Rezension: Der Abiturbetrug

Mathias Brodkorb, Katja Koch (2020): Der Abiturbetrug. Vom Scheitern des deutschen Bildungsföderalismus. Eine Streitschrift, Springe (Deister): zu Klampen, 148 Seiten.

Zu Beginn dieses Jahres, am 18. Januar, jährt sich der hundertfünfzigste Jahrestag der Gründung des deutschen Kaiserreiches. Warum diese historische Reminiszenz? Der Studentenhistoriker Harald Lönnecker hat anlässlich dieses Datums darauf hingewiesen, wie sehr auch die Bundesrepublik bis heute ihre konkrete Gestalt der Reichsgründung von damals verdankt: „1871 gab der deutschen Einheit Normalität. Ebenso der bundesstaatlichen Form, denn als Einheitsstaat hätte Deutschland nicht funktioniert.“ Doch gerade der Bildungsföderalismus, welcher der historischen bundesstaatlichen Traditione und der landsmannschaftlichen Vielfalt Deutschlands entspricht, hat es heute schwer – auch wenn die die Kultuspolitiker im „Coronalockdown“ vor Weihnachten noch einmal deutilch auf ihrer Eigenständigkeit gegenüber der Bundeskanzlerin bestanden haben. Glaubt man aktuellen Umfragen, wünschen sich zahlreiche Eltern ein bundesweit einheitliches Bildungssystem. Und auch in der Politik, insbesondere in den Unionsparteien, scheint der Bildungsföderalismus immer weniger Verteidiger zu haben. Diesen Eindruck erwecken Debatten über nationale Bildungsstandards, einen Nationalen Bildungsrat oder ein bundeseinheitliches Abitur.

Und genau beim letztgenannten Thema setzen Mathias Brodkorb und Katja Koch an: Das Abitur sei niveaulos und ungerecht geworden, lautet der Tenor ihrer Streitschrift. Die Kritik des Autorenduos trifft nicht allein die fast ein halbes Jahrhundert alte reformierte gymnasiale Oberstufe, sondern insgesamt das Grundkonzept einer föderalen Kultuspolitik. Nur ein Mehr an Verbindlichkeit, nenne man dieses „Bildungskanon“ oder „Lehrplan“, könne das Abitur noch retten. Sehr deutlich formulieren Brodkorb und Koch in ihrer Einleitung die These, die ihrem Band zugrundeliegt: „Das alles ist nur zu machen, wenn Bildung nicht mehr allein Ländersache ist. Dies zu ändern aber hieße, nicht nur Wände neu anzustreichen, sondern das marode Gebäude des Bildungsföderalismus durch ein neues zu ersetzen. Geordnet werden könnte dann übrigens nicht nur das Abitur, sondern letztlich alle Schulabschlüsse“ (S. 14).

Brodkorb, früher einmal Bildungsminister in Mecklenburg-Vorpommern, ist immer für eine Provokation gut, wie er nicht zuletzt mit seiner Aussage, radikale Inklusion sei Kommunismus, bewiesen hat. Schon in der Inklusionsebatte arbeiteten Brodkorb und Koch zusammen. Die Coautorin ist Professorin für Sonderpädagogische Entwicklungsförderung an der Universität Rostock.

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Am Ende des flott geschriebenen Husarenritts durch die Untiefen des deutschen Bildungsföderalismus steht die „Gebrauchsanweisung für ein bundesweites Zentralabitur“ (S. 111), die auf einen Bierdeckel passt: zentrale Abschlussprüfung mit einheitlichen Rahmenplänen, Stundentafeln, Anforderungsniveaus, Bewertungsmaßstäben, Zulassungsbedingungen und einer einheitlichen Lehrerbildung.

