Schlaglicht: Impfen – keine Privatsache?

Die aufkommende Debatte um eine Impfpflicht war heute sowohl Hauptaufmacher als auch Kommentarthema in der F.A.Z. vom 14. Juni 2021 – hierzu ein paar Gedanken: Beteuerungen der Politik, es werde keine Impfpflicht geben, stehen auf schwankendem Grund. Ein Mitglied des Ethikrates fordert offen eine Impfpflicht für Erzieher und Lehrer. Und wieder ist es der bayerische Ministerpräsident, der in erster Reihe Front macht: Impfen sei „keine Privatsache“.

Eine Impfpflicht widerspricht einem christlichen Menschenbild, das auf Mündigkeit und Eigenverantwortung setzt. Sie widerspricht dem Wesenskern des freiheitlichen Rechts- und Verfassungsstaates. Und sie wäre angesichts der noch ungenau erforschten neuen genbasierten Impfstoffe ein gewaltiger Tabubruch. Ein Staat, der den Körper seiner Untertanen – Verzeihung: Staatsbürger – kollektiviert, verhält sich totalitär. Nicht nur die öffentliche Polarisierung würde zunehmen, auch Loyalität gegenüber dem Staat, Vertrauen in Recht und Gesetz sowie grundlegende Prinzipien unseres Zusammenlebens würden irreparabel beschädigt.

Gewiss, es gibt Gemeinwohlbelange. Auch diese müssen sorgfältig abgewogen werden. Doch vor körperlichen Zwangseingriffen müssen alle anderen, milderen Mittel ausgeschöpft sein.  Hierzu zählt auch, auf Impfstoffe auf konventioneller Basis zu warten. Immerhin sind diese von Minister Spahn schon eingekauft. Ihre Zulassung steht hoffentlich bald bevor. Will der Staat freie, selbstbewusste, eigenverantwortliche Staatsbürger und keine gefügigen Untertanen, muss bei Buchung eines Impftermins auch der Impfstoff bekannt sein. Dies baut Vorbehalte ab und schafft Vertrauen in eine Impfung.

Zwei Neuerscheinungen zur Erzieherausbildung und zur Elementarbildung

Im Onlinehandbuch www.kindergartenpaedagogik.de ist in der Rubrik „Erzieher/in: Ausbildung an Fachschulen“ ein Beitrag zur Rolle von Internaten an Fachschulen für Sozialpädagogik erschienen:

Axel Bernd Kunze: Art. Welche Rolle spielen Internate an Fachschulen für Sozialpädagogik? Überlegungen aus bildungsethischer Sicht, in: Martin R. Textor/Antje Bostelmann (Hgg.): Das Kita-Handbuch (Klax Kreativ UG, Berlin, 2021).

https://www.kindergartenpaedagogik.de/fachartikel/ausbildung-studium-beruf/erzieher-in-ausbildung-an-fachschulen/welche-rolle-spielen-internate-an-fachschulen-fuer-sozialpaedagogik

Das neue Themenheft TPS spezial 4/2021 der Zeitschrift TPS – Theorie und Praxis der Sozialpädagogik widmet sich Gerechtigkeitsfragen in der Elementarpädagogik. Weitere Informationen zum Heft finden sich unter:

https://www.klett-kita.de/shop/zeitschriften/tps-theorie-und-praxis-der-sozialpaedagogik/tps-heft-4-21

Als Autor habe ich folgenden Beitrag zum Themenheft beigesteuert:

Axel Bernd Kunze: Jedem Tierchen sein Pläsierchen. Gerechtigkeit kommt nicht von allein. Unser Autor beschreibt, wie Fachkräfte Kinder dabei unterstützen können, moralische Konflikte zu lösen, Empathie zu trainieren – und warum er Mündigkeit besser als Beteiligung findet, in: TPS spezial – Theorie und Praxis der Sozialpädagogik [Das Prinzip Gerechtigkeit] (2021), H. 4/Sonderheft Frühling, 2021, S. 32 – 35.

Schriftenverzeichnis aktualisiert

Über das Wissenschaftsportal Academie erhalten Sie Zugriff auf ein aktualisiertes, vollständiges Schriftenverzeichnis (Stand: 8. Mai 2021):

Axel Bernd Kunze: Thematisch geordnetes Schriftenverzeichnis, Waiblingen (Rems) 2021.

