Tagungsbericht: Forum Sozialethik 2016

Im aktuellen Heft 4/2016 der internationalen Zeitschrift für Christliche Sozialethik AMOSinternational ist ein Tagungsbericht zum diesjährigen „Forum Sozialethik“ erschienen. Die jungen Sozialethikerinnen und Sozialethiker diskutierten Anfang September in der Katholischen Akademie in Schwerte zu den Themen „Flucht – Zuwanderung – Integration“. Leider werden im Tagungsbericht kontroverse Streitfragen stark geglättet. Die bekannten gesellschaftlichen Kontroversen zur gegenwärtigen Migrationspolitik waren im Rahmen des Forums durchaus stärker spürbar:

http://www.kommende-dortmund.de/kommende_dortmund/medien/1859/original/71/amos_16-4-S52-54-Tagungsbericht.pdf

Der Beitrag des Weblogverfassers zu den Chancen und Grenzen schulischer Integration wurde im September in diesem Weblog veröffentlicht:

https://bildungsethik.wordpress.com/2016/09/07/vortrag-chancen-und-grenzen-schulischer-integration/

Tagungsbericht: „Sorge für das gemeinsame Haus“

„Es ist unsere bescheidene Überzeugung, dass das Göttliche und das Menschliche einander begegnen in den kleinsten Details des nahtlosen Gewandes der Schöpfung Gottes, sorg im winzigsten Staubkorn unseres Planeten.“

(Papst Franziskus in seiner Umweltenzyklika „Laudato si'“)

„Ökologische Erziehung kann zwar keine Forderungen durchsetzen, aber alle befähigen und motivieren, sich zu engagieren. Ziel ist, den SchülerInnen ein ganzheitliches Weltbild und ökologische Urteilsfähigkeit zu vermitteln. So kann man auf Basis ökologischer Güterabwägung ethische Handlungsmöglichkeiten entwickeln, […] die Fesseln der Globalisierung abstreifen und dem Primat der instrumentellen, technischen Rationalität sinnvoll begegnen. Am Institut Dr. Flad wird bereits seit Jahrzehnten mit vielen Lerneinheiten und Vorträgen das von Franziskus postulierte Fundament für ganzheitlich ökologisches Denken und Handeln gelegt. Der Vortrag von Dr. Axel Bernd Kunze war somit ein Glied in einer Veranstaltungs-Reihe zu ökologischer Erziehung mit ethisch-christlichem Verantwortungsbewusstsein.“

(Auszug aus dem Vortragsbericht in der Zeitschrift „Der Benzolring. Informationen aus dem Institut Dr. Flad Stuttgart“, 37. Jg., Nr. 2/2016)

Der aktuelle „Benzolring“, der Informationsdienst des renommierten Instituts Dr. Flad in Stuttgart, erinnert in diesem Herbst an eine Gastvorlesung, die im Mai dieses Jahres stattfand: „Was kann ökologische Erziehung leisten?“, fragte Axel Bernd Kunze, Gesamtschulleiter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in Weinstadt sowie Privatdozent für Erziehungswissenschaft an der Universität Bonn, anlässlich des Erscheinens der ersten päpstlichen Umweltenzyklika „Laudato si'“. Wie der Vortrag deutlich machte, lohnt es sich, die Enzyklika nicht allein aus theologischer, ethischer oder naturwissenschaftlicher, sondern gerade auch pädagogischer Perspektive zu lesen. Denn Papst Franziskus räumt der Erziehung zu ökologischem Denken und Handeln mehr als nur eine Nebenrolle ein.

Den vollständigen Tagungsbericht können Sie in der Onlineausgabe des „Benzolrings“ lesen: http://www.chf.de/benzolring/benzolring201602.pdf

Veranstaltungsbericht: Singen mit Kindern

Am 11. Oktober 2016 war Frau Kretschmann, Frau des baden-württembergischen Ministerpräsidenten und neue Vorsitzende der Stiftung Singen mit Kindern, an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Weinstadt zu Gast. Anlass war die feierliche Übergabe der gleichnamigen Zertifikate an zehn Schülerinnen und Schüler der Fachschule. Im Folgenden ist die Begrüßungsansprache des Gesamtschulleiters, Herrn PD Dr. Kunze, dokumentiert:

Im Namen der Schulleitung darf ich Sie alle sehr herzlich in der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik begrüßen. Als Gesamtschulleiter der Fachschule für Sozialpädagogik und der Berufsfachschule für Kinderpflege bin ich in der Regel zuständig für die trockene Schuladministration. Heute darf ich nun einmal das Wahre, Gute und Schöne im Bildungsgeschäft der Schule vertreten. – Ein besonderes Willkommen gilt Ihnen, liebe Frau Kretschmann. Wir freuen uns sehr, dass Sie als neue Vorsitzende der Stiftung „Singen mit Kindern“ unsere Schule besuchen und gerade Beutelsbach als Ort für die erste feierliche Übergabe von Zertifikaten ausgewählt haben.

Unsere Fachschule – mit rund vierhundert Schülerinnen und Schülern – bildet Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen sowie Erzieherinnen und Erzieher aus. Daneben bieten wir Fort- und Weiterbildungen für Pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen an. Ferner werden wir ab dem nächsten Schuljahr ein integriertes Studienmodell anbieten, sodass unsere Schülerinnen und Schüler parallel zu ihrer Ausbildung bereits ein Bachelorstudium beginnen können.

 Im Rahmen ihrer Ausbildung können unsere Auszubildenden bereits inhaltliche Schwerpunkte setzen und auf diese Weise ein persönliches berufliches Profil entwickeln, beispielsweise in den Profilbereichen Forschen und Experimentieren, Ästhetische Bildung, Natur- und Umweltpädagogik oder Bildung und Erziehung von Kindern unter drei Jahren. Als evangelische Schule bieten wir ferner die Möglichkeit, über das Profilfach Religionspädagogische Praxis eine theologische Zusatzqualifikation zu erwerben. Die Profilfächer bieten die Möglichkeit, Themen vernetzt, ganzheitlich und praxisorientiert zu unterrichten, wofür die geltenden Lehrpläne möglicherweise nicht immer den Freiraum bieten, der wünschenswert wäre. 

Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der musikalisch-rhythmischen Ausbildung und Chorarbeit. Gemeinsam mit Ihrer Stiftung, liebe Frau Kretschmann, können wir das Profilfach „Singen mit Kindern“ anbieten, das seit diesem Schuljahr bereits ab dem ersten Ausbildungsjahr belegt werden kann. Chor und Profilfach werden von Frau Kollegin Dott.ssa Rossi sehr engagiert geleitet. Die Schülerinnen und Schüler üben ihr analytisches Hören, lernen, geeignete Musikstücke für Kinder auszuwählen, und üben Methoden ein, mit denen Kindern ein ganzheitlicher Zugang zur Musik eröffnet werden kann. Ein wichtiger Schwerpunkt in unserem musikalischen Profilbereich ist das kindgerechte Singen, in Verbindung mit Bewegung und Instrumentalbegleitung. Wie ein roter Faden ziehen sich Haltungs- und Atemübungen sowie Stimmbildung durch die gesamte Schulzeit. Sehr herzlich darf ich Herrn Professor Bauer für die gute Zusammenarbeit beim Aufbau und bei der Entwicklung unseres Profilbereiches danken.

 Sehr geehrte Frau Kretschmann, Sie sind selber als Lehrerin tätig gewesen. In der Zeitung war zu lesen, dass sie einmal im Rückblick auf Ihre pädagogische Tätigkeit beklagt haben, dass es in den Schulstunden „zu wenig Zeit für Muße“ gebe. Es komme jedoch darauf an, „nicht nur den Kopf, sondern auch Hände und Herz“ auszubilden, wenn man allen Schülern gerecht werden wolle, „denn irgendwelche Fähigkeiten hat jeder“.  

Durch unseren Profilbereich „Singen mit Kindern“ wollen wir als Fachschule dazu beitragen, diesem Ziel gerecht zu werden. Ich darf an dieser Stelle aus der Konzeption des Profilbereiches zitieren: „Kinder haben ein Recht darauf, dass mit ihnen fachgerecht gesungen wird – gerade auch deshalb, weil in vielen Familien die Tradition des Miteinander-Singens nicht mehr vorhanden ist. Es ist eine Frage der Bildungsgerechtigkeit, dass mit allen Kindern in der ‚Kita‘ gesungen wird.“

Zehn Schülerinnen und Schüler, die heute ihr Zertifikat „Singen mit Kindern“ entgegennehmen können, werden diese Botschaft in besonderer Weise in ihrer beruflichen Tätigkeit umsetzen. Darüber freuen wir uns sehr. Schon jetzt darf ich Ihnen zum erfolgreichen Erwerb Ihrer Zertifikate herzlich gratulieren und alles Gute für Ihre weitere pädagogische Arbeit wünschen.

Weitere Informationen zur Stiftung Singen mit Kindern finden Sie hier.

Weitere Informationen zur Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Weinstadt finden Sie hier.

Predigt: Gedanken zum Schuljahresbeginn

„Im Anfang schuf Gott Himmel und Erde.“ Wir haben von einem Anfang gehört. Nicht von irgendeinem Anfang, sondern von dem Anfang, vom Beginn der Schöpfung: Gott erschafft Licht und Finsternis, Himmel und Erde, Land und Meer, Pflanzen und Bäume, Sonne und Mond, Vögel und Fische und alle Tiere auf dem Land. Gleich, wie wir uns die Entwicklung des Lebens, der Welt und von allem, was auf ihr lebt, vorzustellen und wissenschaftlich zu erklären versuchen. Den letzten Ursprung allen Lebens vermag der Mensch nicht aus sich selbst zu erklären. Einen solchen Anfang kann allein Gott setzen. Er ist es, der seine Schöpfung ins Leben ruft, mit Leben erfüllt und im Dasein erhält. Dies will uns die heutige Lesung verdeutlichen.

Dabei macht uns die Bibel zu Beginn deutlich, dass Gott einen guten Anfang gelegt hat: „Und Gott sah an alles, was er gemacht hatte, und siehe, es war sehr gut.“

Auch wir, der Mensch selbst, verdanken uns diesem guten Anfang Gottes. Gott erschafft den Menschen, als Mann und Frau, und segnet ihn. Und er gibt ihm einen Auftrag: „Seid fruchtbar und mehret euch und füllet die Erde und machet sie euch untertan und herrschet über die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel und über das Vieh und über alles Getier, das auf Erden kriecht.“ Gott übergibt dem Menschen seine Schöpfung – nicht damit er diese ausbeute oder vernichte. Die Schöpfung soll dem Menschen dienen. Zugleich soll dieser verantwortlich mit Gottes Schöpfung umgehen, damit Gottes guter Anfang weitergehen kann, damit Leben möglich ist und die Erde ein lebenswerter Ort bleibt.

Der Mensch bekommt an dieser Stelle eine ungeheure Würde und Verantwortung zugesprochen: Er soll Gottes Ebenbild sein. Er ist als Gottes Ebenbild in diese Schöpfung hineingestellt. Vielleicht hilft folgendes Bild, uns ein wenig vorzustellen, was damit gemeint ist: Wenn wir uns an einen Menschen erinnern wollen, stellen wir ein Denkmal von ihm auf oder hängen ein Bild von ihm auf. Vielleicht haben Sie auch bei sich zu Hause, in Ihrem Zimmer, auf Ihrem Schreibtisch ein Bild aufgehängt oder aufgestellt, das Sie an einen Menschen erinnern soll, der Ihnen wichtig ist. Dabei geht es um mehr als ein Bild: Das, was dieser Mensch für Sie bedeutet und was er verkörpert, wird dadurch lebendig. Sie denken an ihn und so begleitet der andere das, was sie tun – ihre Gedanken, ihre Gefühle, ihr Handeln.

Gewiss, jeder Vergleich ist unvollkommen, das ist auch hier der Fall. Doch wenn die Bibel vom Menschen als Ebenbild Gottes spricht, geht es um etwas Ähnliches: Der Mensch ist in Gottes Schöpfung gestellt und soll Gott selbst sichtbar machen. Er wird zum Beauftragten Gottes, zu jemandem, der Verantwortung für Gottes gute Schöpfung übernimmt: Vor allen anderen Geschöpfen ist der Mensch dazu bestimmt, in Gemeinschaft mit seinem Schöpfer zu leben und diese Welt in Freiheit zu gestalten, in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen.

Dies alles ist kein Verdienst des Menschen, sondern Geschenk Gottes. Der Mensch darf mit Gott Erfahrungen machen. Die Schöpfung bleibt das Anfangsgeschenk Gottes an den Menschen – aber der Mensch muss sich zugleich entscheiden, ob er Gottes Geschenk annehmen will oder nicht. Er ist von Anfang an in eine ursprüngliche – die Bibel sagt zu Beginn: „paradiesische“ – Entscheidungssituation gestellt. Wir wissen, dass der Mensch mit seiner Freiheit, die ihm Gott geschenkt hat, nicht immer verantwortlich umgegangen ist. Der Mensch ist zum Guten, aber auch zum Bösen fähig – und er kann selbst dem eigenen Bruder zum Feind werden. Schon Kinder erfahren dies, mehr oder weniger heftig.

Gott aber hat den Menschen nicht verstoßen. Er hat den guten Anfang, den er gesetzt hat, nicht widerrufen. Vielmehr hat er sein Ja zu seiner Schöpfung, zu dieser Welt und zum Menschen wiederholt: In Jesus Christus ist Gott selbst Mensch geworden. An Jesus Christus können wir sehen, was es heißt, als voller Mensch zu leben – so, wie Gott den Menschen gewollt und geschaffen hat. Wir gehen nicht dem Tod entgegen, sondern dem Leben. Uns ist ein Leben in Fülle verheißen, das am Schöpfungsmorgen seinen Anfang nahm und das am Ende der Schöpfung vollendet werden wird. Die Bibel verwendet dafür ein herrliches Bild: Gott wird uns zu einem himmlischen Mahl einladen, er wird mit uns essen und trinken – dann werden wir die Früchte seiner guten, vollendeten Schöpfung in Fülle genießen.

Auch heute „fängt etwas Neues an“: ein neues Schuljahr – mit vielen neuen Aufgaben, „Baustellen“, Veränderungen, Herausforderungen und Prüfungen, für Schüler wie Lehrer. Vor dem großen Anfang der Schöpfung, von dem wir gehört haben, mag sich dieser Anfang, an dem wir heute stehen, ganz klein ausnehmen. Dieser Anfang wird sicher in manchem schnell zur Routine und zum Alltag werden; der schulische Alltag mag mitunter mühsam und nicht frei von Konflikten sein, vielleicht auch mal langweilig oder quälend.