Wie bei Streitschriften nicht unüblich schreiben die beiden Autoren mit einer gewaltigen Leidenschaft. Sie verstehen es, Dramatik zu erzeugen und den Leser für ihre Sicht der Dinge zu vereinnahmen. Hierzu trägt auch bei, dass nicht immer klar zwischen empirischen und normativen Aussagen getrennt wird. Umso wichtiger ist es, noch einmal die Gegenprobe zu stellen: Was gibt eigentlich die Gewissheit, dass am Ende einer solchen Radikalwende in der deutschen Bildungspolitik wirklich ein gestärktes Abitur steht – und nicht einfach nur ein weitere Niveauverlust, weil der kleinste gemeinsame Nenner dann von Flensburg bis Garmisch-Partenkirchen den Ton vorgibt!? Zu Recht halten sich die Standards zum internationalen Recht auf Bildung zurück, Präferenzen für zentale oder föderale Bildungssysteme zu formulieren. Wer eine Radikalreform des Bildungssystems vorschlägt, bei dem kein Stein auf dem anderen bleiben soll, könnte am Ende vor einem Schutthaufen stehen. Damit wäre nichts gewonnen. Realistischer und zielführender könnte sich eine maßvolle, aber politische beherzte Reform innerhalb des bestehenden Bildungssystems erweisen – und wo der Bildungsföderalismus vielleicht nicht zwingend abbruchreif, aber reformbedürftigt ist, zeigt der vorliegende Band sehr deutlich.

Vorsicht bleibt auch geboten, die Debatte vorschnell als Gerechtigkeitsdebatte aufzuladen. In der Bildungspolitik spielen sehr viele Akteure eine Rolle: von der einzelschulischen bis zur gesamtgesellschaftlichen Ebene. Und entsprechend breit gestreut sind auch die unterschiedlichen Perspektiven auf das Bildungssystem und die damit verbundenen Interessen. Und diese müssen politisch bearbeitet werden. Dazu laden Brodkorb und Koch ein, so weit, so gut. Weil es um eine politisch notwendige Debatte, sollte aber Vorsicht walten, die aufgeworfenenen Fragen einseitig zu moralisieren. Gerechtigkeit erfordert, Ungleichheiten zu rechtfertigen – das ist richtig. Befürchtungen vor einem steuernden Zentralstaat, der bildungspolitische Konzepte egalisiert und damit Alternativen von vornherein unmöglich macht oder ausblendet, sollten nicht von vornherein plakativ als überzogene Ängste vor Gleichmacherei und Sozialismus abgetan werden. Immerhin ist die föderale Struktur unseres Staates, die lange historische Wurzeln hat, keine Nebensache, sondern ein konstitutives Merkmal unserer Verfassungsordnung – aus guten Gründen. Auch deshalb lohnt sich ein Nachdenken, wie diese Verfassungsordnung so gelebt und gegebenenfalls erneuert werden muss, damit die Vorteile eines föderalen Systems auch tatsächlich zum Tragen kommen.

Die gesamte Rezension ist zu finden in: engagement 39 (2021), Heft 1, S. 62 – 64.

Buchankündigung: Bildung und Religion. Die geistigen Grundlagen des Kulturstaates

Axel Bernd Kunze:

Bildung und Religion. Die geistigen Grundlagen des Kulturstaates.

Mit einem Geleitwort von Bernd Ahrbeck.

LIT Verlag Münster, Reihe: Zeitdiagnosen.

Der Band kann hier vorbestellt werden:

https://www.lit-verlag.de/detail/index/sArticle/87573/sCategory/6624

Vorankündigung: Jahrmarkt der Befindlichkeiten

Im Frühjahr 2022 wird ein neuer streitbarer Titel des Berliner Erziehungswissenschaftlers Bernd Ahrbeck erscheinen:

Bernd Ahrbeck: Jahrmarkt der Befindlichkeiten. Von der Zivilgesellschaft zur Opfergemeinschaft, Springe am Deister: zu Klampen 2022.

Aus der Verlagsankündigung: Einen höheren Grad an Gleichberechtigung als in unserer Gesellschaft hat es kaum je in der Geschichte gegeben. In den gegenwärtigen Debatten jedoch scheint es häufig so, als seien noch nie so viele Menschen diskriminiert worden wie heute. Beständig drängen neue Interessengruppen mit Forderungen nach Entschädigung an die Öffentlichkeit, ein regelrechter Wettkampf, wem die größte Opferrolle gebührt, ist entbrannt. Befindlichkeit ist Trumpf. Mit den gesteigerten Empfindlichkeiten wächst das Bedürfnis nach Deutungshoheit und Sozialkontrolle. Gegen die Interessen und Lebensvorstellungen einer überwältigenden Mehrheit streben kleine Gruppierungen, getrieben von politischem Sendungsbewusstsein, den fundamentalen gesellschaftlichen Wandel und ein neues kulturelles Selbstverständnis an. Bernd Ahrbeck zieht eine ernüchternde Bilanz dieser Entwicklung und verweist auf ihre beachtliche Sprengkraft.