Rezension: Das Recht auf Bildung – in der Erzieherausbildung

Johannes Gutbrod (Karlsruher Institut für Technologie) rezensiert in Heft 3/2020 folgende Neuerscheinung aus der pädagogischen Fachdidaktik:

Carsten Püttmann (Hg.): Bildung. Konzepte und Unterrichtsbeispiele zur Einführung in einen pädagogischen Grundbegriff (Didactica nova; 29), Baltmannsweiler: Schneider-Verlag Hohengehren 2019.

Kunzes Aufsatz Jedermann hat ein Recht auf Bildung nimmt ein „Querschnittsthema innerhalb der Erzieherausbildung“ (S. 291) zum Anlass und fragt, was dieses Recht für diejenigen bedeutet, deren Beruf es ist, andere zu erziehen und zu bilden. Kinder und Heranwachsende haben im Sinne ihrer Bildung ein Recht auf Förderung, Schutz und Beteiligung (vergleiche Seiten 302 ff.), was sich wiederum im Anforderungsprofil des Erziehers niederschlägt, der dieses Recht auch selbst genießt. Kunze konstatiert, dass oft nur derjenige aktiv das Recht auf Mitbestimmungs- und Gestaltungsmöglichkeiten vermittelt, der es zuvor selbst er- und gelebt hat. Kunze macht sich unter anderem für diesen Teil in der Erzieherausbildung stark.“

Ethische Fallbesprechung

Die Fortbildung zu ethischen Fallbesprechungen wurde am 16. April 2021 auf Einladung der Leipziger Burschenschaft Alemannia zu Bamberg als Wissenschaftlicher Abend im Rahmen einer Videokonferenz gehalten.

Haben Sie Interese, eine ähnliche Fortbildung zu buchen? Dann nehmen Sie gern mit mir Kontakt auf.

Übersicht

  • Einführung
  • Leitfaden für ethische Fallbesprechungen
  • Fallbeispiel
  • Übung: Ethische Fallbesprechung
  • Reflexion und Auswertung

Instrumente ethischer Entscheidungsfindung

  1. Individualethische Ebene
  2. Professionsethische Ebene (Ethische Fallbesprechung)
  3. Organisationsethische Ebene (Ethikkomitee, Ethikkommission)
  4. Systemethische Ebene (Ethikkommission, Ethikrat)
  5. Sozialethische Ebene (Ethikrat)

Was ist ein ethisches Problem?

Haltungen

  • kollegiale Beratung, keine Delegation ethischer Verantwortung
  • neutrale Moderation, behutsame Anwaltschaft
  • angstfreie Gesprächsatmosphäre
  • kein Konsenszwang, Minderheitenvoten möglich
  • Unvoreingenommenheit
  • Perspektivwechsel
  • guter Wille, Verzicht auf Moralisierung (Der andere hat auch gute Gründe.)

Ethische Entscheidungsfindung

  • Ethische Urteile haben stets
    • einen empirischen und
    • einen normativen Anteil.
  • Klärung der Ausgangssituation
  • Ethische Urteilsbildung und Güterabwägung
  • Formulierung einer Handlungsoption

I. Klärung der Ausgangssituation

  • Was ist die Konfliktsituation?
  • Welche Akteure sind beteiligt?
  • Welche fachlichen, rechtlichen, empirischen, wirtschaftlichen … Aspekte sind zu berücksichtigen?

II. Ethische Urteilsbildung

  • Intuitiver Zugang
  • Welche Werte stehen miteinander im Konflikt?
  • Beurteilung von Ranghöhe und Dringlichkeit (Wohl-Wollen – Wohl-Tun)
    • Basisbedürfnisse haben Vorrang vor höheren Bedürfnissen
  • Welche ethischen Prinzipien leiten mich bei meiner Entscheidung?
    • Menschenwürde
    • Kindeswohl
    • Personalität (Individualität + Sozialität)
    • Gerechtigkeit (Freiheit + Gleichheit)
    • Subsidiarität
    • Solidarität
    • Toleranz
    • Gemeinwohl
    • Inklusion
    • Nachhaltigkeit
    • Mitarbeiterwohl – Klientenwohl – Wirtschaftlichkeit
  • Güterabwägung und Übelminimierung (Vorzugsregeln)
  • Der Fernste – der Ferne – der Nahe – der Nächste
  • Nebenwirkungen dürfen nicht schlimmer sein als Nichthandeln.
  • Sichere Übel vermeiden, wahrscheinliche in Kauf nehmen.
  • Das kleinere und das kürzere Übel vorziehen.
  • Zugunsten der vielen entscheiden.