Und doch: Jeder von uns kann in diesem Schuljahr ein wenig dazu beitragen, diese Welt verantwortlich zu gestalten: im gemeinsamen Durchdenken erzieherischer Fragen, im Umgang mit den Kindern, denen Sie in der Praxis begegnen werden, in der Gestaltung des Unterrichts, im gemeinsamen Umgang in der Schulgemeinde, im Umgang mit den Mitschülern, im Umgang zwischen Schülern und Lehrern, im kollegialen Miteinander im Kollegium. Was wir aus diesem Schuljahr machen oder auch nicht, liegt an uns. Es ist in unsere Verantwortung, in unsere Freiheit gelegt.

Sie haben sich für eine erzieherische Ausbildung entschieden. In dieser Aufgabe sind Sie in besonderer Weise ein Vorbild für die Kinder und Jugendlichen, die ihnen anvertraut sind. Sie sollen ihnen helfen, verantwortlich mit dem umzugehen, was Gott uns an Freiheit und Möglichkeiten, an Fähigkeiten und Erfahrungen geschenkt hat. Sie sollen ihnen helfen, die Entscheidungssituationen, die auf sie zukommen werden, zu bestehen.

Und sie sollen den Heranwachsenden helfen, dass sie Gottes guten Anfang spüren, dass sie ermutigt werden und dass Gottes Zusage in ihrem eigenen Leben spürbar wird. Gerade dies aber können wir nicht allein; wir würden uns moralisch unter Druck setzen und überfordern, wenn wir meinten, dies allein aus eigener Kraft vollbringen zu können. Wir können es nur im Vertrauen auf Gottes Zusage. Gerade deshalb ist es gut und wichtig, dass wir dieses neue Schuljahr gemeinsam mit einem Gottesdienst beginnen.

Ich wünsche Ihnen, ich wünsche uns, dass wir den Anfang dieses Schuljahres gut nutzen können – mit Gottes Hilfe, der uns durch seinen guten Anfang eine Fülle an Möglichkeiten eröffnet. Anfang und Ende dieses Schuljahres, Ausgang und Ende unseres pädagogischen Tuns legen wir in Gottes Hände, damit er es segne und zum Guten führe. In diesem Sinne: Herzliche Segenswünsche, Ihnen allen, liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Kolleginnen und Kollegen, für dieses neue Schuljahr, das uns geschenkt ist, und Kraft für die Aufgaben, die auf uns zukommen werden.

(Axel Bernd Kunze)

Predigt am 13. September 2016 im Gottesdienst zur Eröffnung des Schuljahres 2016/17 an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Weinstadt

 

Vortrag: Chancen und Grenzen schulischer Integration

Vortrag am 6. September 2016 auf dem Forum Sozialethik in der Katholischen Akademie Schwerte (Ruhr):

Das Forum Sozialethik…

ist eine Initiative junger Sozialethiker. Das Forum dient dem Austausch von Nachwuchswissenschaftlern (Promotion, Habilitation, Privatdozenten) sowie fortgeschrittenen Studierenden des Faches Sozialethik im deutschsprachigen Raum. Interessierte benachbarter Disziplinen sind herzlich willkommen. Weitere Informationen: www.forumsozialethik.de

Ich will die migrationspolitischen Konfliktpunkte, über die in den aktuellen Wahlkämpfen – zuletzt in Mecklenburg-Vorpommern – heftig gestritten wird, an dieser Stelle nicht näher kommentieren. Aber eines wird man sagen dürfen: Eine gelingende, robuste Integrationspolitik wird für die Zukunft unseres Landes angesichts der politischen Entscheidungen, die getroffen wurden, von entscheidender Bedeutung sein. Bildungspolitik gehört dazu, auch wenn – angesichts stets begrenzter Ressourcen – daneben anderweitige staatspolitische Anforderungen oder gesellschaftliche Ansprüche gleichfalls sorgfältig und verantwortlich abgewogen werden müssen, z. B. die Bedeutung rechtsstaatlicher Normen, Souveränitätsansprüche oder die Grenzen staatlicher und vokswirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Integration ist nicht allein von sozialstaatlichen Ressourcen abhängig. Sie setzt Integrationsbereitschaft voraus, aber auch eine stabile, verbindlich gelebte Kultur, in die hinein Integration möglich ist. Ich will zunächst grundlegende Voraussetzungen für gelingende Integration beleuchten, auch mit Blick auf das Bildungssystem. Dann wird es um die Rolle von Religion in der Schule gehen, im Besonderen um Anforderungen an den Religions- und Ethikunterricht.

  1. Grundlegende Voraussetzungen für gelingende Integration

1.1 Verpflichtung auf eine Konzeption formaler Sittlichkeit

„[D]er Verfassungsstaat hegt die Erwartung einer gelebten Demokratie, die ohne die Fähigkeit des Staatsvolkes zur einheitlichen Willensbildung enttäuscht werden dürfte, daher ein gewisses Maß an Zusammengehörigkeit voraussetzt und nach einer beständigen Integration seiner Bürger in die staatlich verfasste Gemeinschaft verlangt, ohne dabei die Anforderungen einer freiheitlichen Gesellschaft zu übergehen.“ [1] – so Christian Seiler, Rechtswissenschaftler an der Universität Tübingen und Mitglied des Staatsgerichtshofes Baden-Württemberg. Diese Integrationsfähigkeit sollte nicht überstrapaziert werden, auch nicht durch das Instrument doppelter Staatsbürgerschaft, welche die Gefahr von Loyalitätskonflikten birgt. Antrag auf Einbürgerung und Annahme derselben stehen und fallen im rechtlichen Sinne miteinander; daraus folgt eine Anpassungsverpflichtung des Einwanderers. Daneben sollte der Rechtsstaat durch robustes Auftreten verhindern, dass fremde kulturelle Konflikte ins Land geholt werden – dies gilt auch für die Bildungseinrichtungen unseres Landes.

Grundlage eines stabilen Gemeinwesens bleibt die Verpflichtung auf eine Konzeption formaler Sittlichkeit, zu der wir uns als Gemeinwesen verbindlich bekennen müssen, die wir gesellschaftlich deutlich einfordern müssen und die der Staat auch bereit sein muss durchzusetzen. Prozesse der gemeinsamen Verständigung, kulturellen Selbstvergewisserung und sozialen Identitätsbildung werden nur in der Verpflichtung auf bestimmte verfahrensrechtliche Tugenden, beispielsweise eine gewaltfreie Streit- und Debattenkultur, ein robustes Maß an Ambiguitätstoleranz, den Willen zu Verständigung, Toleranz, Fairness, gegenseitigem Respekt, Achtung vor der Verfassung und unveräußerlichen Rechten anderer gelingen. Wenn wir dies wollten, wäre auch ein Burkaverbot, über das in diesem Sommer diskutiert wird, zu begründen und zu realisieren, nicht allein aus Sicherheitsgründen. Ein vertrauensvolles, friedliches Zusammenleben setzt voraus, dass sich die Einzelnen wahrnehmbar gegenübertreten, als Person zu erkennen geben und für ihr Tun offen einstehen. Für die pädagogische Arbeit in der Schule gilt dies allemal.

1.2 Pflege gesellschaftlicher Orientierungswerte

Bürgersinn steht nicht einfach unbegrenzt als Ressource zur Verfügung. Der Verfassungsstaat bleibt zum Selbsterhalt auf lebendige gesellschaftliche Orientierungswerte angewiesen, über dessen Gehalte er um der Freiheit willen nur äußerst begrenzt verfügen darf. Dabei geht es um jene Orientierungswerte, „die das sozialethische Verhalten des Bürgers im Alltag bestimmen. Sie sind für eine offene Gesellschaft unverzichtbar und stellen ein Stück ihrer Identität dar“ [2]. Nicht zuletzt den Kirchen fällt hier eine wichtige Aufgabe zu, aber auch dem Bildungswesen.

Letzteres verträgt religiöse Pluralität, doch sollten wir gerade um gelingender Integration willen keine Abstriche von Standards unserer rechtlich-politischen Ordnung zulassen. Sonderrechte verfestigen Absonderungen. Sie werden dort überflüssig, wo allgemeines Recht selbstverständlich durchgesetzt wird, trotz legitimer Unterschiede untereinander, beispielsweise in der Schule. Der Staatsrechtler Josef Isensee verwies in diesem Zusammenhang Anfang Februar 2016 in der Frankfurter Allgemeinen auf Artikel 136 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung, der Bestandteil des Grundgesetzes ist: „‚Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.‘ Damit ist die für alle geltende bürgerliche Schulpflicht wie auch das Unterrichtsprogramm für muslimische Zuwanderer grundrechtlich zumutbar, wenn und soweit es auch für Deutsche grundrechtlich zumutbar ist. Die Schule des säkularen Staates verträgt keine religiöse Spaltung ihres Pflichtunterrichts“ [3].

Der liberale Rechts- und Verfassungsstaat kann die gesellschaftlichen Teilsysteme nicht an eine für alle verbindliche Weltanschauung binden. Umgekehrt bleibt das politische System aber darauf angewiesen, dass die verschiedenen Bekenntnisse dieses auch aus religiösen Gründen anerkennen. Treten neue Akteure in den kulturethischen Diskurs ein, muss dies keinesfalls konfliktfrei vonstattengehen. Im Falle der großen Kirchen hat sich diese wechselseitige Anerkennung – gerade auch im Bildungsbereich – lange und leidvoll ausbalanciert. Ob dies auch beim Islam gelingt, ist heute noch fraglich. Das Konfliktpotential wird gegenwärtig unterschätzt, genauso wie die emotionalen Verwerfungen, die drohen, wenn eine erstarkende Religion offensiv Felder besetzt, auf denen das Christentum im Rückzug begriffen ist.

1.3 Positive Vorstellung des Gemeinwesens von sich selbst

Ein stabiles Gemeinwesen braucht eine gefestigte, positive Vorstellung seiner selbst, seiner Geschichte, Werte, sozialen Tugenden und seines kulturellen Fundaments. Damit es bei hohen Zuwandererzahlen nicht auseinander fällt, bedarf es des entschiedenen Willens, dieses Fundament politisch zu sichern und gesellschaftlich zu pflegen. Aus historischen und sozialpsychologischen Gründen fällt uns dies in Deutschland nicht leicht. Kritik an Begriffen wie Nation, Leitkultur oder Identität ist bis in die bürgerliche Mitte hinein zu finden und artikuliert sich mitunter geradezu reflexhaft.

Wir sollten mit dem kulturethischen Fundament unseres Zusammenlebens und der damit verbundenen Kulturleistungen nicht allzu sorglos umgehen, wenn wir nicht wollen, dass Freiheitssphären verschwinden, weil deren abendländisch-christlicher Referenzrahmen durch ein anderes Normgefüge ersetzt wird. Der Preis, den wir zahlen müssten, wäre hoch. Würden wir uns auf andere Traditionen festlegen, würden sich auf Dauer unser Gemeinwesen und dessen Moral erheblich verändern. Es steht mehr auf dem Spiel als liebgewordene „Folklore“, wenn wir beispielsweise St. Martin durch ein „Sonne-Mond-und-Sterne-Fest“ ersetzen: Wir nehmen den Heranwachsenden damit auch eine wichtige personale Identifikationsfigur, die bestimmten Werten geradezu sinnbildlich ein Gesicht verleiht. Religiös gebundene Traditionen sollten im öffentlichen Raum der Bildung nicht „neutralisiert“ werden. Vielmehr ist zu fragen, wie diese interkulturell vermittelt werden können – und ich bin mir sicher: Das geht.  Bei alldem tragen wir eine soziale Verantwortung – nicht zuletzt in unseren Schulen – für Werte und Normen, Sitte und Brauchtum, Sprache und Kunst, Kultur und Tradition, die weit über unsere eigene Gegenwart hinausreicht: Denn wie künftige Generationen leben, denken und handeln werden, wird wiederum davon beeinflusst werden, wie wir heute leben, denken und handeln [4].

  1. Umgang mit Religion in der Schule

2.1 Die pädagogische Bedeutung des Gottesbezugs in der Verfassung

(1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.  (2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.  –

So heißt es in Artikel 12 der baden-württembergischen Landesverfassung, ähnliche Formulierungen finden sich auch in anderen Bundesländern. „Erziehung in Ehrfurcht vor Gott“!? Es geht an dieser Stelle nicht um ein persönliches Credo oder ein bestimmtes konfessionelles Gottesbild, sondern um eine kulturethische Aussage. Mit dieser trifft der Verfassungsgesetzgeber eine gewichtige Wertvorentscheidung: „Es geht um die Anerkennung einer Verantwortung über die bloße Mehrheitsmeinung oder Opportunität hinaus“ [5]. Es geht um die Bildung der sittlichen Person, die noch einer anderen Instanz, ihrem Gewissen, gegenüber verpflichtet ist. Und es geht um die Rückversicherung gegenüber totalitären Tendenzen – wider eine Selbstüberschätzung des Menschen, wider einen Staat, der sich absolut setzt, wider jene Form des Materialismus, der den Menschen in letzter Konsequenz nur mehr als Funktionär der sozialen Verhältnisse betrachtet, ihm aber letztlich keine höheren geistigen Antriebe, Interessen oder Ziele zuzugestehen vermag.

Der Gottesbezug hält jene Leerstelle offen, ohne die letztlich auch die Freiheit des Menschen auf der Strecke bliebe. Wir Deutschen haben dies in zwei Diktaturen schmerzlich erfahren. Die Ideologie der Freiheit darf niemals mächtiger werden als die konkrete Freiheit des Einzelnen. Der Mensch muss selbst bestimmen können, wer er sein will und wie er leben will. Dies verleiht ihm eine besondere, nur ihm eigene Würde. Der Mensch hat aber nicht allein die Fähigkeit, sondern auch die Verpflichtung, sich zu entscheiden. Die Aufgabe, Ich zu sagen, die Anstrengung echter Charakterbildung können wir nicht an andere delegieren. Aber religiöse Bildung ist eine wichtige pädagogische Hilfe dabei.

Dabei ist eine „Erziehung zur Ehrfurcht vor Gott“ – oder wie anders wir davon sprechen wollten –, zur Freiheit im Denken und Handeln und zur sittlichen Verantwortung vor Gott und den Menschen, genauso wenig wie Liebe, Freundschaft oder Vertrauen operationalisierbar. Bildung kann zwar den Raum eröffnen, die Sinnfrage zu stellen, einen letzten Lebenssinn findet der Einzelne in ihr jedoch nicht. Bildung verweist den Einzelnen auf sich selbst, seinen Lebenssinn zu suchen und jene Wahrheit zu erkennen, die ihn frei macht – frei jenseits aller menschengemachten Bildungsanstrengungen.

