscheiden bleibt. „Bildung“ – so Andreas Poenitsch (2009, 25 f.) –  „[…] ist von der Art, dass sie erst den Raum für einen Diskurs über Gerechtigkeit, über Recht, über Menschenrechte eröffnet, der nur dann überflüssig wäre, wenn man bereits wüsste oder zu wissen glaubte, was gerecht ist oder die Entscheidung darüber an eine oder mehrere andere Instanzen delegieren würde. In Bildung geht es nicht um die unbedachte und fraglose Akzeptanz von bestehenden oder vorgegebenen Ordnungen, sondern gerade um deren Infragestellung und Problematisierung als Instanz und als Ordnung.“

Auch wenn zwischen Legalität und Moralität zu unterscheiden bleibt, ist das Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit kein rein äußeres. Vielmehr wohnt dem Recht selbst eine ethosbildende Kraft inne, indem es das Handeln der Glieder einer Rechtsgemeinschaft auf jene Werte lenkt, ohne die Freiheit nicht möglich wäre. Die Menschenrechte können als Antwort auf historisch-konkrete Erfahrungen von Leid, Ungerechtigkeit und Gewalt gelesen werden – und zwar im Medium des positiven Rechts, das die Ausformulierung der Menschenrechte von Anfang an entscheidend inhaltlich konturiert hat.

Sozialethik als Bildungsforschung fragt, wie der menschenrechtliche Anspruch auf Bildung in der Menschenwürdeidee wurzelt und welche Konsequenzen sich daraus für Gehalt und Grenzen eines Rechts auf Bildung ergeben. Vorausgesetzt wird dabei, dass Recht den realen Freiheitsvollzug des Menschen unterstützt, indem es Rechtssicherheit schafft, Orientierung stiftet und Konflikte mindert. Die entlastende Funktion des Rechts gilt auch für Bildung, ohne die der Einzelne seine Freiheit nicht real verwirklichen könnte und ohne die er auch nicht aktiv am sozialen, politischen, rechtlichen oder wirtschaftilchen Leben teilnehmen könnte. In der Moderne ist Gerechtigkeit für die politisch-rechtliche Teilpraxis des Menschen zur bestimmenden regulativen Idee geworden. Eine Sozialethik der Bildung hat zu fragen, wie die Menschenrechte auf den Bildungsbereich hin ausgelegt werden können und wie die Möglichkeitsbedingungen für Bildung sowie Chancen zur Bildung unter dem Maßstab der Gerechtigkeit gestaltet werden können. Dabei ist aus sozialethischer Perspektive auch der öffentliche Diskurs über Bildung in den Blick zu nehmen und zu fragen, wer dabei jeweils aus welchem Interesse, mit wem und mit welcher Zielrichtung spricht.

  1. Wie kann Bildungsgerechtigkeit als Beteiligungsgerechtigkeit verstanden werden?

Die normative Auseinandersetzung mit bildungsbezogenen sozialen Praktiken verlangt nach einem Maßstab, der hilft, die Beobachtungen zu ordnen und zu beurteilen. Es ist mittlerweile fast zehn Jahre her, dass der seinerzeitige UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Bildung, Vernor Muñoz, Deutschland bereiste. In den Vorbemerkungen zum Bericht über seinen Deutschlandbesuch (2007, 20; Hervorhebung durch den Verf.) schrieb er: Die Veränderungen im Zuge der Globalisierung und „die zunehmende Komplexität der Gesellschaft erfordern Werte, die die Mitwirkung an der Weiterentwicklung der Gesellschaft ermöglichen.“ Ich möchte auf diesen Bericht an dieser Stelle nicht noch einmal eingehen. Doch spricht der UN-Vertreter ein Prinzip an, das in den Debatten um einen vorsorgenden Sozialstaat, um eine aktive Bürgergesellschaft oder eben um Bildungsgerechtigkeit in verschiedenen Formulierungen immer wiederkehrt: Mitwirkung, Beteiligung, Partizipation …