III. Entscheidungsfindung

  • Ethische Dilemmata müssen im pragmatischen Vollzug gelöst werden.
  • Sammlung von Handlungsoptionen
  • Bewertung (Realitätsprüfung)
  • Begründete Auswahl einer Handlungsoption
  • Gegenprobe: Nichthandeln?
  • Umsetzung, Information, Beteiligung
  • Evaluation
  • Prävention

Fallbeispiel

Im beruflichen Alltag kommt es immer wieder zu Wertkonflikten, etwa auf der professions- oder organisationsethischen Ebene. Ethische Fallbesprechungen sind eine mögliche Methode, in der Aus- oder Fortbildung die notwendigen Kompetenzen sittlicher Urteilsbildung und Entscheidungsfindung einzuüben, die es erlauben, solche Konflikte verantwortlich zu lösen. Im Folgenden wird dargestellt, wie eine ethische Fallbesprechung am Beispiel inklusiver Verpflegung in sozialpädagogischen Ganztageseinrichtungen durchgeführt werden kann.

  1. Hinführung zum Thema
  2. Intuitiver Zugang
  3. Erarbeitung
  4. Sicherung
  5. Auswertung
  6. Formulierung einer eigenen Entscheidung
  7. Mögliche (fächerübergreifende) Vertiefung

Zum Weiterlesen

  • Beim Recht auf Bildung geht es um mehr als Schulstrukturreformen – Bildungsethische Anstöße für die Didaktik des Pädagogikunterrichts, in: Pädagogikunterricht 37 (2017), H. 2/3, S. 11 – 17.
  • Ethische Fallbesprechungen in der Erzieherausbildung und der Fortbildung Pädagogischer Fachkräfte. Am Beispiel inklusiver Verpflegung in sozialpädagogischen Ganztageseinrichtungen, in: Engagement 36 (2018), H. 4, S. 191 – 195.
  • Pädagogik als Menschenrechtsprofession. Bildungsethische Überlegungen zur Praxis von Schule und Lehrerbildung – am Beispiel der Inklusion, in: Simone Danz/Sven Sauter (Hgg.): Inklusion, Menschenrechte, Gerechtigkeit. Professionstheoretische Perspektiven (Schriften der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg im Evangelischen Verlag Stuttgart; 22), Stuttgart: Evangelischer Verlag 2020, S. 69 – 102.

Neuerscheinung: Kinderrechte – aus Perspektive der Erzieherausbildung

Im „Kita-Handbuch“ ist ein neuer Beitrag erschienen:

Axel Bernd Kunze: Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen wird dreißig Jahre alt – eine Würdigung aus Perspektive der Erzieherausbildung.

Der Beitrag ist online abrufbar:

https://www.kindergartenpaedagogik.de/fachartikel/ausbildung-studium-beruf/ausbildung-allgemeines-gender-aspekte/die-kinderrechtskonvention-der-vereinten-nationen-wird-dreissig-jahre-alt-eine-wuerdigung-aus-perspektive-der-erzieherausbildung

Alle bisher im „Kita-Handbuch“ von Axel Bernd Kunze erschienen Beiträge finden sich hier:

Neue Publikationsliste der Kommission Pädagogik der frühen Kindheit für 2020

Die neue Liste der Kommission Pädagogik der frühen Kindheit innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft mit Neuerscheinungen von Kommissionsmitgliedern aus dem Jahr 2020 ist erschienen: https://www.dgfe.de/fileadmin/OrdnerRedakteure/Sektionen/Sek08_SozPaed/PFK/Publikationslisten/Publikationsliste_PdfK_2020.pdf

Diskussion um Tarifauseinandersetzungen im Öffentlichen Dienst

Die Katholische Soziallehre hat bis heute keine rechte Sozialethik des Öffentlichen Dienstes entwickelt. Dies zeigt sich auch in der „Ansichtssache“ aus der Feder Fbr Weinkamms.