2.2 Befähigung zum Reden über Religion

Der Gottesbezug der Verfassung markiert als „Leerstelle“ jenes geistige Fundament, auf dem unser Gemeinwesen aufruht und das der moderne Staat, der selbst der Legitimation bedarf, nicht garantieren kann. Im Rahmen des Richtigen können verschiedene religiöse Bekenntnisse nebeneinander stehen. Der Einzelne bleibt aber herausgefordert, zwischen ihnen eine subjektive Entscheidung zu treffen. Vorausgesetzt wird an dieser Stelle, dass Ethik und Religion (verstanden in einem weiten Sinne) unter den Bedingungen neuzeitlicher Autonomie jeweils eigenständige Dimensionen von Bildung bezeichnen und dass es schon um der Gewissensfreiheit willen auch ethische Bildung geben kann, die programmatisch keinen Bekenntnisbezug voraussetzt.

Jeder Ethik- oder Religionsunterricht, gleich welcher Konfession, wird die religiös-plurale Gegenwartssituation ernst zu nehmen haben. Eine selbstbestimmte, tragfähige und pluralismusfähige religiöse Identität wird der Einzelne nur gewinnen können, wenn er fähig ist, die eigene religiöse Tradition in Beziehung zu setzen zur faktisch vorgefundenen Pluralität religiöser Positionen. Dies muss der islamische Religionsunterricht genauso leisten wie der christliche. Wenn interreligiöses Lernen diesem Anspruch gerecht werden will, wird es nicht allein um die Vermeidung kultureller Fauxpas gehen können. Gefragt ist der Aufbau differenzierter, situationsübergreifender und nachhaltiger Denkstrukturen, die es dem Einzelnen ermöglichen, eine Urteils- und Entscheidungskompetenz gegenüber religiösen Geltungsansprüchen zu entwickeln und auch mit fremdartigen religiösen Phänomenen verantwortlich umzugehen. Bei solchen Lernprozessen muss Religion aber auch als Religion und nicht einfach als (vielleicht zu domestizierende) Funktion von Politik erfahrbar werden.

Doch wird sich ein Verständnis für das Fremde nur vom Standpunkt des Eigenen her entwickeln können, in der wechselseitigen Verschränkung von Selbst- und Fremdverstehen. Gelingender interkultureller und interreligiöser Austausch setzt voraus, dass alle Beteiligten auch etwas haben, das sie einbringen können – andernfalls kommt der Austausch letztlich zum Erliegen. Die Andersartigkeit des anderen zeichnet sich erst vor dem Hintergrund des Eigenen ab – und erst dann kann der Einzelne auch ein begründetes Urteil fällen. Wo alles gleich ausfällt und „gleich-gültig“ ist, kann nicht mehr argumentativ gestritten werden. Eine zwar religionsfreundliche, aber letztlich plural-indifferente Lernumwelt wird religiöse Identitätsbildung eher erschweren als erleichtern. Wir sollten daher meines Erachtens weiterhin für einen starken konfessionellen Religionsunterricht kämpfen.

Noch ein zweiter Aspekt gehört dazu: Die Ausbildung einer kulturellen oder religiösen Identität und damit zusammenhängend auch sozialer Integrationsfähigkeit werden nur als ein subjektiv bestimmter, aktiv zu gestaltender Prozess gelingen. Religiöse Bildung ist nicht von den Anforderungen einer wie auch immer gedachten staatsbürgerlichen Religion her zu denken, sondern vom sich bildenden Subjekt und seiner praktischen Urteilskraft. Dabei wird von umfassender Persönlichkeitsbildung nur dann gesprochen werden können, wenn der Einzelne in der Lage ist, sich selbst und die Welt um sich mit Bezug auf religiöse Sprachformen wahrzunehmen und zu werten. Religiöse Lernprozesse bleiben unverzichtbarer Bestandteil des allgemeinen Bildungsauftrags – nicht im Sinne religiöser Rede, sondern im Blick auf die Befähigung zum Reden über Religion. Wer Religion nicht mehr versteht, erfährt sie als etwas Bedrohliches und gerät in den Zwang, diese zähmen zu müssen. Oder er wird weltanschaulich leichter orientierungslos oder manipulierbar.

2.3 Anforderungen an den Religions- und Ethikunterricht

Der Staat muss in religiösen Dingen Freiheit gewähren, aber es muss auch nachdrücklich klar sein, wo die Grenzen der für alle in gleicher Weise geltenden Gesetze liegen. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates, aber der Staat besitzt kein Bildungsmonopol. Als freiheitlicher Rechts- und Verfassungsstaat muss er sich auch zurücknehmen können und ermöglichen, dass der Einzelne Bildung in privater, nichtpolitischer Form bestimmt, beispielsweise in konfessioneller Form. Und das ist auch gut so. Wer freie und mündige Menschen will, muss auch für ein starkes Freies Schulwesen eintreten.

Die Gründung privater Schulen ist grundsätzlich frei. Es steht zu vermuten, dass die Vielfalt religiöser Schulgründungen noch zunehmen wird. Pädagogische Wahlfreiheit muss kein Schaden sein, doch wird der Staat im Rahmen seiner Schulaufsicht – gerade bei zunehmender Trägervielfalt – darauf zu achten haben, dass bestimmte Standards formaler Sittlichkeit, die für unsere freiheitliche Demokratie unverzichtbar sind, bei aller Pluralität nicht unterlaufen werden, und zwar im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens, des gesellschaftlichen Zusammenhalts und gelingender Integration.

Die Wirksamkeit des modernen Staates in religiösen Dingen bleibt um der personalen Freiheit des Einzelnen willen begrenzt – und zwar in beide Richtungen: sowohl im Blick auf die Förderung bestimmter konfessioneller Bekenntnisse als auch umgekehrt im Blick auf einen forcierten Prozess der vermeintlich neutralen „Demokratisierung“ aller Lebensbereiche, in dessen Zuge Religion weitgehend aus dem öffentlichen Leben ausgeklammert wird. Eine Haltung, die weltanschauliche Horizonte verleugnet, ist gerade nicht neutral, sondern wird selbst zur Weltanschauung. Beide Grenzen werden meines Erachtens gegenwärtig prekär.

Nicht zuletzt aus integrationspolitischen Motiven wurde in den vergangenen Jahren ein eigener Islamunterricht – analog zum christlichen Religionsunterricht – aufgebaut, dieser soll in vielen Bundesländern in den nächsten Jahren stark ausgebaut und – in Baden-Württemberg beispielsweise – vom Modellversuch in ein reguläres Unterrichtsfach überführt werden. Dort hat die Initiative „Zukunft – Verantwortung – Lernen“ gefordert, vor dem weiteren flächenmäßigen Ausbau des islamischen Religionsunterrichts zunächst eine sorgfältige qualitative Evaluation vorzunehmen [6].

Ob das Vorhaben gelingt, wird in starkem Maße davon abhängen, ob es möglich sein wird, muslimische Verbände zu finden, welche die Anforderungen an „Religionsgemeinschaften“ im Sinne von Artikel 7 Grundgesetz erfüllen. Die beiden grünen Politiker, Cem Özdemir und Volker Beck, haben im Herbst 2015 deutliche Zweifel angemeldet, ob die vorhandenen Verbände in ihrer Zusammensetzung tatsächlich „Bekenntnisorganisationen“ seien oder nicht vielmehr national, politisch oder sprachlich organisierte Vereine. Beide Politiker stellen das integrationspolitische Anliegen nicht in Frage, wollen aber eine „Politisierung der Religion“ abwehren. In Nordrhein-Westfalen hat die Ministerpräsidentin zur Klärung dieser Frage ein „Forum Statusfragen“ einberufen. Bedingt durch die jüngere politische Entwicklung, hat sich in verschiedenen Bundesländern eine Diskussion über die Rolle der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion (DITIB) entwickelt. Niedersachsen hat daher Mitte August vorerst den geplanten Islamvertrag gestoppt. Nordrhein-Westfalen hat im derzeit laufenden Anerkennungsprozess der islamischen Verbände als Religionsgemeinschaften angesichts der aktuellen Entwicklungen in der Türkei den Gutachter zunächst um eine Ergänzung seines Gutachtens gebeten. Anfang September wurde dann gemeldet, dass der Innenminister die Zusammenarbeit mit DITIB beim Salafismuspräventionsprogramm „Wegweiser“ beenden wird. Die Entscheidung dürfte vermutlich auch Auswirkungen auf den Anerkennungsprozess im Zusammenhang mit der Einführung eines Islamunterrichts sein.

Auf jeden Fall ist für die Überführung des islamischen Religionsunterrichtes in den Regelbetrieb zu fordern, dass für dieses Fach von der Religionsgemeinschaft dieselben Standards, zum Beispiel hinsichtlich Staatsferne, Rechts- und Verfassungstreue, eingefordert werden wie bei den anderen Formen konfessionellen Religionsunterrichtes auch. Hier dürfen keine Abstriche gemacht werden.

Wichtig wäre, dass im islamischen Religionsunterricht, auch wenn dieser eine bestimmte konfessionelle Prägung aufweist, der Islam in seiner gesamten Breite dargestellt wird. Auch müssen interreligiöse Inhalte selbstverständlicher Bestandteil sein, wobei die anderen Religionen aus ihrem eigenen Selbstverständnis heraus thematisiert werden müssen. Nicht passieren darf beispielsweise so etwas wie in Baden-Württemberg, wo in diesem Jahr neue Bildungspläne installiert wurden: Dort heißt es im Bildungsplan zum islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung für die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe I (S. 55): Schülerinnen und Schüler können „gewissenhaft ihre eigenen und fremden Vorurteile gegenüber dem Christentum und dem Judentum erläutern.“ Trotz deutlicher Kritik während der Anhörungsphase konnte eine solche Formulierung  im Bildungsplan stehenbleiben – … bloße Unachtsamkeit oder ist der Wahnsinn hier bereits Methode gworden? Die Verfasser des Bildungsplans sind selber über die gegenwärtig geforderte, programmatische Vorordnung der Kompetenzen vor jeglichen Inhalten gestolpert: Antisemitische und christophobe Vorurteile müssen gedanklich-reflexiv aufgearbeitet und nicht auch noch auf hohem Kompetenzniveau kolportiert werden.

Der neue grün-schwarze Koalitionsvertrag in Baden-Württemberg kündigt an, den Ethikunterricht weiter auszubauen. Derzeit wird Ethikunterricht ab Klasse 8 oder im G8 ab Klasse 7 als Alternative zum Religionsunterricht angeboten. Ähnliche Vorhaben gibt es auch in anderen Bundesländern oder sind dort – wie in Berlin – bereits umgesetzt.  Gegen ein eigenständiges Fach Ethik ist grundsätzlich nichts einzuwenden, es kann sogar eine sehr begrüßenswerte Sache sein, wenn dieses didaktisch klug und angemessen ausgestaltet wird (in Berlin scheint dies gelungen zu sein). Das Fach Ethik sollte nicht dazu genutzt werden, den Religionsunterricht zu schwächen. Und es bleibt wichtig, dass die Grundregeln des Beutelsbacher Konsenses, das Überwältigungsverbot und Kontroversitätsgebot, geachtet werden. Ethikunterricht darf nicht für die Lösung gesellschaftlicher Probleme funktionalisiert werden. Die Schüler sollen befähigt werden, ethische Probleme zu identifizieren, zu reflektieren und damit umzugehen. Ethikunterricht reflektiert auf die ethische Teilpraxis des Menschen. Es geht nicht um eine Art laizistischen – und damit „höherwertigen“ – Religionsunterricht, frei nach dem Motto: „Wer noch hinterm Wald lebt, geht in Reli; wer schon weiter denkt, in Ethik.“ Und es sollte am Ende auch nicht eine niedrigschwellige „Lebenskunde“ herauskommen, die den Schülern kognitiv nichts abverlangt (Schüler würden sich auch schnell über ein solches Fach als „Mogelpackung“ lustig machen).

Was der Ethikunterricht im Einzelfall bei Schülern auslöst, kann pädagogisch nicht determiniert werden. Schulen müssen aber darauf vorbereitet sein, dass ein solches Fach möglicherweise Veränderungsprozesse bei Heranwachsenden und entsprechende familiäre Konflikte auslöst, mit denen erzieherisch umzugehen ist (z. B. wenn muslimische Schülerinnen sich dazu entschließen, ihr Kopftuch abzulegen). Insgesamt aber sollten die Erwartungen an ein solches Fach realistisch bleiben. Ethikunterricht sollte nicht dahingehend überschätzt werden, dass sich damit alle religiösen Konflikte einfach neutralisieren ließen. Der Münchner Theologe Friedrich Wilhelm Graf hat hierauf an Heiligabend 2015 im Gespräch mit dem Schriftsteller Martin Mosebach hingewiesen, wenn er sagt: „In vielen europäischen Gesellschaften gab es eine Verbürgerlichung des Christentums. Die Krisenphänomene haben etwas mit der Erosion der Sozialformation Bürgertum und Bildungsbürgertum zu tun. Nida-Rümelin wählt nun einen postreligiösen Begriff der Leitkultur, der als Humanismus auftritt. Ich halte das für eine wenig sinnvolle ‚erfolgsversprechende‘ Form der Zivilisierung von Religion. Meine These: Religion kann nur durch Religion überwunden, beeinflusst, gestaltet werden. Solange sie keine relevanten innerislamischen Auseinandersetzungen über sektiererische Gewalt haben, werden sie mit der Empfehlung, dass  uns der Staat eine humanistische Leitkultur verordnet, wenig erreichen“ [7].

  1. Schlusswort: Diskriminierung, nicht Nivellierung

Keine Werterziehung wird ohne Rückgriff auf letzte Grundüberzeugungen die verwirrende Vielzahl an Werten in eine stimmige Ordnung bringen können. Die staatliche Neutralität in religiösen Dingen meint die Diskriminierungsfreiheit religiös-weltanschaulicher Überzeugungen, nicht deren Neutralisierung oder Nivellierung zu einer staatlich betriebenen, einheitlichen Zivilreligion. Wie weit religiöse Bezüge im öffentlichen Leben zulässig sein sollen, wird nicht allein von der Exekutive oder den Gerichten zu entscheiden sein – eine legitimatorische Selbstbedienungsmentalität des Staates in Wertfragen könnte leicht die Folge sein [8]. Diese Frage muss im gesellschaftlichen Diskurs verhandelt werden, Entscheidungen bedürfen der parlamentarischen Legitimation. Das letztjährige Urteil zum Kopftuch in der Schule ist nicht unproblematisch, insofern es zwar einerseits die Religionsfreiheit stärkt, andererseits Religion aber dann doch als Störfall für den öffentlichen Frieden deklariert. Lehrerverbände haben darauf hingewiesen, wie problematisch es ist, die Klärung entsprechender Konflikte an die Einzelschule weiterzureichen. Der Weisheit letzter Schluss ist das aktuelle Urteil nicht. Die gesellschaftliche Debatte um die religiöse oder politische Bedeutung des Kopftuches und seine Stellung in öffentlichen Institutionen dürfte weitergehen – und das ist auch gut so.