Der Anspruch auf Beteiligung bestimmt sich durch zwei, sich wechselseitig bedingende Aspekte: Beitragen und Teilhaben. Einerseits kann der Einzelne sich als Subjekt nur im sozialen Miteinander verwirklichen. Sich nicht treiben oder von Zwängen beherrschen zu lassen, sondern sein Leben aktiv gestalten und etwas zum Gemeinwohl beitragen zu können, ist zentrales Kennzeichen einer durch Bildung substantiell bestimmten Lebensform. Andererseits sind die sozialen Institutionen so zu gestalten, dass sie dem Einzelnen die aktive Teilhabe am sozialen Leben auch real ermöglichen – und damit die Mitwirkung an jenen sozialen Aushandlungsprozessen, in denen das Gemeinwohl immer wieder von neuem gefunden und angestrebt werden muss. Beitragen zielt auf Selbstbestimmung in sozialer Verantwortung; die Pflicht der Gemeinschaft umfasst in diesem Fall vor allem den Schutz jener Freiheitsrechte, die es möglich machen, frei von Furcht zu urteilen, zu entscheiden und zu handeln. Teilhaben streicht hervor, dass Beteiligung von rechtlichen oder strukturellen Voraussetzungen abhängt; Freiheit von Not abzuwehren, setzt die Erfüllung positiver Leistungsansprüche voraus.

Mit Beteiligungsgerechtigkeit kommen jene sozialen Institutionen und Regeln in den Blick, über die Mitbestimmung, Beteiligung und Gemeinwohlverantwortung organisiert werden. Daneben bleibt es weiterhin notwendig, die aus vielfältigen sozialen Prozessen resultierende Verteilung einzelner Güter am Maßstab der Gerechtigkeit zu messen, wobei ungleiche Anlagen, Fähigkeiten, Bedürfnisse und Leistungen zu berücksichtigen sind. Bei der Verwirklichung von Beteiligungsgerechtigkeit, verstanden als eine Teildimension sozialer Gerechtigkeit, dürfen der kontributive und der partizipatorische Aspekt nicht gegeneinander ausgespielt werden: Weder darf das individuelle Bedürfnis auf Beteiligung für die Interessen der Gemeinschaft funktionalisiert noch das Gemeinwohl auf individualistische (vielleicht sogar egoistische) Beteiligungsansprüche reduziert werden. Im ersten Fall würden moralische Ansprüche vom Wohlverhalten des Einzelnen abhängig gemacht; im zweiten Fall würde der Aspekt der Beitragsgerechtigkeit leicht auf die gesetzliche Verpflichtung des Einzlnen gegenüber der Gemeinschaft reduziert. Beteiligungsgerechtigkeit meint mehr: Es geht um jene Bedingungen, die es dem Einzelnen ermöglichen, sich als ein sittlich produktives Subjekt zu erfahren. Wo Partizipationsreaktanz nicht bekannt ist, lauert die Gefahr der Trägheit. Man mag hier durchaus an die Folgen so mancher „liberalen“ Erziehung denken, der jede Grenze abhanden gekommen ist. Beteiligungsmöglichkeiten können nicht einfach zugeteilt werden; sie verändern sich in dem Maße, wie sie genutzt werden oder auch nicht. Beteiligung ist nicht ohne Verantwortung zu haben: „Partizipieren kann nur, wer offensichtlich gewillt ist, […] für die Folgen des anstehenden Handelns gerade zu stehen und wer das entsprechende Wissen über die Folgen einer partizipativen Entscheidung nutzen oder erlangen kann. Wenn diese Kompetenz nicht vorhanden ist, den Akteuren aber rhetorisch Gestaltungsmacht zugestanden wird, dann sprechen wir von Pseudopartizipation“ (Oser/Biedermann 2006, 20).

Im Bildungsprozess geht es nicht um affirmative Aneignung der Welt, sondern deren Prüfung. Wenn Beteiligung mehr sein soll als Affirmation oder Konvention, müssen die Ziele selbst, auf die sich Beteiligung richtet, als Gegenstand ethischer Urteilsbildung und pädagogischer Reflexion begriffen werden. Zu fragen ist, woran der Einzelne überhaupt beteiligt werden soll und aufgrund welcher Vorstellung des Sozialen. Eine normative Überdehnung oder ein semantisch ausufernder Gebrauch des Beteiligungsgedankens können diesem schaden, ihn trivialisieren oder unbrauchbar machen. Alles und jedes wäre dann irgendwie Beteiligung und damit auch schon positiv konnotiert. Unaufrichtigkeit in den eigenen Worten und Taten, die sprichwörtlich gute Miene zum bösen Spiel, erlernte Hilflosigkeit oder bloße Passivität könnten individuelle Reaktionsstrategien sein, mit einer derartigen Situation umzugehen. In der Konsequenz wäre das Gegenteil von dem erreicht, was gerechte Beteiligung meint.