Ein stabiler und verlässlicher Öffentlicher Dienst ist für die Leistungsfähigkeit des Staates von entscheidender Bedeutung. Die Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst haben Anspruch auf eine faire Bezahlung und sie haben das Recht, dafür zu kämpfen, wie andere Berufsgruppen auch. Warum soll ein Streik im öffentlichen Dienst abwegig sein? Weinkamm stellt Behauptungen auf, ohne diese sozialethisch zu belegen.

Wie das Gemeinwohl verwirklicht werden soll, ist nicht einfach vorgegeben; hierum muss immer wieder von neuem gerungen werden. Ein Beispiel kann dies verdeutlichen: Der Dritte Weg der Kirchen kennt kein Streikrecht. Man mag dazu stehen, wie man will. Die Kirche hat allerdings bis heute kein eigenes Modell der Lohnfindung zu Wege gebracht, sondern schließt sich den Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst an. Verzichteten die Kirchen darauf, würden sie zahlreiche Fachkräfte verlieren. Auch Weinkamm bleibt die Antwort schuldig, wie auf andere Weise die Gehälter im Öffentlichen Dienst festgesetzt werden sollten. Ein Schiedsgericht könnte über das Verfahren der Lohnfindung wachen. Welche finanzpolitischen Spielräume zur Verfügung stehen, kann nur tarifpolitisch entschieden werden.

Den Streik im Öffentlichen Dienst als „Geiselnahme“ zu verzerren, ist populistische Stimmungsmache. Genauso könnte man sagen, eine Verkäuferin im Einzelhandel nehme die Konsumenten in „Geiselhaft“. Weinkamms Beispiele lassen eine andere Vermutung aufkommen: Man will einen Staat, der das Leben schön macht, aber bitte zu geringen Kosten. Die Erziehung der Kinder bleibt erste Pflicht der Eltern, so steht es im Grundgesetz. Es gibt gute Gründe für Kindertageseinrichtungen. Doch wer staatliche Leistungen will, muss die Berufe im Öffentlichen Dienst ordentlich bezahlen. Alles andere ist  unehrenhaft und vertragsbrüchig. Und dort wo der Staat aus hoheitlichen Gründen Streiks ausschließen will, muss er verbeamten.

Spielt Weinkamm mit seiner Kolumne auf die diesjährigen Warnstreiks in Kindergärten und im Nahverkehr an? Dann soll er Ross und Reiter nennen. Erst unter dem Druck von Warnstreiks hat die Dienstgeberseite ein Verhandlungsangebot vorgelegt. Ver.di hatte allen Grund zu streiken. Auch eine coronabedingte Nullrunde hätte tarifpolitisch begründet werden müssen. Nicht die Erzieherinnen haben Eltern die Kinderbetreuung verweigert, sondern die Dienstgeberseite wollte sich aus der Verantwortung stehlen.

Dass der Staat nach Gutsherrenart in der Coronakrise irgendwelche Prämien an Pflege-, Gesundheits- oder Bildungsberufe verteilt, zerstört die Tarifautonomie und macht die Lohnfindung zum Spielball der Parteipolitik. Unser Zusammenleben braucht gut funktionierende Institutionen, richtig. Zu diesen gehört auch die Tarifautonomie. Wer diese als „Eigennutz“ verunglimpft, begeht ein Foul.

(Stellungnahme zur Ansichtssache „Der Streik als öffentliche Geiselnahme“ von Max Weinkamm in der Academia 6/2020, S. 57 f.; veröffentlicht unter dem Titel „Als Eigennutz verunglimpft“ in: Academia 1/2021, S. 59 f.)

In Academia 1/2021 finden sich weitere Stellungnahmen zum selben Thema.

Neuerscheinung: Bildung und Beteiligung

Bildung wird im jüngeren bildungsethischen Diskurs als zentrales Medium von Beteiligung betrachtet. Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, die 2019 dreißig Jahre alt wird, hat darauf aufmerksam gemacht, dass Kinder bereits von klein auf Beteiligungsrechte besitzen. Der vorliegende Beitrag fragt, welche Bedeutung der Beteiligungsbegriff für die pädagogische Arbeit von Erziehern und Erzieherinnen besitzt.