Religion und Politik brauchen einander, soll sich nicht jeweils eine Seite absolut setzen – was in der Geschichte noch nie gut ausgegangen ist. Die Bürger sind zugleich Träger religiöser Haltungen im weitesten Sinne – und umgekehrt. Bildung ist der Ort, das Ineinander politischer und religiöser Fragestellungen, das Ineinander universaler Werte und partikularer Überzeugungen oder das Ineinander öffentlicher Anforderungen und privater Lebensführung reflexiv zu bearbeiten. Dabei wird es nicht allein darauf ankommen, integrationspolitischen Bedingungen zu entsprechen, sondern diese selbst zum Gegenstand der bildenden Auseinandersetzung zu machen und bildungsförderlich zu gestalten.

[1] C. Seiler: Staatsvolk, in: H. Kube u. a. (Hg.): Leitgedanken des Rechts zu Staat und Verfassung, Heidelberg 2015, 17 – 27, hier: Rn. 2.

[2] P. Häberle: Erziehungsziele und Orientierungswerte im Verfassungsstaat, Freiburg i. Brsg. u. a. 1981, 87.

[3] J. Isensee: Was wir fordern dürfen, in: F.A.Z., 4.02.2016.

[4] Vgl. Peter Paulig: Die Verantwortung des Lehrers gegenüber Individuum und Gesellschaft, in: Margret Fell (Hg.): Erziehung, Bildung, Recht. Beiträge zu einem interdisziplinären und interkulturellen Dialog. Festschrift für Philipp Eggers zum 65. Geburtstag am 9. Juli 1994, Berlin 1994, S. 138 – 152, v. a. 143.

[5] Thomas Sternberg: Das Kreuz – religiöses oder kulturelles Symbol? Über Kreuze in öffentlichen Gebäuden, in: Engagement (2013), H. 1, S. 19 – 28, hier: 24.

[6] Zukunft – Verantwortung – Lernen e. V. (Hg.): Stellungnahme zur Anhörung des baden-württembergischen Bildungsplans, 30.10.2015, S. 12.

[7] Friedrich Wilhelm Graf/Martin Mosebach: Sind wir Christen noch bei Trost?, in Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 299/2015 v. 24.12.2015, S. 11 f., hier: 12.

[8] Vgl. Rolf Schieder: Politik und Religion in der Zivilgesellschaft, in: Handbuch Interreligiöses Lernen, Gütersloh 2005, S. 28 – 40, hier: 33 – 35.

Welche Rolle spielt Religion im Bildungssystem?

„Die gebotene Neutralität und Überkonfessionalität einer öffentlichen Universität ist der Grund dafür, dass wir dem Wunsch der Mitglieder unterschiedlicher Religionen und Glaubensrichtungen nach Zurverfügungstellung jeweils eigener Orte zur Glaubensausübung auf dem Campus nicht nachkommen dürfen und dies angesichts der Vielfalt der unter den Studierenden und Mitarbeitern vertretenen Religionen auch schon aus Ressourcengründen gar nicht könnten.“ Die Worte stammen nicht aus Baden-Württemberg, sondern aus Nordrhein-Westfalen: aus einem Brief des Rektorats der Technischen Universität Dortmund vom 3. Februar 2016. Aus diesem darf zitiert werden, da er von der Universitätsleitung bewusst öffentlich gemacht wurde. Die Dortmunder Universitätsleitung hat zu Jahresbeginn unter Verweis auf Artikel 3 des Grundgesetzes den 2012 beschlossenen „Raum der Stille“ schließen lassen. Zur Begründung heißt es, dass die Vereinbarung, der Raum solle ein neutraler Ort bleiben und allen Glaubensrichtungen in gleicher Weise zur Verfügung stehen, nicht eingehalten worden sei.

Hier kann es nicht darum gehen zu diskutieren, ob ein neutraler „Raum der Stille“ sinnvoll ist und warum dieses Experiment in Dortmund gescheitert ist. Ähnliche Fälle gibt es auch andernorts zu berichten, beispielsweise aus Ulm oder Berlin. Doch wirft das Beispiel wichtige Anfragen auf: Wie viel Religion verträgt eine zunehmend pluraler werdende Einwanderungsgesellschaft? – wohlgemerkt: wir sprechen von einer faktischen Einwanderungsgesellschaft, denn eine ausdrückliche Einwanderungsgesetzgebung gibt es bis heute hierzulande nicht. Kann der gesellschaftliche Friede nur erhalten werden, wenn Religion weitgehend aus dem öffentlichen Raum herausgehalten wird und die „gebotene Neutralität und Überkonfessionalität“ unseres Verfassungsstaates vorrangig als religiöse Abstinenz öffentlicher Institutionen jeglicher Religion gegenüber verstanden wird?

Dies wäre eine Abkehr vom traditionell kooperativen Staat-Kirche-Verhältnis, wie es für Deutschland im Gegensatz zu laizistischen Staatswesen, beispielsweise bei unserem Nachbarn Frankreich, typisch ist. Von diesem kooperativen Verhältnis zwischen Kirche und Staat leben und profitieren nicht zuletzt konfessionelle Schulen. Dabei geht es nicht vornehmlich darum, konfessionelle Besitzstände zu verteidigen. Wichtiger bleibt zu fragen, ob eine solche Neuausrichtung der Religionspolitik für die Zukunft des Landes überhaupt klug und für das gemeinschaftliche Zusammenleben förderlich wäre.

  1. Welche Bedeutung besitzt der Gottesbezug der Verfassung im Bildungsbereich?

(1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

(2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.  –

So heißt es in Artikel 12 der baden-württembergischen Landesverfassung. Auch kirchliche Schulen betreiben ihre pädagogische Arbeit auf dem Boden dieses Verfassungsartikels.

„Erziehung in Ehrfurcht vor Gott“!? Es geht an dieser Stelle nicht um ein persönliches Glaubensbekenntnis oder ein bestimmtes konfessionelles Gottesbild, sondern um eine kulturethische Aussage. Mit dieser trifft der Verfassungsgesetzgeber eine gewichtige Wertvorentscheidung, so der CDU-Kulturpolitiker Thomas Sternberg: „Es geht um die Anerkennung einer Verantwortung über die bloße Mehrheitsmeinung oder Opportunität hinaus“ [Thomas Sternberg: Das Kreuz – religiöses oder kulturelles Symbol? Über Kreuze in öffentlichen Gebäuden, in: Engagement (2013), H. 1, S. 19 – 28, hier: 24]. Es geht um die sittliche Person, die noch einer anderen Instanz, ihrem Gewissen, gegenüber verpflichtet ist. Und es geht um die Rückversicherung gegenüber totalitären Tendenzen – wider eine Selbstüberschätzung des Menschen, wider einen Staat, der sich absolut setzt, wider jene Form des Materialismus, der den Menschen nur mehr als Funktionär der sozialen Verhältnisse betrachtet, ihm aber letztlich keine höheren geistigen Antriebe, Interessen oder Ziele zuzugestehen vermag.

Zunächst zur pädagogischen Bedeutung des Gottesbezugs: Der Gottesbezug hält jene „Leerstelle“ offen, ohne die letztlich auch die Freiheit des Menschen auf der Strecke bliebe. Wir Deutschen haben dies in zwei Diktaturen schmerzlich erfahren. Die Ideologie der Freiheit darf niemals mächtiger werden als die konkrete Freiheit des Einzelnen. Der Mensch muss selbst bestimmen können, wer er sein will und wie er leben will. Dies verleiht ihm eine besondere, nur ihm eigene Würde. Dies vermitteln Erzieher, Pädagogen und Lehrer Kindern und Jugendlichen, wenn Sie diese zu Selbstbestimmung, Mündigkeit und Eigenverantwortung erziehen.

Der Mensch hat aber nicht allein die Fähigkeit, sondern auch die Verpflichtung, sich zu entscheiden. Die Anstrengung echter Charakterbildung können wir nicht an andere delegieren. Erzieher, Kinderpfleger und Lehrer können Kinder und Jugendliche auf dem Weg der eigenen Selbstfindung und Identitätsbildung begleiten, sie können ihnen diese Aufgabe aber nicht abnehmen. Religiöse Bildung ist bei alldem eine wichtige pädagogische Hilfe. Eine „Erziehung zur Ehrfurcht vor Gott“, zur Freiheit im Denken und Handeln und zur sittlichen Verantwortung vor Gott und den Menschen, ist genauso wenig wie Liebe, Freundschaft oder Vertrauen operationalisierbar. Sie lebt entscheidend vom lebendigen Vorbild des Pädagogen, der sich selbst mit religiösen und sittlichen Fragen auseinandergesetzt hat.

Der Letztbezug unserer Verfassung besitzt eine ungeheuer wichtige pädagogische Bedeutung für die Bildung der sittlichen Person. Bildung kann zwar den Raum eröffnen, die Sinnfrage zu stellen, einen letzten Lebenssinn findet der Einzelne in ihr jedoch nicht. Bildung verweist den Einzelnen auf sich selbst, seinen Lebenssinn zu suchen und jene Wahrheit zu erkennen, die ihn frei macht – frei jenseits aller menschengemachten Bildungsanstrengungen. 

Dann besitzt der Gottesbezug noch eine weitergehende kulturethische Bedeutung: Der Gottesbezug der Verfassung markiert als „Leerstelle“ jenes geistige Fundament, auf dem unser Gemeinwesen aufruht und das der moderne Staat selbst nicht garantieren kann. Ein sprechendes Bild wird gern verwendet, wenn veranschaulicht werden soll, was das besondere geistige Fundament unserer christlich-abendländischen Kultur ausmacht. Diese gründe auf drei Hügeln: auf Golgatha, dem Kreuzeshügel vor den Toren Jerusalems; auf dem Areopag, dem gesellschaftlichen Mittelpunkt Athens, und auf dem Kapitol, dem Machtzentrum Roms. Die drei genannten Berge stehen für jene drei Traditionen, die zusammen das Spezifische abendländischer Geistesgeschichte und der damit verbundenen Leistungen ausmachen: die Idee christlicher Barmherzigkeit und Solidarität, die Vorstellung von Demokratie, Individualität und der Würde des Einzelnen sowie die Herrschaft des Rechts und die Vorstellung einer natürlichen sittlichen Ordnung, die der Mensch mit seiner Vernunft erkennen kann. Die Verbindung von christlicher Erlösungsvorstellung, griechischer Philosophie und römischem Rechtsdenken zeigt sich auch noch in ihren säkularisierten Fassungen, zum Beispiel dem „Slogan“ der Französischen Revolution: „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“. Der Historiker Heinrich August Winkler hat aufgezeigt, wie sich diese Verbindung zu Beginn der Moderne in Aufklärung und Französischer Revolution äußert, bis heute Gestalt und Bewusstsein Europas prägt und diesen Kontinent zusammenhält [vgl. Heinrich August Winkler: Was hält Europa zusammen?, Stuttgart 2005].

Heute stellt sich die Frage, wie dieses Erbe in einer zunehmend pluraler werdenden Gesellschaft verstanden und bewahrt werden kann. Dabei geht es um mehr als ein konfessionelles Bekenntnis. Die christliche Identität besitzt für unser Gemeinwesen eine weitergehende kulturethische Bedeutung: für Politik und Kultur, für Bildung und Wissenschaft, für unserer Zusammenleben in Staat und Gesellschaft. Viele Bereiche unseres Zusammenlebens sind von christlichen Wertvorstellungen beeinflusst. Es bedarf immer wieder der gemeinsamen gesellschaftlichen, politischen wie pädagogischen Anstrengung, dieses Fundament zu wahren.

Schwinden Erlösungsglaube und Glaubenspraxis in unserem Land, wird auf Dauer auch das Wertefundament unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung brüchig werden. Wir tragen eine soziale Verantwortung – nicht zuletzt in unseren Kindertageseinrichtungen und Schulen – für Werte und Normen, Sitte und Brauchtum, Sprache und Kunst, Kultur und Tradition, die weit über unsere eigene Gegenwart hinausreicht: Denn wie künftige Generationen leben, denken und handeln werden, wird wiederum davon beeinflusst werden, wie wir heute leben, denken und handeln [vgl. Peter Paulig: Die Verantwortung des Lehrers gegenüber Individuum und Gesellschaft, in: Margret Fell (Hg.): Erziehung, Bildung, Recht. Beiträge zu einem interdisziplinären und interkulturellen Dialog. Festschrift für Philipp Eggers zum 65. Geburtstag am 9. Juli 1994, Berlin 1994, S. 138 – 152, v. a. 143]. Es steht mehr auf dem Spiel als liebgewordene „Folklore“, wenn wir beispielsweise St. Martin durch ein „Sonne-Mond-und-Sterne-“ oder „Lichterfest“ ersetzen: Wir nehmen den Kindern damit auch eine wichtige personale Identifikationsfigur, die bestimmten Werten geradezu sinnbildlich ein Gesicht verleiht. Religiös gebundene Traditionen sollten im öffentlichen Raum der Bildung nicht „neutralisiert“ werden. Vielmehr ist zu fragen, wie diese interkulturell vermittelt werden können – und ich bin mir sicher: Das geht.

  1. Warum sollte Religion im Bildungssystem Platz finden?

In der Moderne gibt es schon um der Gewissens- und Religionsfreiheit willen Bildung, die ein persönliches Bekenntnis nicht zwingend voraussetzt. In der modernen Gesellschaft können verschiedene religiöse Bekenntnisse nebeneinander bestehen. Dabei gibt es nicht das eine Christentum oder den einen Islam. Doch gibt es Gemeinsamkeiten, an denen wir uns trotz aller Unterschiede als Christen oder als Muslime untereinander erkennen. Über diese müssen wir konstruktiv miteinander ins Gespräch kommen. Der Einzelne bleibt herausgefordert, angesichts der vorhandenen Vielfalt religiöser Meinungen eine persönliche Entscheidung zu treffen. Wo Lebensverhältnisse brüchig, unübersichtlich oder komplex werden, stellen sich religiöse Fragen neu. Wer angesichts der vorhandenen Vielfalt an Lebenskonzepten, Wertorientierungen und Sinnangeboten nicht gelernt hat, sich zu entscheiden, über den wird sehr leicht entschieden, aber eben von anderen – und derjenige wird leicht manipulierbar. Entscheidungsfähigkeit in religiösen Fragen zu vermitteln, ist ein wichtiger Teil des Bildungs- und Erziehungsauftrags.