  1. Was umfasst ein Menschenrecht auf Bildung?

Die Fähigkeit, aktiv etwas beitragen zu können, bleibt abhängig von realen Teilhabemöglichkeiten; diese wiederum können auf Dauer nicht ohne ein sie stützendes Ethos gesichert werden, also nicht ohne gelebten Willenn, seine Fähigkeiten lebensdienlich und gemeinwohlförderlich einzusetzen. Hierfür notwendig ist das entsprechende Vermögen, etwas zum sozialen Leben beitragen zu können, aber auch die Fähigkeit, sein eigenes Handeln an dem auszurichten, was man als angemessen und gut erkannt hat. Beides sind Aufgaben der Bildung und Erziehung. Das Recht auf Bildung besteht aus drei Kernbereichen, die sich bereits in Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 finden lassen: Recht auf, durch und in der Bildung.

Bildung ist zunächst ein eigenständiges Menschenrecht, das die geistige Integrität des Einzelnen schützt und ihn vor intellektuellem Kontrollverlust bewahrt. Das Recht auf Bildung im engeren Sinne nimmt den Staat in die Pflicht, für eine hinreichende Beteiligung an Bildung zu sorgen. Das vom Sozialpaktausschuss der Vereinten Nationen entwickelte „4-A-Schema“ hat dazu beigetragen, die wegen mangelnder Justiziabilität kritisierten Sozialrechte zu konkretisieren. Dabei geht es (benannt nach den englischen Begriffen) um vier Merkmale: Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Annehmbarkeit und Adaptierbarkeit. Zu achten ist demnach darauf, dass funktionsfähige Bildungsinstitutionen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, dass sowohl in physischer als auch wirtschaftlicher Hinsicht deren Zugänglichkeit gesichert ist und dass die Bildungsangebote von hinreichender Qualität sind, das heißt: Sie sollten für Lernende und Eltern annehmbar, kulturell angemessen und qualitativ hochwertig sein. Und sie sollten sich veränderten Lebenswelten gegenüber anpassungsfähig erweisen.

Bildung ist sodann auch ein zentrales Befähigungsrecht zur Verwirklichung der anderen Menschenrechte, wie der Sozialpaktausschuss betont hat – wenn auch keineswegs das einzige, insofern die Menschenrechte unteilbar bleiben. Mit anderen Worten: Es geht um Beteiligung durch Bildung. In den verschiedenen Menschenrechtsverträgen konkretisiert sich dieser Anspruch in der Forderung nach umfassender Persönlichkeitsbildung und in einem eigenenständigen Recht auf Menschenrechtsbildung. Der Einzelne soll umfassend gefördert werden, ohne Uniformierung oder Einseitigkeit. Nur dann wird er zum Autor des eigenen, unvertretbaren Lebens werden können und frei entscheiden, welche Möglichkeiten er in seinem Lebensplan ausbaut und konkret realisiert.

Die Menschenrechte bedürfen der Förderung durch pädagogisches Handeln. Bei Menschenrechtsbildung geht es um Bildung über, für und durch die Menschenrechte: Gemeint sind die Vermittlung menschenrechtlicher Kenntnisse, die Befähigung zum Einsatz für die Menschenrechte sowie die Realisierung einer Erziehungspraxis, die sich selbst an den Menschenrechten orientiert. Menschenrecht ist zwar ein relevanter Bildungsinhalt, dessen Gehalt sich intentional ausdifferenzieren lässt, aber für sich genommen noch kein hinreichendes Bildungsziel. Als positives Recht müssen die Menschenrechte ausgelegt, angewandt und, insofern ihre konkrete positiv-rechtliche Ausformung geschichtlich-vorläufig bleibt, unter Umständen weiterentwickelt werden. Auch können menschenrechtlich begründete Ansprüche miteinander in Konflikt geraten. Daher bedarf es der Fähigkeit, über Form, Gehalt und Geltungsanspruch der Menschenrechte reflektieren sowie moralische Rechtsansprüche abwägen zu können. Neben den Grundrechten bleibt stets auf die Grundwerte zu reflektieren, die durch das Recht geschützt werden sollen. Der gelebte Wille zum Recht bleibt auf ein Ethos angewiesen, das rechtsimmanent nicht garantiert werden kann. Als säkulares Recht bleiben die Menschenrechte auf ein sie stützendes Ethos angewiesen. Menschenrechtsbildung kann ethische oder religiöse Bildung keinesfalls ersetzen, sondern bleibt auf Werterziehung und Sinnkommunikation unverzichtbar angewiesen. Daran ist zu erinnern gegenüber Versuchen, Religion weitgehend aus der öffentlichen Schule herauszuhalten, zugunsten einer vermeintlich neutralen Erziehung für Demokratie, Menschenrechte und Zivilgesellschaft, die gerade durch die Verleugnung weltanschaulicher Positionierung selbst zu einer zivilreligiösen Weltanschauung wird.