Den vollständigen Artikel finden Sie im „Kita-Handbuch“ (hg. v. Martin R. Textor und Antje Bostelmann), veröffentlicht unter der Rubrik „Erzieher/in: Ausbildung an Fachschulen“.

Schlaglicht: Streik als öffentliche Geiselnahme?

Die Katholische Soziallehre hat bis heute keine rechte Sozialethik des Öffentlichen Dienstes entwickelt. Ein stabiler und verlässlicher Öffentlicher Dienst ist für die Leistungsfähigkeit des Staates von entscheidender Bedeutung. Die Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst haben Anspruch auf eine faire Bezahlung und sie haben das Recht, dafür zu kämpfen, wie andere Berufsgruppen auch. Warum soll ein Streik im öffentlichen Dienst abwegig sein? So schreibt es Max Weinkamm, ehemals Energiepolitischer Referent im Vorstandsstab der Bayernwerk AG, Geschäftsführer des Kolping-Bildungswerkes Bayern und Sozialreferent der Stadt Augsburg, in der aktuellen Ausgabe von ACADEMIA, der Zeitschrift des Cartellverbandes katholischer deutscher Studentenverbindungen (CV). Der Titel seines Beitrags: „Der Streik als öffentlche Geiselnahme“ (Ausgabe 6/2020, S. 57 f.).

Wie das Gemeinwohl verwirklicht werden soll, ist nicht einfach vorgegeben; hierum muss immer wieder von neuem gerungen werden. Ein Beispiel kann dies verdeutlichen: Der Dritte Weg der Kirchen kennt kein Streikrecht. Man mag dazu stehen, wie man will. Die Kirche hat allerdings bis heute kein eigenes Modell der Lohnfindung zu Wege gebracht, sondern schließt sich den Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst an. Verzichteten die Kirchen darauf, würden sie zahlreiche Fachkräfte verlieren. Auch Weinkamm bleibt die Antwort schuldig, wie auf andere Weise die Gehälter im Öffentlichen Dienst festgesetzt werden sollten. Ein Schiedsgericht – wie vorgeschlagen – könnte über das Verfahren der Lohnfindung wachen. Welche finanzpolitischen Spielräume zur Verfügung stehen, kann nur tarifpolitisch entschieden werden.

Den Streik im Öffentlichen Dienst als „Geiselnahme“ zu verzerren, ist populistische Stimmungsmache. Genauso könnte man sagen, eine Verkäuferin im Einzelhandel nehme die Konsumenten in „Geiselhaft“. Weinkamms Beispiele lassen eine andere Vermutung aufkommen: Man will einen Staat, der das Leben schön macht, aber bitte zu geringen Kosten. Die Erziehung der Kinder bleibt erste Pflicht der Eltern, so steht es im Grundgesetz. Es gibt gute Gründe für Kindertageseinrichtungen. Doch wer staatliche Leistungen will, muss die Berufe im Öffentlichen Dienst ordentlich bezahlen. Alles andere ist  unehrenhaft und vertragsbrüchig. Und dort wo der Staat aus hoheitlichen Gründen Streiks ausschließen will, muss er verbeamten.

Spielt Weinkamm mit seiner Kolumne „Ansichtssache“ auf die diesjährigen Warnstreiks in Kindergärten und im Nahverkehr an? Dann soll er Ross und Reiter nennen. Erst unter dem Druck von Warnstreiks hat die Dienstgeberseite ein Verhandlungsangebot vorgelegt. Ver.di hatte allen Grund zu streiken. Auch eine coronabedingte Nullrunde hätte tarifpolitisch begründet werden müssen. Nicht die Erzieherinnen haben Eltern die Kinderbetreuung verweigert, sondern die Dienstgeberseite wollte sich aus der Verantwortung stehlen.

Dass der Staat nach Gutsherrenart in der Coronakrise irgendwelche Prämien an Pflege-, Gesundheits- oder Bildungsberufe verteilt, zerstört die Tarifautonomie und macht die Lohnfindung zum Spielball der Parteipolitik. Unser Zusammenleben braucht gut funktionierende Institutionen, richtig. Zu diesen gehört auch die Tarifautonomie. Wer diese als „Eigennutz“ verunglimpft, begeht ein Foul.