Der Verfasser ist Erziehungswissenschaftler, Diplompsychologe und Psychoanalytiker. Er lehrt als Professor für Psychoanalytische Pädagogik an der Internationalen Psychoanalytischen Universität (IPU) Berlin. Von 1994 bis 2016 hatte er einen Lehrstuhl am Institut für Rehabilitationswissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin inne.

Deutscher Philologenverband: Ich habe LehrKRAFT

„Unsere Lehrkräfte haben in der Corona-Krise Herausragendes geleistet! Sie haben unter erschwerten Bedingungen Präsenz- und Distanzunterricht vorbereitet und durchgeführt und sich nahezu wöchentlich neuen Unterrichtssituationen angepasst. Trotzdem wurde viel Kritik an Deutschlands Lehrkräften geübt. Sie kam von Eltern, Medien, aber auch Politikerinnen und Politikern. Es ist an der Zeit zu zeigen, wie engagiert, motiviert und interessiert Lehrkräfte gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern sind.“

Dieses Engagement, das Lehrer während der Coronakrise gezeigt haben (und weiterhin zeigen!), will der Deutsche Philologenverband mit einer Imagekampagne sichtbar machen. Gleichzeitig will der Verband darauf aufmerksam machen, dass angesichts steigender Infektionszahlen die Schulen weiterhin angemessene Schutzmaßnahmen benötigen.

Weitere Informationen zu „Ich habe LehrKRAFT“ finden Sie hier:

https://www.dphv.de/2021/11/04/dphv-imagekampagne-lehrkraefte-gestalten-die-zukunft-unserer-kinder/

… oder in den sozialen Medien:

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Gibt es in der EU ein Recht auf Bildung?

Die Europäische Union (EU) befasste sich mit Bildung zunächst aus den praktischen Bedürfnissen des wirtschaftlichen Integrationsprozesses heraus. Grundsätzlich gilt, dass die Gemeinschaft nur dann in einem bestimmten Bereich tätig werden kann, wenn die Gründungsverträge Sie hierzu ermächtigen. Die heutigen Regelungen für den Bildungsbereich erkennen die nach und nach gewachsenen Bildungsaktivitäten auf europäischer Ebene in kodifizierter Form an. Der Vertrag von Nizza hat keine Neuregelung in Angriff genommen, doch ist für die nächste Zeit zumindest mittelbar mit einer Harmonisierung der Bildungspolitik in Europa zu rechnen.

Nach Art. 149 Abs. 1 des EG-Vertrages kann die Gemeinschaft im Bildungsbereich die Einzelstaaten lediglich unterstützen. Sie kann nur an vorhandene oder zumindest geplante Maßnahmen ihrer Mitglieder anknüpfen, was noch einmal unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit gestellt wird: eine Negativschranke, die über das ohnehin geltende Subsidiaritätsprinzip hinausgeht. Dieses besagt, dass die höhere Ebene erst dann tätig werden soll, wenn ein Problem auf unterer Ebene nicht besser gelöst werden kann. Abs. 2 begrenzt die Zuständigkeit der EU auf europarelevante Ziele (z. B. Sprachförderung, Mobilität von Lehrenden und Lernenden, Austauschprogramme, Informations- und Erfahrungsaustausch oder Fernlernen). Abs. 3 erlaubt der EU, im Bildungsbereich mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten.

Kann die Gemeinschaft in der allgemeinen Bildung nur finanzielle Anreize setzen oder Lösungen vorschlagen, besitzt sie in der beruflichen Bildung nach Art. 150 weitergehende Möglichkeiten, mit Schwerpunkten in der Sozial- und Beschäftigungspolitik. Hier führt die EU eine eigene Politik durch und kann auch selbst Rechtsakte erlassen.

Ein ausdrückliches Recht auf Bildung findet sich in den europäischen Gemeinschaftsverträgen nicht; doch kann als notwendige Bedingung aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit sowie dem allgemeinen Diskriminierungsverbot ein Zugangsanspruch zu Bildungseinrichtungen für jene abgeleitet werden, die von der Freizügigkeit in Europa Gebrauch machen. Auch die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989, mit der die soziale Dimension des Binnenmarktes feierlich proklamiert wurde, kennt nur Bestimmungen über die Freizügigkeit und ein Recht auf Berufsausbildung. Ein Wandel vollzieht sich mit der EU-Grundrechtecharta (GRCh) von 2000.