Jede Bildungseinrichtung wird dabei die religiös-plurale Gegenwartssituation ernst zu nehmen haben. Eine selbstbestimmte, tragfähige und tolerante religiöse Identität wird der Einzelne nur gewinnen können, wenn er fähig ist, die eigene religiöse Tradition in Beziehung zu setzen zur vorgefundenen Vielfalt religiöser Bekenntnisse. Beim interreligiösen Lernen geht es nicht allein um die Vermeidung kultureller „Fettnäpfchen“. Wichtig ist, dass der Einzelne in religiösen Fragen urteils- und entscheidungsfähig wird und lernt, auch mit fremdartigen religiösen Phänomenen verantwortlich umzugehen. Bei solchen Lernprozessen muss Religion aber auch als Religion erfahrbar werden – und nicht einfach als – zu zähmende – Funktion von Politik, als ein Machtfaktor oder gar als Auslöser von Gewalt und Terror.

Ein Verständnis für das Fremde wird sich nur vom Standpunkt des Eigenen her entwickeln können, in der wechselseitigen Verschränkung von Selbst- und Fremdwahrnehmung. Gelingender interkultureller und interreligiöser Austausch setzt voraus, dass alle Beteiligten auch etwas haben, das sie einbringen können – andernfalls kommt der Austausch letztlich zum Erliegen. Wo alles gleich ausfällt und „gleich-gültig“ ist, kann nicht mehr argumentativ gestritten werden. Eine zwar religionsfreundliche, aber letztlich plural-indifferente Lernumwelt wird religiöse Identitätsbildung eher erschweren als erleichtern. Wir sollten daher meines Erachtens weiterhin für einen starken Religionsunterricht in unseren Schulen und für religiöse Wertebildung in unseren Kindertageseinrichtungen kämpfen.

Noch ein zweiter Aspekt ist wichtig: Die Ausbildung einer kulturellen oder religiösen Identität und damit zusammenhängend auch sozialer Integrationsfähigkeit werden nur als ein Prozess gelingen, den der Einzelne aktiv gestaltet. Von umfassender Persönlichkeitsbildung wird nur dann gesprochen werden können, wenn der Einzelne in der Lage ist, sich selbst und die Welt um sich herum mit Bezug auf Religion wahrzunehmen. Religion gehört zur menschlichen Lebenswirklichkeit dazu – unabhängig davon, ob der Einzelne selbst gläubig ist oder nicht. Religiöse Lernprozesse bleiben unverzichtbarer Bestandteil des allgemeinen Bildungsauftrags – nicht im Sinne religiöser Rede, sondern im Blick auf die Befähigung zum Reden über Religion. Wer Religion nicht mehr versteht, erfährt sie als etwas Bedrohliches und gerät in den Zwang, diese domestizieren zu müssen. Oder er wird weltanschaulich leichter orientierungslos oder manipulierbar.

 (Beitrag basiert auf einer Festrede vom 14. Juli 2016)

Religionspolitische Fragen im Schul- und Bildungssystem

In einem zweiteiligen Beitrag für das VBE-Magazin beschäftigt sich Axel Bernd Kunze mit religionspolitischen Fragen, die Schule und Bildungssystem in Baden-Württemberg betreffen. Der Beitrag basiert auf einem Akademievortrag, der im Februar im Rahmen einer religionspädagogischen Tagung in der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart in Stuttgart-Hohenheim gehalten wurde:

Axel Bernd Kunze: Religionspolitik in Baden-Württemberg. Teil 1: Grundlagen für den Umgang mit Religion in der Schule, in: VBE-Magazin. Zeitschrift des Verbandes Bildung und Erziehung – Landesverband Baden-Württemberg (2016), Heft 5 (Mai), S. 12 – 15; Teil 2: Aktuelle Herausforderungen  für die Zukunft von Schule und Religionsunterricht, in: VBE-Magazin. Zeitschrift des Verbandes Bildung und Erziehung – Landesverband Baden-Württemberg (2016), Heft 6 (Juni), S. 10 – 13.

Weitere Informationen zum VBE-Magazin unter  http://www.vbe-bw.de/publikationen/.

Gastvortrag zur Umwelterziehung im Institut Dr. Flad

Der Leiter der Technik-Erzieher-Akademie der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik, Herr Roland Grühn, sowie der stellvertretende Schulleiter, Herr PD Dr. Axel Bernd Kunze, waren am 4. Mai 2016 Gast im Stuttgarter Institut Dr. Flad. Das renommierte Institut wurde 1951 gegründet und bildet als privates, staatlich anerkanntes Berufskolleg zum Chemisch-technischen, Pharmazeutisch-technischen und Umwelttechnischen Assistenten aus. Beide Schulen streben an, in Zukunft im Rahmen des Profilunterrichts Forschen und Experimentieren miteinander zu kooperieren.

Am Vormittag hielt Herr Kunze einen Gastvortrag über „Laudato si‘“. Unter diesem Titel veröffentliche Papst Franziskus am 24. Mai 2015 die erste päpstliche Umweltenzyklika, beginnend mit Worten aus dem Sonnengesang seines Namenspatrons, des heiligen Franz von Assisi.

Der Papst ist davon überzeugt, dass ökologische und soziale Fragen eng miteinander zusammenhängen. Für den Papst trage der Mensch eine besondere Verantwortung für die Schöpfung. Diese besitze einen Eigenwert, in ihr seien alle Geschöpfe existentiell miteinander verbunden. Doch sei die Schöpfung überaus gefährdet: durch Umweltverschmutzung und Klimawandel, den Abbau natürlicher Ressourcen und den Verlust biologischer Vielfalt, aber auch durch sozialen Niedergang und weltweite soziale Ungerechtigkeit. Politische, wirtschaftliche oder technische Veränderungen seien daher dringend notwendig, reichten aber allein nicht aus. Eine neue Lebens- und Wirtschaftsweise, die sorgfältiger mit unseren natürlichen Lebensgrundlagen umgeht, bedürfe darüber hinaus pädagogischer Anstrengungen und einer spirituellen Umkehr. So fordert Franziskus am Ende seines Schreibens eine erneuerte „Erziehung zum Bündnis zwischen der Menschheit und der Umwelt“.

Herr Kunze griff diesen Aufruf von „Laudato si‘“ auf und fragte in seinem Vortrag, was unter Umwelterziehung zu verstehen ist und wie ein ganzheitliches ökologisches Bewusstsein pädagogisch gefördert werden kann. Diese Fragen betreffen nicht allein den Schulunterricht, auch Kindergarten, Hort und Jugendarbeit sind wichtige Lernorte, an denen ein Ethos ganzheitlicher Ökologie wachsen und eingeübt werden kann.

Im Anschluss an den Vortrag war Gelegenheit, sich über Ideen für eine weitere Zusammenarbeit auszutauschen. Chemie könne sehr alltagsnah, lebenspraktisch und spannend vermittelt werden, ist Herr Flad überzeugt. So könnte es für angehende Erzieher, die Kinder für naturwissenschaftliche Fragen begeistern sollen, interessant sein, einmal die Werbeversprechen und Inhaltsangaben von Lebensmitteln aus dem Supermarkt chemisch zu überprüfen. Das Interesse an Naturwissenschaft müsse bereits von klein auf geweckt werden, hier spielen Erzieherinnen und Erzieher eine wichtige Rolle. Dies zu vermitteln, ist ein zentrales Anliegen der Technik-Erzieher-Akademie. Umgekehrt wäre es für Auszubildende der Chemie wichtig, didaktisch-methodische Grundkenntnisse vermittelt zu bekommen. Diese seien wichtig, wenn sie später im Beruf Praktikanten oder Berufsanfänger pädagogisch anleiten müssen.

 

Vielfalt als Normalfall?

Vortrag für Panel 2.4 „Systemtheoretische Perspektiven auf Inklusion“ im Rahmen der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit am 30. April 2016 an der Hochschule Düsseldorf

Inklusion ist nicht allein eine Frage gerechter Strukturen. Unter der Perspektive des guten Lebens kommt es darauf an, nach der Vereinbarkeit von öffentlicher und persönlicher Einbezogenheit zu fragen. Vor allem geht es darum, welche pädagogischen Handlungen den Einzelnen befähigen, scih zunehmend eigenständiger „einbezogen“ zu halten. Dies würde der spezifischen Eigenlogik pädagogischer Prozesse entsprechen. Zu unterscheiden bleibt zwischen der unbedingten Norm eines Menschenrechts und seinen interpretierenden Prinzipien.

 

Von Axel Bernd Kunze

Mit der rechtlich-moralischen Verpflichtung auf Inklusion werden die menschenrechtlich geschützten Ansprüche erheblich ausgeweitet. Ob die weitreichenden sozialpolitischen Forderungen durch einen hinreichend breiten gesellschaftlichen Grundkonsens, auf den die Menschenrechte um ihrer Wirksamkeit willen angewiesen bleiben, gedeckt sind, wird sich erst noch erweisen müssen. Die Forderung nach inklusiver Pädagogik – um ein Beispiel herauszugreifen – erweist sich gegenwärtig als äußerst umstritten: Geht es um eine Weiterentwicklung der Menschenrechte von „großer gesellschaftspolitischer Tragweite“ (Krennerich 2013, 47) – so Michael Krennerich in seiner Dissertation über soziale Menschenrechte – oder um ein altbekanntes Gespenst, das nun in einem neuen Gewand daherkommt? „(Radikale) Inklusion ist Kommunismus für die Schule“ – so Mathias Brodkorb (Brodkorb 2013, 20), Kultusminister in Mecklenburg-Vorpommern. Der menschenrechtliche Diskurs – so befürchten Inklusionsskeptiker – werde zum Einfallstor, ein egalitaristisches Bildungssystem und eine Einheitsschule durchzusetzen, wofür bisher der politische Wille fehlte.

Im Folgenden möchte ich fragen: (1.) Wann ist jemand „inkludiert“ oder „exkludiert“?; (2.) Nach welchem Maßstab lässt sich Inklusion bemessen?; (3.) Welchen systematischen Stellenwert besitzt die Forderung nach Inklusion?; (4.) Wie lässt sich eine Praxis sozialer Inklusion realisieren? – Vorausschicken möchte ich dabei, dass ich selber kein Systemtheoretiker bin und eher zufällig in dieses Panel „gerutscht“ bin. Meine Überlegungen sind vorrangig aus der Perspektive einer Sozialethik der Bildung formuliert.

  1. Wann ist jemand „inkludiert“ oder „exkludiert“?

Der Systemtheorie entstammend, wurde Inklusion anfangs nicht als Element kritischer Gesellschaftsanalyse verwendet. Axel Bohmeyer (2009, 72) hat dies folgendermaßen veranschaulicht: „Auch eine Person, die von ihrer Bank keinen Kredit mehr bekommt und überschuldet ist, ist in das Wirtschaftssystem inkludiert, denn sie ist Teil der Kommunikation des Wirtschaftssystems. Auch eine Person, die mit einer Klage vor ein Gericht zieht und ‚kein Recht bekommt’, ist in das Rechtssystem inkludiert, denn sie ist bis zum Urteil (und im Falle einer Revision darüber hinaus) Teil der Kommunikation des Rechtssystems. Auch ein schlechter Schüler, also eine Person, deren Bildungsleistungen negativ benotet werden, dessen Versetzung gefährdet ist oder der sogar ‚sitzenbleibt’, ist in das Erziehungssystem der Gesellschaft inkludiert.“

Eine funktional differenzierte Gesellschaft besteht aus unterschiedlichen Teilsystemen, in die jemand aufgrund funktionsbezogener Entscheidungen einbezogen sein kann oder nicht. Der Einzelne muss auswählen, welche Zugehörigkeiten er realisieren will. Nicht alle Zugehörigkeiten mögen gelingen, auch können sich einzelne im Blick auf persönliche Hoffnungen oder Erwartungen als unpassend erweisen. „Exklusion“ entstand als strategisches Pendant erst dann, als Inklusion sich in ein Element normativer Gesellschaftsanalyse wandelte. Von Exklusion ist dort zu sprechen, wo Personen für kommunikativ irrelevant erklärt und nicht mehr innerhalb eines bestimmten Funktionssystems, beispielsweise innerhalb des Erziehungssystems, sozial adressiert und als Person anerkannt werden.

Ethische Normen sind stets gemischte Urteile, die einen empirischen und einen normativen Anteil besitzen (in Lehrbüchern findet sich folgendes Beispiel: „Du sollst niemandem Zyankali verabreichen!“ – ein solche moralische Norm ist nur sinnvoll, wenn die toxokologische Wirksamkeit von Zyankali empirisch vorausgesetzt wird). Über die Chancen, aber auch Grenzen vielfaltsorientierter Konzepte muss sowohl aus fachlicher als auch ethischer Sicht reflektiert werden. Dabei ist Inklusion zunächst einmal kein einheimischer Begriff der Pädagogik; die dahinterstehenden politischen, rechtlichen, sozialwissenschaftlichen oder sozialethischen Handlungslogiken bedürfen der „pädagogischen Rekontextualisierung“: Die Vorgaben, die zu Recht zunächst einmal einer nichtpädagogischen Handlungslogik gehorchen, sind mit pädagogischen Prinzipien zu verbinden. Die gesellschaftlichen Erwartungen müssen von den pädagogischen Akteuren „übersetzt“ und so bearbeitet werden, dass diese den Möglichkeiten und Bedürfnissen der Betroffenen entsprechen. Von Mitarbeitern verlangt dies, nicht allein fachliche, sondern auch anderweitige politische oder gesellschaftliche Anforderungen in Bezug auf die eigene Profession zu reflektieren. Dabei geht es nicht allein um fachliche Kompetenzen, diese werden ohne Frage vorausgesetzt. Wer professionell tätig ist, sollte auch – jenseits einer eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit – in der Lage sein, sein Fachgebiet (und eben auch „Inklusion“) „selber zu denken“ und so das eigene Arbeitsumfeld mitzugestalten, weiterzuentwickeln und möglichst förderlich auszugestalten.

