Noch einmal gelesen: Ist die staatliche Schulpflicht alternativlos?

Am 17. August 2019 diskutierte der Landesarbeitskreis Bildungspflicht und lebenslanges Lernen der Jungen Liberalen in Nordrhein-Westfalen auf seiner Sitzung im Jugendgästehaus am Münsteraner Aasee über Bedeutung und Grenzen der Schulpflicht. Diese ist in Deutschland im Gegensatz zu nahezu allen anderen europäischen Ländern äußerst strikt festgeschrieben und lässt keine Ausnahmen zu. Konflikte mit Eltern, die für Homeschooling, Homeeducation oder andere Formen des Lernens außerhalb einer öffentlichen Schule streiten, gibt es immer wieder. Die Hintergründe, Motivlagen und Forderungen der Eltern können sehr unterschiedlich sein, wie Thomas Spiegler in seiner Studie „Home Eduction in Deutschland. Hintergründe – Praxis – Entwicklung“ (Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften 2008) aus bildungssoziologischer Perspektive nachzeichnet. An der Expertendiskussion in Münster nahmen Ilka Hoffmann vom Bundesvorstand der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Thomas Spiegler von der Theologischen Hochschule Friedensau sowie Axel Bernd Kunze, Schulleiter, Bildungsethiker und Erziehungswissenschaftler von der Universität Bonn. Für ihn ist die Schulpflicht aus bildungsethischer Perspektive keinesfalls alternativlos. In seinem Eingangsstatement in Münster plädierte er für eine starke, freiheitlich ausgestaltete Schulaufsicht, die in begründeten Einzelfällen kontrollierte Alternativen zur staatlichen Schulpflicht offenhält. Die Position stützt sich auf eine Studie zum Menschenrecht auf Bildung, die in einem gleichnamigen DFG-Forschungsprojekt entstanden ist:

Dem Staat fällt […] starke Kontroll- und Aufsichtspflicht zu. Ob Kinder später die reale Möglichkeit haben, frei entscheiden zu können, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und am sozialen Leben gleichberechtigt teilzunehmen, kann nicht in das Belieben der Eltern oder auch der Kinder selbst gestellt werden, die aufgrund ihres Alters noch gar nicht in der Lage sind, ihre Zukunft dergestalt zu planen und Entscheidungen dieser Tragweite mit all ihren Konsequenzen – auch für Dritte und die staatliche Gemeinschaft – zu durchdenken. Daher sprechen gewichtige rechtliche und pädagogische Argumente für die Durchsetzung einer allgemeinen Schulpflicht, mit deren Hilfe Kinder notfalls ihren Anspruch auf schulische Bildung selbst gegenüber den eigenen Eltern durchsetzen können. Doch auch in diesem Fall bleibt der Staat begründungs­pflichtig.

Wenn Eltern belegen können, dass sie auf andere Weise ihre Kinder pädagogisch besser erziehen können als im Rahmen einer öffentlichen Schule, ist diese Alternative ihnen aus Freiheitsgründen nur schwer abzusprechen. Auch wenn die Ableistung einer Schulpflicht (möglichst bis zum Eintritt der Volljährigkeit) der Regelfall bleiben sollte, müsste es – strenge staatliche Vorgaben vorausgesetzt – Eltern im Einzelfall dennoch möglich sein, die Schulpflicht durch eine Unterrichtspflicht zu ersetzen; die Erreichung der notwendigen Bildungsziele wäre dann über den Weg von Homeschooling oder Privatunterricht sicherzustellen.

Beschulung außerhalb des schulischen Unterrichts könnte in spezifischen Bedarfssituationen eine individuelle Förderung ermöglichen und solche Schüler auffangen, die aus bestimmten Gründen in einer Regelschule nicht beschulbar sind oder dort sozial und emotional überfordert wären […]. Homeschooling könnte dort inkludierend wirken, wo Schulverweigerer oder Schulabbrecher durch das öffentliche Bildungs- und Erziehungssystem nicht mehr sozial adressierbar sind […]. Die Möglichkeit zum Homeschooling – unter strikter staatlicher Aufsicht – offen zu halten, könnte nicht zuletzt aber auch gesellschaftlich und pädagogisch konfliktmindernd und befriedend wirken, wo Eltern politisch oder juristisch gegen die Schulpflicht ihrer Kinder vorgehen und staatliche Zwangsbeschulung andernfalls die letzte Konsequenz wäre.

Allerdings ist unbedingt darauf zu achten, dass nicht allein ein bestimmtes, in Prüfungen abfragbares Wissen von den Eltern garantiert wird (was in einer durch Bildungstitel regulierten Gesellschaft allerdings auch nicht hintenan gestellt werden darf), sondern dass auch weitere pädagogische Mindestbedingungen hinsichtlich der Sozialqualität und persönlichkeits­bildenden Wirkung fruchtbarer Bildungsprozesse nicht unterlaufen werden. Ferner muss auch im Falle von Homeschooling gewährleistet sein, dass der Staat sein Wächteramt gegenüber den Kindern wahrnehmen kann (dieses ist gerade auch dann geboten, wenn Eltern sich zusammenschließen und nicht allein die eigenen Kinder unterrichten).

Außerschulische Unterrichtung ist demnach grundsätzlich nur dann pädagogisch und menschenrechtlich verantwortbar, wenn diese nicht elterlicher Willkür entspringt und wenn die Eltern sich nicht einfach nur dem Angebot der staatlichen Schule verweigern. Anders herum gesagt: Von den Eltern muss einerseits verlangt werden, Auskunft darüber zu geben, wie sie mit den Bildungsansprüchen ihrer Kinder umgehen, und sie müssen andererseits ein gleichwertiges und nachprüfbares pädagogisches Alternativangebot zum Besuch der staatlichen Schule sicherstellen […].

Eine reale Wahlfreiheit sowohl in religiöser und weltanschaulicher als auch pädagogischer Hinsicht wird Lernenden und ihren Eltern nur dann gesichert sein, wenn der Staat im Bildungsbereich kein Monopol, beispielsweise ein Schulmonopol, für sich reklamieren kann. Um ein solches zu verhindern, bedarf es einer gesicherten Gründungsfreiheit für nichtstaatliche Träger. Die Privatschulfreiheit im Besonderen garantiert einen nichtstaatlichen öffentlichen Schulsektor.

Axel Bernd Kunze: Freiheit im Denken und Handeln. Eine pädagogisch-ethische und sozialethische Grundlegung des Rechts auf Bildung, Bielefeld 2012, S. 325 f.

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