Stand die europäische Bildungspolitik bisher im Dienst des Binnenmarktes, wird die EU mit Art. 14 GRCh nun erstmals zum eigenständigen Garanten eines umfassenden Rechts auf Bildung. Die Charta wurde 1999/2000 vom ersten Europäischen Konvent ausgearbeitet und im Dezember 2000 feierlich proklamiert. Bundestag wie Bundesrat hatten die Charta zuvor empfohlen. Rechtskraft sollte sie als Teil des europäischen Verfassungsvertrages erhalten. Nachdem der EU-Verfassungsprozess politisch vorerst gescheitert ist, bleibt auch der Grundrechtecharta die volle Rechtsverbindlichkeit verwehrt. Dennoch dient sie bereits als Interpretationsdirektive. Der Ende 2009 in Kraft getretene Lissabonvertrag zur Reform der EU verweist in Art. 6 auf sie. Keine der Bestimmungen der GRCh darf zulasten von Grundfreiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention oder nationaler Verfassungen ausgelegt werden; Rivalitäten zwischen den jeweiligen Gerichten sind dabei absehbar.

Die Charta bietet einen Vollkatalog an Grundrechten und beschränkt sich nicht allein auf solche Rechte, für die eine Kompetenz auf Seiten der Gemeinschaft vorliegt; diese überschießenden Rechte werden als Ausdruck der europäischen Wertegemeinschaft gesehen und sollen als Vorratsrechte für spätere Kompetenzerweiterungen dienen. Da für die Anwendung der GRCh die zuvor genannten Bestimmungen des EG-Vertrages maßgebend bleiben, begründet diese keine allgemeine Zuständigkeit der Union für den Bildungsbereich. Adressaten sind die Organe und Einrichtungen der Union sowie deren Mitgliedstaaten, sofern sie Unionsrecht durchführen.

Die Aufnahme von Sozialrechten in die GRCh war keineswegs unumstritten. Im Falle des Rechts auf Bildung gab es Stimmen, die dieses lediglich als Abwehr-, nicht aber als Teilhaberecht festschreiben wollten. In der Folge wurde das Recht auf Bildung nicht unter die Solidaritätsrechte, sondern in die in Kapitel II festgehaltenen Freiheiten eingeordnet; ein geplantes Recht auf freie Wahl der Bildungsstätte wurde fallengelassen. Wird die Wirksamkeit der festgeschriebenen Sozialrechte gegenwärtig zurückhaltend bewertet, könnte die spätere Rechtsprechung deren Wirkung doch noch ausweiten.

Art. 14 Abs. 1 GRCh formuliert ein jedermann zustehendes Teilhaberecht auf freien Zugang zu Bildung, beruflicher Aus- und Weiterbildung. Ein Anspruch auf staatliche Leistungen wird an dieser Stelle nicht begründet, doch wird der Staat verpflichtet, einen Mindeststandard an schulischen Bildungseinrichtungen zu sichern. Betont werden der diskriminierungsfreie Zugang zu bestehenden Einrichtungen und die pädagogische Wahlfreiheit. Im Weiteren wird ein Teilhaberecht auf unentgeltlichen Pflichtschulunterricht formuliert. Verhindert werden soll, dass aus der Schulpflicht finanzielle Nachteile erwachsen. Die akademische Freiheit wird von Art. 13 GRCh geschützt.

Art. 14 Abs. 3 GRCh sichert das Erziehungsrecht der Eltern und die Gründungsfreiheit von Lehranstalten, sofern diese demokratischen Grundsätzen genügen: ein „Sonderfall“ des Rechts auf unternehmerische Freiheit. Ein staatliches Schulmonopol ist damit ausgeschlossen. Positive Leistungspflichten des Staates ergeben sich auch hier nicht. Staatlichen Eingriffen in den Erziehungsprozess soll vorgebeugt werden. Aus Sicht des Kindes sichert der betreffende Absatz das Recht, unter elterlichem Einfluss aufzuwachsen.

Ein wesentlicher Prüfstein dieser Bildungsfreiheit ist der Umgang mit Religion in der öffentlichen Schule. Kinder haben ein Recht, auch religiös sprachfähig zu werden. Und Eltern haben ein Recht, über die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, auch im Rahmen der Schule.

Neuerscheinung: Antisemitismus an Schulen

Mit deutlicher Verspätung ist Heft 4/2020 der Zeitschrift engagement zum Thema Antisemitismus an Schulen erschienen.