Einigkeit wird dabei nicht zu erwarten sein. In jedem Arbeitsfeld werden die einzelnen Akteure unterschiedliche Sichtweisen und spezifische Herangehensweisen mitbringen. Abhängig von Rolle, Auftrag oder Aufgabe, stehen sie vor unterschiedlichen Herangehensweisen und werden sie die zu lösenden Probleme jeweils unterschiedlich wahrnehmen. Sie werden deshalb auch zu unterschiedlichen Antworten kommen. Die dabei zu Tage tretenden Differenzen dürfen nicht verschleiert werden, sondern müssen politisch bearbeitet werden. Wie sich die mit sozialer Inklusion verbundenen Ansprüche pädagogisch, sozialpolitisch oder anderweitig realisieren lassen, muss nach pädagogischen, sozialwissenschaftlichen, therapeutischen oder anderweitigen Prinzipien und im Rahmen politischer Verfahren entschieden werden. Die Menschenrechte sichern die Möglichkeit, an sozialen und politischen Prozessen mitzuwirken, sie können diese aber nicht ersetzen.

  1. Nach welchem Maß lässt sich Inklusion bemessen?

Alfred Sander (2004, 242 f.) hat in einem Beitrag für die Zeitschrift für Heilpädagogik die Geschichte der Behindertenbewegung in fünf Abschnitte eingeteilt: von der Exklusion behinderter Kinder über deren Separation und Integration bis zum Anspruch auf Inklusion. Bei dieser würden individualisiertes Lernen und individuelle Förderung zur Aufgabe aller Schulen, wobei auf die pädagogischen Bedürfnisse eines jeden Kindes, nicht allein des behinderten, eingegangen wird. Sei dies in ferner Zukunft selbstverständlich und erscheine Vielfalt als der Normalfall, könne der Begriff Inklusion aufgegeben werde.

Die Inklusionsgeschichte wird nicht selten als eine ungebrochene Fortschrittsgeschichte erzählt, gleichsam mit eingebautem „Happy End“. „Vielfalt als Normalfall“ markiert dann jenen Endpunkt, an dem sich die bleibende Spannung zwischen Gleichheit und Freiheit auflöst. Wer gibt uns moralisch, politisch oder pädagogisch aber die Gewissheit, dass es wirklich so kommt? Lars Anken hat demgegenüber vor ein paar Jahren zu mehr „Wachsamkeit gegenüber der Versuchung der Gewissheit“ (2012, 49) aufgerufen: „In einem ausschließlich durch Vielfalt, Unterschiedlichkeit oder Heterogenität definierten Universum könnten wir als Menschen kaum irgendetwas erkennen, von dem wir annehmen könnten, dass es ‚Bestand‘ hätte, weil im Grunde genommen jede Erkenntnis über unsere Umwelt eine immer neue sein müsste. In einem ausschließlich durch Einheit, Gleichheit oder Homogenität definierten Universum müssten wir als Menschen im Grunde nur einmal erkennen, um damit gleichzeitig den Rest dieses Universums erkannt zu haben“ (ebd., 41).

Inklusion wird prekär bleiben. Ehrlicherweise müsste man im aufgezeigten Phasenmodell einen neuen „Endpunkt“ einfügen, „der ebenfalls eine andere Qualität repräsentiert“, etwa „Vielfalt als Gefahrfall“. Denn „Vielfalt“ an sich ist noch kein Wertbegriff, wie Otto Speck (2010, 73) in seinem Band „Schulische Inklusion aus heilpädagogischer Sicht“ formuliert: „Dem Prinzip der Gleichheit, das einer Pädagogik der Vielfalt zugrunde liegt, entsprechen zu wollen […], heißt noch nicht, dass alle Ungleichheiten unwirksam und unwichtig werden, wenn Vielfalt erzeugt wird“ [Hervorhebung im Original]. Nicht jede Vielfalt lässt sich in eine erfolgreichere Praxis umsetzen.

Zu warnen ist vor einem „moralischen Eifer“, der aus Furcht vor Grenzziehungen neue Formen der Repression hervorbringt. Inklusion, die jegliche Differenz negieren wollte, anstatt gerade diese anzuerkennen, würde sich zu Recht dem eingangs zitierten Vorwurf Brodkorbs aussetzen. Ein intelligent geführter Kampf gegen ungerechte Ausschließungen erfordert Kategorien und normative Kriterien, die es ermöglichen zwischen repressiven und nichtrepressiven Praktiken, zwischen ungerechter Trennung und erhaltenswerter Differenzierung zu unterscheiden. Miroslav Volf (2012, 75) fordert daher: „Angemessene Reflexion über Exklusion muss zwei Kriterien genügen: Erstens muss es dazu führen, dass Exklusion mit Überzeugung als böse bezeichnet werden kann, weil es uns in die Lage versetzt, uns nichtexklusive Begrenzungen vorzustellen, die nichtexklusive Identitäten kennzeichnen; zugleich darf es zweitens unsere Fähigkeit, ausschließende Tendenzen in unseren eigenen Urteilen und Praktiken zu entdecken, nicht trüben.“

Gerechtigkeit lässt sich nur im komplementären Zusammenspiel von Freiheit und Gleichheit verwirklichen; die bleibende Grundspannung zwischen beiden Prinzipien kann nicht einfach aufgelöst werden. Es bleibt stets zu unterscheiden, wann Gleichbehandlung geboten ist, wann eine Ungleichbehandlung aufgrund unterschiedlicher Bedürfnisse oder Interessen. Und es bleibt zu entscheiden, wann Freiheit durch Nichteinmischung zu sichern ist, wann durch die aktive Abwendung von Zwang. Institutionelle Trennung darf nicht Ausdruck fehlender Anerkennung oder Wertschätzung sein oder das Ziel verfolgen, von Teilhabe auszuschließen, sondern muss vielmehr dem Willen entspringen, dem Einzelnen und seinen Bedürfnissen bestmöglich gerecht zu werden und ihm das höchstmögliche Maß an gesellschaftlicher Teilhabe zu sichern. In diesem Sinne widerspricht eine institutionelle Trennung, wenn sie fachlich wohlbegründet ist, nicht dem Ziel gerechter Beteiligung.

„Vielfalt“ stellt ein Kontinuum dar, in dem sich verschiedene Prozesse der Ausgrenzung und Einschließung wechselseitig verschränken. Eine Politik der egalitären Differenz läuft Gefahr, am Einzelnen vorbeizugehen. Die Wertschätzung von „Vielfalt“ verkommt zur Gleichmacherei, wenn die „Einmaligkeit“ des Einzelnen zur Floskel erstarrt – nach dem Motto: „Jeder ist anders“ –, dem Einzelnen aber faktisch die Möglichkeit genommen wird, sich von anderen zu unterscheiden oder Hilfebedarf zu signalisieren, frei nach dem Motto: „alle anders, alle gleich“. Noch schwieriger wird es, wenn Inklusion verengt wird auf eine Frage der Haltung und des richtigen Bewusstseins. Dann droht eine Kontrolle sozialer Gleichheit, auch über Gesinnungen, denen bestehende Ungleichheit möglicherweise bewusst werden könnte.

Das Maß, nach dem die Prozesse öffentlicher, politisch gestalteter Inklusion gemessen werden, kann sich von dem Maß unterscheiden, nach dem der Einzelne seinen Grad an persönlicher Einbezogenheit bemisst. Inklusion ist nicht allein eine Frage gerechter Strukturen. Unter der Perspektive des guten Lebens wird es darauf ankommen, nach der individuellen Passung beider Inklusionsperspektiven, nach der Vereinbarkeit von öffentlicher und persönlicher Einbezogenheit zu fragen. Weniger geht es darum, unter welchen Bedingungen ein Zustand „totaler“ oder „radikaler Inklusion“ erreicht werden kann, als vielmehr darum, welche Handlungen den Einzelnen befähigen, sich zunehmend eigenständiger „einbezogen“ zu halten. Ein solches Maß für Inklusion würde nicht zuletzt der spezifischen Eigenlogik pädagogischer Prozesse sowie der Idee der Selbstbestimmung und der Autonomie des Einzelnen entsprechen.

  1. Welchen systematischen Stellenwert besitzt die Forderung nach Inklusion?

Die Menschenwürde ist kein subsumtionsfähiger Rechtssatz, sondern vielmehr ein Rechtsprinzip, das der Entfaltung in konkreten Rechtssätzen bedarf; die Menschenwürde ist nicht „lex“, sondern „ratio legis“ – ähnlich verhält es sich beim formalen Prinzip des Kindeswohls. Wie sieht es bei Inklusion aus? – Häufig wird von einem „Menschenrecht auf (gesellschaftliche) Inklusion“ gesprochen. Dieser Sprachgebrauch suggeriert, als könnten aus dem Prinzip sozialer Inklusion bereits direkt material gehaltvolle Ansprüche abgeleitet werden. Schon gar nicht kann Inklusion aus systematischen Gründen beides zugleich sein: Menschenrechtsprinzip und einzelnes Menschenrecht. In einem solchen Fall wäre bereits von vornherein entschieden, welches Prinzip bei der Realisierung der Menschenrechte vorrangig zu behandeln wäre; einem Ausgleich konkurrierender Ansprüche, etwa zwischen komplementären Freiheits- oder Gleichheitsansprüchen, wäre im Voraus der Boden entzogen. Letztlich würde das Inklusionsprinzip seine kritische, die Menschenrechte fundierende Funktion einbüßen, da es mit allen möglichen materialen Forderungen aufgeladen werden könnte, eine formale Regel zur Abwägung – möglicherweise miteinander konkurrierender – Einzelansprüche aber nicht mehr zur Hand wäre.

Die menschenrechtlichen Vorgaben müssen ausgelegt sowie politisch und sozialstaatlich ausgestaltet werden. Dies wird ein fortlaufender Aushandlungs- und Umsetzungsprozess sein, in dem immer wieder neu überlegt werden muss, wie das Menschenrecht unter beständig sich verändernden politisch-gesellschaftlichen Bedingungen bestmöglich verwirklicht werden kann. Die unterschiedlichen Sozial- und Bildungspolitiken zeigen, dass grundsätzlich verschiedene Wege denkbar sind, menschenrechtliche Standards zu realisieren.

Ein grundlegender Unterschied besteht zwischen dem Wesensgehalt der einzelnen Menschenrechte, dem universale Gültigkeit zukommt, und jenen zeitbedingten Interpretationen der verschiedenen Einzelrechte, die immer nur eine historisch-vorläufige Gültigkeit für sich reklamieren können und über die ein fachlicher, wissenschaftlicher, gesellschaftlicher oder politischer Diskurs möglich bleiben muss. So bleibt zu unterscheiden zwischen der unbedingten restriktiven Norm eines Menschenrechts und seinen interpretierenden Prinzipien. Zu diesen gehört auch das Prinzip sozialer Inklusion, das im gegenwärtigen Menschenrechtsdiskurs breiten Raum einnimmt. Derartige Prinzipien sind durchaus normativ gehaltvoll, müssen aber kontextuell präzisiert werden. Sie sind nicht als Gegensatz zum universalistisch gefassten Menschenrecht zu verstehen, sondern dessen Ausdifferenzierung und Spezifizierung im partikularen Raum der verschiedenen Rechts-, Bildungs- und Sozialsysteme sowie Rechts-, Bildungs- und Sozialpolitiken.

Eine solche Unterscheidung mindert nicht die Relevanz der Menschenrechte, sondern entspricht dem Anliegen, denkbar weite Spielräume für die Ausgestaltung und Interpretation individuell gelebter Freiheit zu eröffnen – und unterstreicht somit deutlich den Charakter der Menschenrechte als Freiheitsrechte. Gelingende Normen entlasten davon, Freiheitsräume beständig neu zu verhandeln, und sichern jenen Rahmen, in dem sich Freiheit entfalten kann. Normen können aber auch ausschließen: „Als mit Präferenzen aufgeladene Erwartungen können sie unserer Wahrnehmung ihre Offenheit nehmen, als soziale Präsenz von Bewertungen können sie Lebensentwürfe freudlos werden lassen, als sanktionsbewehrte Befehle können sie unerwünschte Handlungen verhindern.“ – so Christoph Möllers (2015, 447 f.) in seinem Werk „Die Möglchkeit der Normen“.  Es ist ein Gebot der Klugheit, bei der Normsetzung auf das rechte Maß zu achten. Denn eine „übernormativierte“ Gemeinschaft – so Möllers – kann sich durch das Setzen von Normen auch selbst einen Erwartungsdruck auferlegen, der nicht erfüllbar ist. Dies kann die Versuchung nach sich ziehen, Mittel einzusetzen, die letztlich dem widersprechen, was eigentlich geschützt werden soll, am Ende kann sogar der Fortbestand einer freien Gesellschaft selbst bedroht sein.

Inklusion ist als rechtlich begründetes Leitprinzip zu respektieren und fachlich differenziert auszulegen. Ob Inklusion gelingt, kann nicht allein politisch oder ethisch entschieden werden, vielmehr muss die Qualität der sie realisierenden sozialen Praxis beurteilt werden. Als wissenschaftliches Fach hat Soziale Arbeit die Aufgabe, die Forderung nach Inklusion im Hinblick auf die damit verbundenen Chancen und Hindernisse zu prüfen und deren praktische Umsetzung zu begleiten. Wenn nötig, werden dabei auch überzogene „Heilserwartungen“ zu dämpfen sein.  Vollmundige Forderungen nach Inklusion ohne Sorge um entsprechende Ressourcen wären für die Beteiligten sogar geradezu zynisch. Die Folgen würden möglicherweise gerade auf dem Rücken der schwächsten Glieder einer Gesellschaft ausgetragen. Die Frage nach der gesellschaftlichen Allokation stets begrenzter Ressourcen ist niemals neutral, sondern bleibt  eine genuine Gerechtigkeitsfrage.

  1. Wie lässt sich eine Praxis sozialer Inklusion realisieren?

Wer ungeteilte Teilhabe vorschnell als formale Integration versteht, flüchtet möglicherweise genauso rasch in interne Differenzierung – was nicht per se humaner sein muss. Die praktische Umsetzung sozialer Inklusion muss verschiedene Ebenen im Blick behalten: Auf der intraindividuellen und intrapersonellen Ebene geht es um den Einzelnen mit seinen Bedürfnissen, Interessen, Fähigkeiten und Persönlichkeitsmomenten und um die Wahrnehmung dieser individuellen Voraussetzungen. Auf der interpersonellen Ebene kommt die fachlich-methodische Ausgestaltung des Inklusionsprozesses und der damit verbundenen Rahmenbedingungen in den Blick. Schließlich muss die Praxis sozialer Inklusion auch auf der intra- und interinstitutionellen Ebene verortet und strukturell verankert werden. Dabei sind die Wechselwirkungen zwischen den Funktionslogiken unterschiedlicher Institutionen zu bedenken. Auf der gesellschaftlichen Ebene geht es um die politischen, rechtlichen, finanziellen und diskursiven Rahmenbedingungen inklusiver Praxis.