Beim Recht auf Bildung kommt schließlich noch ein dritter Aspekt ins Spiel, der seinem interaktiven Charakter geschuldet ist und sich so nicht bei allen anderen Menschenrechten finden lässt. Die Interessen, Bedürfnisse und Zuständigkeiten der pädagogischen Akteure müssen unter dem Maßstab der Freiheit zueinander in Beziehung gesetzt werden. Dabei geht es um einen sozialen Aushandlungsprozess, der aus gerechtigkeitstheoretischer Sicht nach Mitbestimmung verlangt, oder anders gesagt: Beteiligung in der Bildung. Zugleich muss sich der freiheitliche Verfassungs-, Rechts- und Kulturstaat auch selbst zurücknehmen können, indem er Möglichkeiten garantiert, individuelle Freiheit in nichtpolitischer, privater Form zu bestimmen. Andernfalls würde der Staat der Rechtsordnung gerade jene sittliche Autonomie entziehen, von der her sie ihren Sinn bezieht und die sie zu schützen beansprucht. Am deutlichsten artikuliert sich diese Forderung im Elternrecht, das die private Eltern-Kind-Beziehung vor überzogenem Zugriff des Staates schützt.

Pädagogisches Handeln wird stets personal gestaltet und erfahren. Beide – Schüler wie Lehrer – machen sich dadurch aber auch angreifbar und verletzbar. Zu sichern ist sowohl die Freiheit des Lernens als auch die Freiheit des Lehrens. Zu ersterer zählen die Abwehr menschenunwürdiger Erziehungsmittel, die Sicherung der Persönlichkeitsrechte der Schüler, z. B. bei der informationellen Selbstbestimmung, die Religions- Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Sicherung pädagogischer Wahlfreiheit. Der Schüler muss das vermittelte Wissen selbsttätig prüfen und bewerten können. Der Sicherung realer Wahlmöglichkeiten dient die Gründungsfreiheit nichtstaatlicher Bildungsträger in Verbindung mit einer staatlichen Institutsgarantie für das Privatschulwesen.

Zur Freiheit befähigen kann nur, wer selbst pädagogische Freiheit genießt. Diese ist ausdrücklich in Form einer Autonomie des Lehrenden zu schützen, nicht als Autonomie der Institution oder der Leitungsebene. Der Lehrer muss seine berufliche Aufgabe selbst auf Sinn hin auslegen und die zu vermittelnden Inhalte selbst durchdrungen und auf ihre Geltung hin befragen können. Die Freiheit des Lehrens konkretisiert sich im Schutz der Meinungsfreiheit, in einer hinreichenden materiellen, strukturellen und rechtlichen Unabhängigkeit sowie im Recht auf Koalitionsfreiheit in Verbindung mit einer Anhörungspflicht. Dies gilt sowohl für staatliche als auch nichtstaatliche Träger.

  1. An welchen Konfliktpunkten trennen sich bildungsethische Entwürfe?

Die drei genannten Aspekte zu unterscheiden, dient nicht allein ordnungschaffender Systematik. Die Dreiteilung stellt zugleich ein wichtiges Korrektiv für die Auslegung eines Rechts auf Bildung dar. Nur im ausgewogenen Zusammenspiel aller drei Kernbereiche kann ein Freiheitsrecht auf Bildung umfassend gesichert werden. Abschließend soll gezeigt werden, an welchen Stellen dieses Zusammenspiel aus dem Gleichgewicht geraten kann.