Im Rezensionsteil werden folgende Bände vorgestellt:

  • Bernd Ahrbeck: Was Erziehung heute leisten kann. Pädagogik jenseits von Illusionen (2020), rezensiert von Johannes Gutbrod
  • Edeltraud Röbe, Marion Aicher-Jakob, Anja Seifert: Lehrer werden – Lehrer sein – Lehrer bleiben (2019), rezensiert von Wilhelm Wittenbruch
  • Cornelia Remon, Rosemarie Godel-Gassner, Rafael Frick, Tillmann Kreuzer (Hgg.): Der Faktor „Geschlecht“ in Forschung und Lehre (2019), rezensiert von Katharina Dübgen
  • Gerd Neuhaus: Glückskekse vom lieben Gott? Religionsunterricht zwischen Lebensweltorientierung und Glaubensvermittlung (2019), rezensiert von Peter Anders
  • Barbara Brüning: Sterben + Tod (2019), rezenisert von Matthias Bär
  • Sabine Achour, Peter Massing: Disziplinen des Politikunterrichts (2019), rezensiert von Axel Bernd Kunze

Rezension: Wie Menschenrechtsbildung gelingt

Axel Bernd Kunze rezensiert im Internetportal Socialnet den Band

Oskar Dangl, Doris Lindner: Wie Menschenrechtsbildung gelingt. Theorie und Praxis der Menschenrechtspädagogik. Verlag W. Kohlhammer (Stuttgart) 2020. 223 Seiten. ISBN 978-3-17-036929-0. 28,00 EUR. Reihe: Brennpunkt Schule

https://www.socialnet.de/rezensionen/27860.php

Neuerscheinung: Beziehung, Präsenz, Kommunikation. Bildungsethische Überlegungen zur digitalen Unterrichtsentwicklung – nicht nur in Coronazeiten

Druckfrisch erschienen:

Axel Bernd Kunze: Beziehung, Präsenz, Kommunikation. Bildungstheoretische und bildungsethische Überlegungen zur digitalen Unterrichtsentwicklung, in: Ralf Lankau (Hg.): Autonom und mündig am Touchscreen. Für eine konstruktive Medienarbeit in der Schule (Pädagogik), Weinheim/Basel: Beltz 2021, S. 56 – 72.

Aus der Einleitung des Herausgebers:

Axel Bernd Kunze greift das Thema aus humanistisch-philosophischer Perspektive auf und argumentiert sowohl bildungstheoretisch wie bildungsethisch. Er formuliert die disziplinarischen, kurativen, didaktisch-methodischen und personalen Anforde­rungen, denen Schule gerecht werden muss, und verbindet sie mit dem Ziel: Befähi­gung zur Selbstbestimmung. Aus historischer wie pädagogischer Perspektive arbeitet er die Bedeutung des Dialogs und Diskurses für Verstehensprozesse heraus und ver­deutlicht die Notwendigkeit des didaktisch strukturierten Unterrichts und der me­thodisch vorstrukturierten Auseinandersetzung mit den Unterrichtsgegenständen. Es ist selbstredend ein Plädoyer für Präsenzunterricht, für Vertrauen als Basis von Beziehung und Bindung und für eine vertrauensvolle Kommunikation. Nur dann ge­lingt ein reflektiertes Gespräch, das Erkenntnisse und Wissen auch und gerade durch Fehler und Irrtümer generiert.

Neuerscheinung: Menschenrechte – Bildung – Religion

Jasmine Suhner diskutiert in ihrer Dissertation (Univ. Zürich, 2019), welche Folgerungen sich aus dem Recht auf Menschenrechtsbildung (vgl. Axel Bernd Kunze, Menschenrechtsbildung – mehr als eine Modeerscheinung?, in: Marianne Heimbach-Steins, Gerhard Kruip, Axel Bernd Kunze – Hgg., Bildung, Politik und Menschenrecht. Ein ethischer Diskurs, Bielefeld: wbv 2009, S. 147 – 155) für das Anliegen einer öffentlichen, allgemeinen und pluralitätsfähigen religiösen Bildung ziehen lassen:

Jasmine Suhner: Menschenrechte – Bildung – Religion. Bezugsfelder, Potentiale, Perspektiven (Religionspädagogik in pluraler Gesellschaft; 26), Leiden u. a.: Ferdinand Schönigh 2021.