Ein moralisch aufgeladenes Gesellschaftsverständnis läuft Gefahr, Freiheit zu beschneiden, auch und gerade im Namen eines überzogenen Inklusionsverständnisses. Inklusion verkommt zur Gleichmacherei, wenn dieses Leitbild dem Einzelnen nicht mehr ermöglicht, seinen individuellen Grad sozialer Teilhabe frei zu bestimmen. Wo ein bestimmtes Modell von „Inklusion“ allen einfach „übergestülpt“ wird, wird der oben angesprochene Maßstab des individuellen Einbezogenseins ersetzt durch kollektivierten Zwang.  Bestmögliche individuelle Teilhabe wird nicht durch Einheitslösungen zu erreichen sein. Was strukturell festgelegt werden kann, sind formale Entscheidungswege oder Begründungs­pflichten.

Jede Lösung wird ein Kompromiss zwischen verschiedenen Ansprüchen bleiben. Verschiedene Lösungen werden nebeneinander stehen können, solange aus der Verschiedenheit der Individuen nicht ein grundsätzlich unterschiedlicher Anspruch auf Teilhabe abgeleitet wird. Nicht jede bestmögliche Förderung wird auch die „denkbar beste“ sein können. So muss bessere kognitive Förderung nicht immer einhergehen mit besserer psycho-sozialer Förderung oder umgekehrt. Mag ein besonderer Schutzraum für die individuelle Entwicklung hilfreich sein, muss dies nicht schon die bestmögliche Vorbereitung auf einen leistungsorientierten Arbeitsmarkt bedeuten. „Inklusion mit Augenmaß“ bedarf der Verständigung über das rechte Maß und hierfür notwendiger Maßstäbe.

 

Anken, L. (2012): Inklusion – Kernfrage oder Kernschmelze des Förderschwerpunkts Lernen, in: Rauh, B./Laubenstein, D./Anken, L./Auer, H.-L. (Hgg.): Förderschwerpunkt Lernen – wohin?, Oberhausen, 33 – 52.

Bohmeyer, A. (2009): Inklusion und Exklusion in systemtheoretischer Perspektive. Ausleuchtung eines soziologischen Theoriedesigns im Kontext des Erziehungssystems, in: Jahrbuch für Christliche Sozialwissenschaften 50, 63 – 89.

Brodkorb, M. (2013): Warum Inklusion unmöglich ist. Über schulische Paradoxien zwischen Liebe und Leistung, in: Ders./Koch, K. (Hgg.): Inklusion – Ende des gegliederten Schulsystems? Zweiter Inklusionskongress M-V – Dokumentation, Schwerin, 13 – 34.

Krennerich, M. (2013): Soziale Menschenrechte. Zwischen Recht und Politik, Schwalbach (Ts.).

Möllers, C. (2015): Die Möglichkeit der Normen. Über eine Praxis jenseits von Moralität und Kausalität, Berlin.

Sander, A. (2004): Konzepte einer inklusiven Pädagogik, in: Zeitschrift für Heilpädagogik 55, 240 – 244.

Speck, O. (2010): Schulische Inklusion aus heilpädagogischer Sicht. Rhetorik und Realität, München/Basel.

Volf, M. (2012): Von der Ausgrenzung zur Umarmung. Versöhnendes Handeln als Ausdruck christlicher Identität, Marburg (Lahn).

 

 

Bildungsgerechtigkeit als Beteiligungsgerechtigkeit

Bildung gehört nicht zu den klassischen Gegenstandsbereichen der Sozialethik. Die ethische Reflexion über die pädagogische Beziehung ist zunächst einmal eine individualethische Aufgabe, die ihren Ort in einer eigenen pädagogischen Bereichsethik hat. Erst in jüngerer Zeit hat sich ein eigenständiger sozialethischer Bildungsdiskurs herausgebildet, in dessen Zuge sich auch das Kompositum „Bildungsgerechtigkeit“ allgemein durchgesetzt hat – beides keineswegs ohne Widerstände, wie Gerhard Kruip (2013, 160 f.) im Rückblick auf das DFG-Projekt „Das Menschenrecht auf Bildung: Anthropologisch-ethische Grundlegung und Kriterien der politischen Umsetzung“ anmerkt: „Erstaunlicherweise kamen die größten, aber auch fruchtbarsten Einwände zum sozialethischen Zugriff auf Bildung und zu den Begriffen Menschenrecht auf Bildung und Bildungsgerechtigkeit von Seiten der Pädagogik. Vertreter der klassischen Pädagogik […] stellten […] die Rede von einem Menschenrecht auf Bildung grundsätzlich in Frage. Weil Bildung vorrangig Selbsttätigkeit sei, könne niemand für jemand anderen ein Recht garantieren.“ Dies ist zunächst richtig – und gilt so auch für andere Sozialrechte, beispielsweise wenn kurz von einem Recht auf Gesundheit gesprochen wird. Eine Sozialethik der Bildung interessiert sich vor allem dafür, wie die organisatorischen, rechtlichen, personellen oder finanziellen Möglichkeitsbedingungen für Bildung strukturell und institutionell gesichert werden können. Eine besondere Rolle spielt hierbei ein moralisch begründetes Recht auf Bildung. Im Folgenden soll gefragt werden: (1.) Inwiefern ist Bildung ein sozialethisches Thema?; (2.) Wie kann Bildungsgerechtigkeit als Beteiligungsgerechtigkeit verstanden werden?; (3.) Was umfasst ein Recht auf Bildung?; (4.) An welchen Konfliktpunkten trennen sich bildungsethische Entwürfe?

  1. Inwiefern ist Bildung ein sozialethisches Thema?

Pädagogisches Handeln lässt sich nicht allein von einem Endpunkt, beispielsweise einem bestimmten formalen Bildungstitel, her beurteilen. Die Ziele des pädagogischen Handelns sind immer schon mitzudenken. Dies gilt auch für die gerechtigkeitstheoretische Reflexion über bildungsbezogene soziale Praktiken. Es kommt darauf an, dass die Educandi kontinuierlich in ihrem Freiheitsvollzug gefördert werden – andernfalls würden sie vom Lehrer oder Erzieher zu etwas bestimmt. Was Bildung ist oder was pädagogisch sinnvoll realisierbar ist, kann nicht aus der Gerechtigkeits- oder Menschenrechtstheorie abgeleitet werden. Die Frage, wie der Mensch seine Fähigkeit zur Selbstbestimmung und die Reindividualisierung von Kultur so vollziehen kann, dass seine ihm aufgegebene Freiheit dabei erhalten bleibt und nicht durch äußere Zweckbestimmungen aufgehoben wird, stellt sich so nur für die pädagogische Praxis – und kann auch nur pädagogisch entschieden werden. Denn würde Bildung sozialethisch auf ihre äußere soziale Seite reduziert, ginge es nur noch um ein Problem der Passung zwischen Person und Sozialstruktur. Die Widerständigkeit des Subjekts und die Befähigung des Einzelnen, Welt „selber zu denken“, blieben auf der Strecke.

Aufgabe einer Sozialethik der Bildung ist es nicht, gesellschaftliche Akzeptanz herzustellen und individuelle Renitenz abzubauen – beispielsweise für Inklusion und gegen ein selektives Bildungssystem, für Kompetenzen und gegen „totes Wissen“, für das bestverstandene Interesse des Kindes und gegen hemmende Elternrechte. … so als stünde das Urteil bereits von vornherein fest und müsste sozialethisch nur noch exekutiert werden. Es geht vielmehr um Aufklärung über Möglichkeiten, über die zu reflektieren und zu entscheiden bleibt. „Bildung“ – so Andreas Poenitsch (2009, 25 f.) –  „[…] ist von der Art, dass sie erst den Raum für einen Diskurs über Gerechtigkeit, über Recht, über Menschenrechte eröffnet, der nur dann überflüssig wäre, wenn man bereits wüsste oder zu wissen glaubte, was gerecht ist oder die Entscheidung darüber an eine oder mehrere andere Instanzen delegieren würde. In Bildung geht es nicht um die unbedachte und fraglose Akzeptanz von bestehenden oder vorgegebenen Ordnungen, sondern gerade um deren Infragestellung und Problematisierung als Instanz und als Ordnung.“

Auch wenn zwischen Legalität und Moralität zu unterscheiden bleibt, ist das Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit kein rein äußeres. Vielmehr wohnt dem Recht selbst eine ethosbildende Kraft inne, indem es das Handeln der Glieder einer Rechtsgemeinschaft auf jene Werte lenkt, ohne die Freiheit nicht möglich wäre. Die Menschenrechte können als Antwort auf historisch-konkrete Erfahrungen von Leid, Ungerechtigkeit und Gewalt gelesen werden – und zwar im Medium des positiven Rechts, das die Ausformulierung der Menschenrechte von Anfang an entscheidend inhaltlich konturiert hat.

Sozialethik als Bildungsforschung fragt, wie der menschenrechtliche Anspruch auf Bildung in der Menschenwürdeidee wurzelt und welche Konsequenzen sich daraus für Gehalt und Grenzen eines Rechts auf Bildung ergeben. Vorausgesetzt wird dabei, dass Recht den realen Freiheitsvollzug des Menschen unterstützt, indem es Rechtssicherheit schafft, Orientierung stiftet und Konflikte mindert. Die entlastende Funktion des Rechts gilt auch für Bildung, ohne die der Einzelne seine Freiheit nicht real verwirklichen könnte und ohne die er auch nicht aktiv am sozialen, politischen, rechtlichen oder wirtschaftilchen Leben teilnehmen könnte. In der Moderne ist Gerechtigkeit für die politisch-rechtliche Teilpraxis des Menschen zur bestimmenden regulativen Idee geworden. Eine Sozialethik der Bildung hat zu fragen, wie die Menschenrechte auf den Bildungsbereich hin ausgelegt werden können und wie die Möglichkeitsbedingungen für Bildung sowie Chancen zur Bildung unter dem Maßstab der Gerechtigkeit gestaltet werden können. Dabei ist aus sozialethischer Perspektive auch der öffentliche Diskurs über Bildung in den Blick zu nehmen und zu fragen, wer dabei jeweils aus welchem Interesse, mit wem und mit welcher Zielrichtung spricht.

  1. Wie kann Bildungsgerechtigkeit als Beteiligungsgerechtigkeit verstanden werden?

Die normative Auseinandersetzung mit bildungsbezogenen sozialen Praktiken verlangt nach einem Maßstab, der hilft, die Beobachtungen zu ordnen und zu beurteilen. Es ist mittlerweile fast zehn Jahre her, dass der seinerzeitige UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Bildung, Vernor Muñoz, Deutschland bereiste. In den Vorbemerkungen zum Bericht über seinen Deutschlandbesuch (2007, 20; Hervorhebung durch den Verf.) schrieb er: Die Veränderungen im Zuge der Globalisierung und „die zunehmende Komplexität der Gesellschaft erfordern Werte, die die Mitwirkung an der Weiterentwicklung der Gesellschaft ermöglichen.“ Ich möchte auf diesen Bericht an dieser Stelle nicht noch einmal eingehen. Doch spricht der UN-Vertreter ein Prinzip an, das in den Debatten um einen vorsorgenden Sozialstaat, um eine aktive Bürgergesellschaft oder eben um Bildungsgerechtigkeit in verschiedenen Formulierungen immer wiederkehrt: Mitwirkung, Beteiligung, Partizipation …

Der Anspruch auf Beteiligung bestimmt sich durch zwei, sich wechselseitig bedingende Aspekte: Beitragen und Teilhaben. Einerseits kann der Einzelne sich als Subjekt nur im sozialen Miteinander verwirklichen. Sich nicht treiben oder von Zwängen beherrschen zu lassen, sondern sein Leben aktiv gestalten und etwas zum Gemeinwohl beitragen zu können, ist zentrales Kennzeichen einer durch Bildung substantiell bestimmten Lebensform. Andererseits sind die sozialen Institutionen so zu gestalten, dass sie dem Einzelnen die aktive Teilhabe am sozialen Leben auch real ermöglichen – und damit die Mitwirkung an jenen sozialen Aushandlungsprozessen, in denen das Gemeinwohl immer wieder von neuem gefunden und angestrebt werden muss. Beitragen zielt auf Selbstbestimmung in sozialer Verantwortung; die Pflicht der Gemeinschaft umfasst in diesem Fall vor allem den Schutz jener Freiheitsrechte, die es möglich machen, frei von Furcht zu urteilen, zu entscheiden und zu handeln. Teilhaben streicht hervor, dass Beteiligung von rechtlichen oder strukturellen Voraussetzungen abhängt; Freiheit von Not abzuwehren, setzt die Erfüllung positiver Leistungsansprüche voraus.

Mit Beteiligungsgerechtigkeit kommen jene sozialen Institutionen und Regeln in den Blick, über die Mitbestimmung, Beteiligung und Gemeinwohlverantwortung organisiert werden. Daneben bleibt es weiterhin notwendig, die aus vielfältigen sozialen Prozessen resultierende Verteilung einzelner Güter am Maßstab der Gerechtigkeit zu messen, wobei ungleiche Anlagen, Fähigkeiten, Bedürfnisse und Leistungen zu berücksichtigen sind. Bei der Verwirklichung von Beteiligungsgerechtigkeit, verstanden als eine Teildimension sozialer Gerechtigkeit, dürfen der kontributive und der partizipatorische Aspekt nicht gegeneinander ausgespielt werden: Weder darf das individuelle Bedürfnis auf Beteiligung für die Interessen der Gemeinschaft funktionalisiert noch das Gemeinwohl auf individualistische (vielleicht sogar egoistische) Beteiligungsansprüche reduziert werden. Im ersten Fall würden moralische Ansprüche vom Wohlverhalten des Einzelnen abhängig gemacht; im zweiten Fall würde der Aspekt der Beitragsgerechtigkeit leicht auf die gesetzliche Verpflichtung des Einzlnen gegenüber der Gemeinschaft reduziert. Beteiligungsgerechtigkeit meint mehr: Es geht um jene Bedingungen, die es dem Einzelnen ermöglichen, sich als ein sittlich produktives Subjekt zu erfahren. Wo Partizipationsreaktanz nicht bekannt ist, lauert die Gefahr der Trägheit. Man mag hier durchaus an die Folgen so mancher „liberalen“ Erziehung denken, der jede Grenze abhanden gekommen ist. Beteiligungsmöglichkeiten können nicht einfach zugeteilt werden; sie verändern sich in dem Maße, wie sie genutzt werden oder auch nicht. Beteiligung ist nicht ohne Verantwortung zu haben: „Partizipieren kann nur, wer offensichtlich gewillt ist, […] für die Folgen des anstehenden Handelns gerade zu stehen und wer das entsprechende Wissen über die Folgen einer partizipativen Entscheidung nutzen oder erlangen kann. Wenn diese Kompetenz nicht vorhanden ist, den Akteuren aber rhetorisch Gestaltungsmacht zugestanden wird, dann sprechen wir von Pseudopartizipation“ (Oser/Biedermann 2006, 20).