Bildung erscheint mitunter als neues Heilsversprechen einer säkularisierten Wissengesellschaft. Die Auswirkungen veränderter Bildungsprozesse werden sich zunächst einmal in veränderten Bildungsprozessen zeigen. Die Schule kann grundsätzlich genauso wenig ein Reparaturbetrieb für gesellschaftliche, außerhalb von ihr erzeugter Probleme sein, wie sie ein Hort pädagogischer Glückseligkeit ist. Als Institution der Gesellschaft hat sie Teil an deren Verwerfungen. Bildung trägt durch Stärkung der praktischen Urteilskraft dazu bei, dass Gerechtigkeit möglich wird, indem die Educandi befähigt werden, Fragen der Gerechtigkeit zu identifizieren, darüber zu reflektieren und daraus Schlüsse für ihr Handeln abzuleiten. Die Herstellung gesellschaftlicher Gerechtigkeit und auch von Gerechtigkeit im Bildungssystem bleibt hingegen ein politischer Auftrag. Bildungs- und Sozialpolitik haben grundsätzlich eine andere, voneinander unterschiedene Aufgabe. Eine solche Position führt zur bildungsethischen Selbstbeschränkung auf soziale Prozesse, die vorrangig bildungsbezogen zu erklären sind. Zu unterscheiden ist zwischen sozialen Problemen, die ursächlich auf Probleme in der Bildungsbiographie zurückzuführen sind, und solchen, für die „Bildungsarmut“ lediglich ein Auslöser ist. Andernfalls kann die Debatte um Bildungsgerechtigkeit zur Stellvertreterdebatte werden, in der Bildungsprobleme zur Lösung sozialer Fragen instrumentalisiert werden, vielleicht aufgrund sozialpolitischer Ratlosigkeit.

Wer Bildung hingegen stärker als eine Funktion gesellschaftlicher Entwicklung, wirtschaftlicher Produktivität oder sozialstaatlicher Stabilität in den Vordergrund rückt und Bildungspolitik als Teil vorsorgender Sozialpolitik betrachtet, wird den Kreis jener Fragen, die der bildungsethischen Reflexion überantwortet werden, sicher weiter ziehen. Stellvertretend mag hier Katja Neuhoffs Studie „Bildung als Menschenrecht. Systematische Anfragen an die Umsetzung in Deutschland“ (2015) stehen. Ausdrücklich schließt sich die Autorin in ihrer Dissertation, die am Erlanger Lehrstuhl für Menschenrechtspolitik entstanden ist, dem Reformverständnis Oskar Negts an, ohne allerdings dessen marxistische Grundierung zu reflektieren: „Reform“ – so Negt (2003, 7 – 18) – „ist im strengen Sinne immer Reform an der Gesellschaft, das heißt also Veränderung von Strukturverhältnissen der Gesellschaft. […] Reform ist eigentlich ein Begriff der Veränderung von Herrschafts- und Machtverhältnissen. Und wenn das nicht der Fall ist, dann ist das einfach ein usurpierter, ein angemaßter Begriff von Reform.“ Eine dergestalt konzipierte Sozialethik der Bildung beschränkt sich nicht auf die normative Beurteilung der Möglichkeitsbedingungen von Bildung. Vielmehr werden bildungsethische Forderungen in Dienst genommen für Ziele einer weitreichenden Gesellschaftsreform.

Dies zeigt sich exemplarisch an Neuhoffs Position zur Schulstrukturdiskussion, die sie als „äußerst polarisierend und polomisierend“ beklagt. Zwar will die Autorin zwischen einer pädagogischen Diskussion über erfolgversprechende Lehr-/Lern-Konzepte und „einer sozialethischen Diskussion über gerechte soziale und gesellschaftliche Institutionen“ unterscheiden, kommt dann aber zum Schluss: „Selbst wenn Schülerinnen an Hauptschulen“ – die Autorin verwendet durchgängig ein generisches Femininum – „optimale Lernbedingungen vorfinden und guten Lernerfolg erzielen, kann die Entscheidung, die Hauptschule als Schulform abzuschaffen, gerechtigkeitstheoretisch geboten sein, wenn nämlich der Hauptschulabschluss (trotz guter Kompetenzen) keine Anschlussfähigkeit ermöglicht“ (Neuhoff 2015, 202 [Fußnote 192]). Die Diskussion soll an dieser Stelle nicht fortgeführt, schon gar nicht entschieden werden. Festzuhalten bleibt allerdings, dass Neuhoff an dieser Stelle keine bildungsethische Gegenprobe vornimmt: Soll die Schule hier Probleme lösen, die möglicherweise an ganz anderer Stelle, beispielsweise auf Ebene des Berufssystems, der Sozialstruktur oder des Systems gesellschaftlich praktizierter Anerkennung, zu lösen wären? Und führen großflächig angelegte Strukturreformen, bei denen pädagogischer Lernerfolg letztlich gar keine Rolle spielt, vielleicht eher dazu, dass Exklusionsmechanismen verschoben statt abgebaut werden?

Im Hintergrund steht die Forderung nach einem inklusiven Bildungssystem. Neuhoff greift in ihrer Studie weit über die bestehenden rechtlichen Festschreibungen hinaus. So schreibt sie: „Wenngleich sich die Abschaffung der Hauptschule auf Basis geltenden Völkerrechts nicht forden lässt, ist menschenrechtssystematisch eine grundlegende Schulstrukturreform, in deren Zuge die Hauptschule abgeschafft und ein inklusives, methodisch-didaktisch diversifiziertes und lernzieldifferenziertes Regelschulsystem etabliert wird, die einzig sinnvolle und dem Menschenrecht auf Bildung am besten entsprechende Konsequenz“ (Neuhoff 2015, 202). Was sich hier zeigt, ist eine überschießende Interpretation der Menschenrechte, der sich Neuhoffs Studie verpflichtet sieht. Betont wird dabei der politische, nicht der juridische Charakter der Menschenrechte. Die menschenrechtlichen Forderungen werden durch eine egalitaristische Auslegung und ein positiv gefülltes Diskrimnierungsverständnis erheblich ausgedehnt. Dies soll exemplarisch an Forderungen aus Neuhoffs Studie verdeutlicht werden.

„Personen mit höherer Bildung und einem entsprechenden sozio-ökonomischen Status sind realiter an der Gestaltung der politischen und gesellschaftlichen Lebensverhältnisse stärker beteiligt und beurteilen die Realisierungschancen für ihre Ziele und Interessen durch politische Einflussnahme deutlich positiver […]“ (Neuhoff 2015, 247). Eine veränderte Bildungssozialpolitik müsse daher statusgruppenspezifische Defizite kompensieren und umfassend gleiche wirtschaftliche, soziale, rechtliche und politische Partizipationsmöglichkeiten herstellen. Damit dies erreicht wird, will Neuhoff die Rahmenverantwortung des Bundes stärken und so die „Gleichheit in der Rechtswahrnehmung im Bereich der Bildung“ (Neuhoff 2015, 265) gewährleisten. Ferner sei es legitim, im Blick auf Förderbedürfnisse der Kinder das Elternrecht durch eine „allgemeine Teilnahmeverpflichtung“ (Neuhoff 2015, 121) an frühkindlichen Bildungsangeboten zu begrenzen. Für die Elementarbildung wird volle Unentgeltlichkeit gefordert, ohne dass zwischen Bildungs- und Betreuungskosten unterschieden wird (vgl. Neuhoff 2015, 151 – 155). Die Gewährleistungspflicht des Staates im Bildungsbereich wird ausdrücklich mit einer „materialen Erfolgskomponente“ versehen: „Die Rechtfertigungspflicht im Falle, dass Schülerinnen die Schule ohne Bildungsabschluss verlassen, würde damit zu den Bereitstellern von Bildungsangeboten verlagert. Sie müssten nachweisen, warum bestimmte Schüler trotz eines qualitativ hochwertigen, methodisch-didaktisch diversifizierten und zieldifferenten Bildungsangebots das Ziel, zumindest die Grundbildung erfolgreich abzuschließen, nicht erreichen konnten“ (Neuhoff 2015, 165). Anders als in liberalen Begründungen der Menschenrechte soll zwischen öffentlicher und privater Sphäre weniger scharf getrennt werden; begründet wird dies mit einem umfassenden Bildungsbedürfnis von Kindern. Das Elternrecht wird zurückgenommen zugunsten der Schutzpflicht des Staates gegenüber einem eigenständigen Anspruch des Kindes auf Bildung und Erziehung (vgl. Neuhoff 2015, 174 – 179). Ferner wird der Staat zur Wahrung des Diskrimnierungsverbots verpflichtet, bereits präventiv Strukturen im Bildungsbereich, die Diskriminierung bedingen oder befördern, zu verändern, und durch Maßnahmen der Bewusstseinsbildung möglicher Diskriminierung aktiv entgegenzuwirken (vgl. Neuhoff 2015, 139 – 142).

Nicht alles, was moralisch Beachtung verdient oder für die Suche nach einem guten Leben relevant ist, kann auch in die Sprache des Rechts gekleidet werden. Eine juridische Rückbindung wirkt einer inflationären Berufung auf die Menschenrechte und einer ausufernden „Moralisierung“ entgegen. Verloren zu gehen droht bei einer überschießenden Interpretation der Menschenrechte eine Kultur des Maßes. Positive Leistungsansprüche des Staates müssen von der Gemeinschaft bereitgestellt werden, mittelbar werden sie auf deren einzelne Glieder umgelegt, beispielsweise über Steuern und Abgaben, aber auch über soziale Verhaltenserwartungen oder Normvorstellungen. Ins Übermaß gesteigerte Gerechtigkeitsansprüche können die reale Wahlfreiheit des Einzelnen erheblich beschneiden. Die individuelle Freiheit würde letztlich durch Gleichheit absorbiert, der Staat drohte zum bevormundenden und vermutlich auch finanziell chronisch überforderten Versorgungsstaat zu degenerieren. Die Forderung an den Staat, die Freiheitsvorkehrungen für jedermann zu sichern, fordert nicht tatsächliche Gleichheit, sondern den rechtfertigenden Grund für Ähnlichkeit oder Verschiedenheit. Die Gefahr einer pädagogischen Kontrollgesellschaft lauert dort, wo die Anpassungsfähigkeit des Individuums unterschätzt, die Steuerungskraft des Staates im Bildungsbereich aber überschätzt wird. Der Einzelne hat das Recht, seinem Bildungsstreben nachzugehen, und er hat das menschenrechtlich verbürgte Recht, hierbei von der Gemeinschaft unterstützt zu werden. Er kann allerdings nicht erwarten, dass die Bildungsangebote in allem an seine individuellen Bildungsvorstellungen angepasst oder auf seine spezifischen Bedürfnisse hin zugeschnitten werden – schon deshalb, da ein Bildungssystem so plural, offen und flexibel gehalten sein muss, dass es unterschiedlichen Erwartungen gerecht zu werden vermag.

Gerade eine „Politik und Pädagogik der egalitären Differenz“ (Stängle) läuft Gefahr, am konkreten Schüler vorbeizugehen. Paradiesisch mutet der „Traum von einer inklusiven Bildungslandschaft“ an, den Hans Wocken schildert: einer Bildungslandschaft, „in der es weder Gymnasien, noch Sonderschulen noch auch Privatschulen gibt. Es ist der Traum von einem inklusiven Leben, das alle Altersstufen und alle Lebensbereiche vom Kindergarten über die Schule bis hin zu Beruf und Freizeit umfasst. Und es ist der Traum von einer inklusiven Gesellschaft, die keine marginalisierten Grupen, keine Diskriminierungen […] mehr kennt“ (Wocken 2009, 17 – 18). Wirklich ein Paradies!? Oder nicht doch eher das Schreckensbild einer totalitären, uniformierten Gesellschaft? Vielerorts ist Inklusion schon mehr als ein Traum, und zwar ein hektisch umgesetztes politisches Programm, das vor allem auf der Makroebene ansetzt, aber enorme Auswirkungen auf Einzelschule und Unterricht hat, und zugleich ein Programm, das alte oder neuerliche Exklusionsprozesse vielfach eher verschleiert als freilegt oder überwindet. Gleichwohl soll die Kritik am gegliederten Schulsystem mit der Forderung nach einem „Recht auf Inklusion“ neu aufgerollt werden. Ein Unterschied wird dabei vielfach verkannt: Zu trennen ist zwischen dem Wesensgehalt, der restrikten Norm, des Rechts auf Bildung, die universale Gültigkeit besitzen, und seinen interpretierenden Prinzipien, die immer nur eine historisch-vorläufige Gültigkeit für sich reklamieren können und über die weiterhin ein fachlicher und öfferntlicher Diskurs möglich sein muss.

Inklusion ist gerade kein Recht, sondern ein interpretierendes Prinzip, das die Auslegung der Menschenrechte leitet. Solche Prinzipien sind durchaus normativ gehaltvoll, müssen aber kontextuell präzisiert werden. Sie sind nicht als Gegensatz zum universalistisch gefassten Recht auf Bildung zu verstehen, sondern dessen Ausdifferenzierung und Spezifizierung im partikularen Raum der verschiedenen Bildungssysteme und Bildungspolitiken. Auch Förderschulen oder Gymnasien könnten dabei weiterhin Platz finden. Im Zuge der genannten Unterscheidung bleibt das universale Recht auf Bildung so offen bestimmbar, dass es politisch ausgelegt, ethisch ausgestaltet und kontextuell realisiert wird, ohne dass die dabei jeweils in Anschlag gebrachten Prinzipien die volle Begründungslast eines universellen Menschen- und Grundrechts tragen müssen. Eine solche Unterscheidung mindert nicht die Relevanz des Menschenrechts, sondern entspricht dessen Anliegen, denkbar weite Spielräume für die Ausgestaltung individuell gelebter Freiheit zu eröffnen.

Es geht um eine Freiheit im Denken und Handeln, die dem Einzelnen Großes zutraut und die das Individuum zur Selbsttätigkeit freisetzen und nicht betreuen will, die zum Selbstdenken herausfordert und Mut zum eigenen Gedanken weckt, die um den Ernst des Daseins weiß und jene Kräfte stärkt, die notwendig sind, sich Gruppendruck und dem Zwang zur Konvention zu entziehen. Zu dieser Freiheit zu befähigen, bleibt die vorrangige Aufgabe jeder Schule, auch und gerade des Gymnasiums.

 

Bericht des Sonderberichterstatters für das Recht auf Bildung (2007), Abs. 48.

Gerhard Kruip: Bildungsgerechtigkeit zwischen Ökonomie, Recht, Bildungswissenschaft, Pädagogik und Ethik, in: Peter Schallenberg, Arnd Küppers (Hgg.): Interdisziplinarität der Christlichen Sozialethik, Paderborn 2013, S. 153 – 166.

Oskar Negt, Jürgen Klausenitzter: Über den betriebswirtschaftlichen Imperialismus im Bildungswesen und die Schwierigkeiten, Alternativen zu entwickeln, in: Widersprüche – Zeitschrift für sozialistische Politik im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialbereich 23 (2003), H. 89, S. 7 – 18, zit. nach: Katja Neuhoff 2015, S. 219.

Katja Neuhoff: Bildung als Menschenrecht. Systematische Anfragen an die Umsetzung in Deutschland, Bielefeld 2015.

Fritz Oser, Horst Biedermann: Partizipation – ein Begriff, der ein Meister der Verwirrung ist, in: Carsten Quesel, Fritz Oser (Hgg.): Die Mühen der Freiheit. Probleme und Chancen der Partizipation von Kindern und Jugendlichen, Zürich/Chur 2006, S. 17 – 37.

Andreas Poenitsch: Bildung – Menschenrecht – Reformpolitik. Überlegungen zu deren Verhältnis, in: Marianne Heimbach-Steins, Gerhard Kruip, Axel Bernd Kunze (Hgg.): Bildung, Politik und Menschenrecht. Ein ethischer Diskurs, Bielefeld 2009, S. 17 – 32.

Gabriel Stängle: Auswege aus dem Inklusionsdilemma – „Differenz“ und „Umarmung“ als anthropologische und pädagogische Kategorien im Inklusionsdiskurs [unveröffentlichtes Manuskript].

Hans Wocken: Inklusion und Integration. Ein Versuch, die Integration vor der Abwertung und die Inklusion vor Träumereien zu bewahren, Frankfurt a. M. 2009, in: www.hans-wocken.de/Wocken-Frankfurt2009.doc, S. 17 – 18 [Zugriff: 4. Oktober 2015].

(Vortrag vor dem Wiss. Beirat des Deutschen Philologenverbandes am 9. Okt. 2015 in Berlin, eine erweiterte Fassung ist als Sammelbandbeitrag im Druck.)

Themenangebote für Bildungsveranstaltungen

Das neue Themen- und Referentenverzeichnis der Katholischen Erwachsenenbildung im Erzbistum Bamberg ist erschienen:

Themen und Referent.innen 2016 – 2019, hg. von der KEB – Katholischen Erwachsenenbildung im Erzbistum Bamberg e. V. in Zusammenarbeit mit dem Diözesan-Erwachsenenbildungswerk im Erzbistum Bamberg (DBW), o. O. (Bamberg) o. J. (2015) [mit Onlinedatenbank: www.keb-erzbistum-bamberg.de].

Axel Bernd Kunze (PD, Dr. theol., Dipl.-Päd.), Privatdozent für Erziehungswissenschaften und Dozent für Pädagogik, bietet darin folgende Themen an:

  1. Gleichgeschlechtliche Lebensformen – Und was sagt die Kirche dazu?
  2. … damit unser Tun nicht ins Leere läuft. Was bietet das neue „GOTTESLOB“ für die Feier der Tagzeiten in der Gemeinde?
  3. Ist Bildung ein Menschenrecht?
  4. Wie sollen wir mit gesellschaftlicher Vielfalt umgehen? – Interkulturelle Pädagogik
  5. Parteien zwischen Affären und Verantwortung
  6. Bildung auf Weltniveau? – Globales Lernen
  7. Braucht Bildung Religion? Braucht Religion Bildung?

Bei Interesse nehmen Sie bitte gern Kontakt auf: Kunze-Bamberg[at]t-online.de