Im Bildungsprozess geht es nicht um affirmative Aneignung der Welt, sondern deren Prüfung. Wenn Beteiligung mehr sein soll als Affirmation oder Konvention, müssen die Ziele selbst, auf die sich Beteiligung richtet, als Gegenstand ethischer Urteilsbildung und pädagogischer Reflexion begriffen werden. Zu fragen ist, woran der Einzelne überhaupt beteiligt werden soll und aufgrund welcher Vorstellung des Sozialen. Eine normative Überdehnung oder ein semantisch ausufernder Gebrauch des Beteiligungsgedankens können diesem schaden, ihn trivialisieren oder unbrauchbar machen. Alles und jedes wäre dann irgendwie Beteiligung und damit auch schon positiv konnotiert. Unaufrichtigkeit in den eigenen Worten und Taten, die sprichwörtlich gute Miene zum bösen Spiel, erlernte Hilflosigkeit oder bloße Passivität könnten individuelle Reaktionsstrategien sein, mit einer derartigen Situation umzugehen. In der Konsequenz wäre das Gegenteil von dem erreicht, was gerechte Beteiligung meint.

  1. Was umfasst ein Menschenrecht auf Bildung?

Die Fähigkeit, aktiv etwas beitragen zu können, bleibt abhängig von realen Teilhabemöglichkeiten; diese wiederum können auf Dauer nicht ohne ein sie stützendes Ethos gesichert werden, also nicht ohne gelebten Willenn, seine Fähigkeiten lebensdienlich und gemeinwohlförderlich einzusetzen. Hierfür notwendig ist das entsprechende Vermögen, etwas zum sozialen Leben beitragen zu können, aber auch die Fähigkeit, sein eigenes Handeln an dem auszurichten, was man als angemessen und gut erkannt hat. Beides sind Aufgaben der Bildung und Erziehung. Das Recht auf Bildung besteht aus drei Kernbereichen, die sich bereits in Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 finden lassen: Recht auf, durch und in der Bildung.

Bildung ist zunächst ein eigenständiges Menschenrecht, das die geistige Integrität des Einzelnen schützt und ihn vor intellektuellem Kontrollverlust bewahrt. Das Recht auf Bildung im engeren Sinne nimmt den Staat in die Pflicht, für eine hinreichende Beteiligung an Bildung zu sorgen. Das vom Sozialpaktausschuss der Vereinten Nationen entwickelte „4-A-Schema“ hat dazu beigetragen, die wegen mangelnder Justiziabilität kritisierten Sozialrechte zu konkretisieren. Dabei geht es (benannt nach den englischen Begriffen) um vier Merkmale: Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Annehmbarkeit und Adaptierbarkeit. Zu achten ist demnach darauf, dass funktionsfähige Bildungsinstitutionen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, dass sowohl in physischer als auch wirtschaftlicher Hinsicht deren Zugänglichkeit gesichert ist und dass die Bildungsangebote von hinreichender Qualität sind, das heißt: Sie sollten für Lernende und Eltern annehmbar, kulturell angemessen und qualitativ hochwertig sein. Und sie sollten sich veränderten Lebenswelten gegenüber anpassungsfähig erweisen.

Bildung ist sodann auch ein zentrales Befähigungsrecht zur Verwirklichung der anderen Menschenrechte, wie der Sozialpaktausschuss betont hat – wenn auch keineswegs das einzige, insofern die Menschenrechte unteilbar bleiben. Mit anderen Worten: Es geht um Beteiligung durch Bildung. In den verschiedenen Menschenrechtsverträgen konkretisiert sich dieser Anspruch in der Forderung nach umfassender Persönlichkeitsbildung und in einem eigenenständigen Recht auf Menschenrechtsbildung. Der Einzelne soll umfassend gefördert werden, ohne Uniformierung oder Einseitigkeit. Nur dann wird er zum Autor des eigenen, unvertretbaren Lebens werden können und frei entscheiden, welche Möglichkeiten er in seinem Lebensplan ausbaut und konkret realisiert.

Die Menschenrechte bedürfen der Förderung durch pädagogisches Handeln. Bei Menschenrechtsbildung geht es um Bildung über, für und durch die Menschenrechte: Gemeint sind die Vermittlung menschenrechtlicher Kenntnisse, die Befähigung zum Einsatz für die Menschenrechte sowie die Realisierung einer Erziehungspraxis, die sich selbst an den Menschenrechten orientiert. Menschenrecht ist zwar ein relevanter Bildungsinhalt, dessen Gehalt sich intentional ausdifferenzieren lässt, aber für sich genommen noch kein hinreichendes Bildungsziel. Als positives Recht müssen die Menschenrechte ausgelegt, angewandt und, insofern ihre konkrete positiv-rechtliche Ausformung geschichtlich-vorläufig bleibt, unter Umständen weiterentwickelt werden. Auch können menschenrechtlich begründete Ansprüche miteinander in Konflikt geraten. Daher bedarf es der Fähigkeit, über Form, Gehalt und Geltungsanspruch der Menschenrechte reflektieren sowie moralische Rechtsansprüche abwägen zu können. Neben den Grundrechten bleibt stets auf die Grundwerte zu reflektieren, die durch das Recht geschützt werden sollen. Der gelebte Wille zum Recht bleibt auf ein Ethos angewiesen, das rechtsimmanent nicht garantiert werden kann. Als säkulares Recht bleiben die Menschenrechte auf ein sie stützendes Ethos angewiesen. Menschenrechtsbildung kann ethische oder religiöse Bildung keinesfalls ersetzen, sondern bleibt auf Werterziehung und Sinnkommunikation unverzichtbar angewiesen. Daran ist zu erinnern gegenüber Versuchen, Religion weitgehend aus der öffentlichen Schule herauszuhalten, zugunsten einer vermeintlich neutralen Erziehung für Demokratie, Menschenrechte und Zivilgesellschaft, die gerade durch die Verleugnung weltanschaulicher Positionierung selbst zu einer zivilreligiösen Weltanschauung wird.

Beim Recht auf Bildung kommt schließlich noch ein dritter Aspekt ins Spiel, der seinem interaktiven Charakter geschuldet ist und sich so nicht bei allen anderen Menschenrechten finden lässt. Die Interessen, Bedürfnisse und Zuständigkeiten der pädagogischen Akteure müssen unter dem Maßstab der Freiheit zueinander in Beziehung gesetzt werden. Dabei geht es um einen sozialen Aushandlungsprozess, der aus gerechtigkeitstheoretischer Sicht nach Mitbestimmung verlangt, oder anders gesagt: Beteiligung in der Bildung. Zugleich muss sich der freiheitliche Verfassungs-, Rechts- und Kulturstaat auch selbst zurücknehmen können, indem er Möglichkeiten garantiert, individuelle Freiheit in nichtpolitischer, privater Form zu bestimmen. Andernfalls würde der Staat der Rechtsordnung gerade jene sittliche Autonomie entziehen, von der her sie ihren Sinn bezieht und die sie zu schützen beansprucht. Am deutlichsten artikuliert sich diese Forderung im Elternrecht, das die private Eltern-Kind-Beziehung vor überzogenem Zugriff des Staates schützt.

Pädagogisches Handeln wird stets personal gestaltet und erfahren. Beide – Schüler wie Lehrer – machen sich dadurch aber auch angreifbar und verletzbar. Zu sichern ist sowohl die Freiheit des Lernens als auch die Freiheit des Lehrens. Zu ersterer zählen die Abwehr menschenunwürdiger Erziehungsmittel, die Sicherung der Persönlichkeitsrechte der Schüler, z. B. bei der informationellen Selbstbestimmung, die Religions- Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Sicherung pädagogischer Wahlfreiheit. Der Schüler muss das vermittelte Wissen selbsttätig prüfen und bewerten können. Der Sicherung realer Wahlmöglichkeiten dient die Gründungsfreiheit nichtstaatlicher Bildungsträger in Verbindung mit einer staatlichen Institutsgarantie für das Privatschulwesen.

Zur Freiheit befähigen kann nur, wer selbst pädagogische Freiheit genießt. Diese ist ausdrücklich in Form einer Autonomie des Lehrenden zu schützen, nicht als Autonomie der Institution oder der Leitungsebene. Der Lehrer muss seine berufliche Aufgabe selbst auf Sinn hin auslegen und die zu vermittelnden Inhalte selbst durchdrungen und auf ihre Geltung hin befragen können. Die Freiheit des Lehrens konkretisiert sich im Schutz der Meinungsfreiheit, in einer hinreichenden materiellen, strukturellen und rechtlichen Unabhängigkeit sowie im Recht auf Koalitionsfreiheit in Verbindung mit einer Anhörungspflicht. Dies gilt sowohl für staatliche als auch nichtstaatliche Träger.

  1. An welchen Konfliktpunkten trennen sich bildungsethische Entwürfe?

Die drei genannten Aspekte zu unterscheiden, dient nicht allein ordnungschaffender Systematik. Die Dreiteilung stellt zugleich ein wichtiges Korrektiv für die Auslegung eines Rechts auf Bildung dar. Nur im ausgewogenen Zusammenspiel aller drei Kernbereiche kann ein Freiheitsrecht auf Bildung umfassend gesichert werden. Abschließend soll gezeigt werden, an welchen Stellen dieses Zusammenspiel aus dem Gleichgewicht geraten kann.

Bildung erscheint mitunter als neues Heilsversprechen einer säkularisierten Wissengesellschaft. Die Auswirkungen veränderter Bildungsprozesse werden sich zunächst einmal in veränderten Bildungsprozessen zeigen. Die Schule kann grundsätzlich genauso wenig ein Reparaturbetrieb für gesellschaftliche, außerhalb von ihr erzeugter Probleme sein, wie sie ein Hort pädagogischer Glückseligkeit ist. Als Institution der Gesellschaft hat sie Teil an deren Verwerfungen. Bildung trägt durch Stärkung der praktischen Urteilskraft dazu bei, dass Gerechtigkeit möglich wird, indem die Educandi befähigt werden, Fragen der Gerechtigkeit zu identifizieren, darüber zu reflektieren und daraus Schlüsse für ihr Handeln abzuleiten. Die Herstellung gesellschaftlicher Gerechtigkeit und auch von Gerechtigkeit im Bildungssystem bleibt hingegen ein politischer Auftrag. Bildungs- und Sozialpolitik haben grundsätzlich eine andere, voneinander unterschiedene Aufgabe. Eine solche Position führt zur bildungsethischen Selbstbeschränkung auf soziale Prozesse, die vorrangig bildungsbezogen zu erklären sind. Zu unterscheiden ist zwischen sozialen Problemen, die ursächlich auf Probleme in der Bildungsbiographie zurückzuführen sind, und solchen, für die „Bildungsarmut“ lediglich ein Auslöser ist. Andernfalls kann die Debatte um Bildungsgerechtigkeit zur Stellvertreterdebatte werden, in der Bildungsprobleme zur Lösung sozialer Fragen instrumentalisiert werden, vielleicht aufgrund sozialpolitischer Ratlosigkeit.

Wer Bildung hingegen stärker als eine Funktion gesellschaftlicher Entwicklung, wirtschaftlicher Produktivität oder sozialstaatlicher Stabilität in den Vordergrund rückt und Bildungspolitik als Teil vorsorgender Sozialpolitik betrachtet, wird den Kreis jener Fragen, die der bildungsethischen Reflexion überantwortet werden, sicher weiter ziehen. Stellvertretend mag hier Katja Neuhoffs Studie „Bildung als Menschenrecht. Systematische Anfragen an die Umsetzung in Deutschland“ (2015) stehen. Ausdrücklich schließt sich die Autorin in ihrer Dissertation, die am Erlanger Lehrstuhl für Menschenrechtspolitik entstanden ist, dem Reformverständnis Oskar Negts an, ohne allerdings dessen marxistische Grundierung zu reflektieren: „Reform“ – so Negt (2003, 7 – 18) – „ist im strengen Sinne immer Reform an der Gesellschaft, das heißt also Veränderung von Strukturverhältnissen der Gesellschaft. […] Reform ist eigentlich ein Begriff der Veränderung von Herrschafts- und Machtverhältnissen. Und wenn das nicht der Fall ist, dann ist das einfach ein usurpierter, ein angemaßter Begriff von Reform.“ Eine dergestalt konzipierte Sozialethik der Bildung beschränkt sich nicht auf die normative Beurteilung der Möglichkeitsbedingungen von Bildung. Vielmehr werden bildungsethische Forderungen in Dienst genommen für Ziele einer weitreichenden Gesellschaftsreform.

Dies zeigt sich exemplarisch an Neuhoffs Position zur Schulstrukturdiskussion, die sie als „äußerst polarisierend und polomisierend“ beklagt. Zwar will die Autorin zwischen einer pädagogischen Diskussion über erfolgversprechende Lehr-/Lern-Konzepte und „einer sozialethischen Diskussion über gerechte soziale und gesellschaftliche Institutionen“ unterscheiden, kommt dann aber zum Schluss: „Selbst wenn Schülerinnen an Hauptschulen“ – die Autorin verwendet durchgängig ein generisches Femininum – „optimale Lernbedingungen vorfinden und guten Lernerfolg erzielen, kann die Entscheidung, die Hauptschule als Schulform abzuschaffen, gerechtigkeitstheoretisch geboten sein, wenn nämlich der Hauptschulabschluss (trotz guter Kompetenzen) keine Anschlussfähigkeit ermöglicht“ (Neuhoff 2015, 202 [Fußnote 192]). Die Diskussion soll an dieser Stelle nicht fortgeführt, schon gar nicht entschieden werden. Festzuhalten bleibt allerdings, dass Neuhoff an dieser Stelle keine bildungsethische Gegenprobe vornimmt: Soll die Schule hier Probleme lösen, die möglicherweise an ganz anderer Stelle, beispielsweise auf Ebene des Berufssystems, der Sozialstruktur oder des Systems gesellschaftlich praktizierter Anerkennung, zu lösen wären? Und führen großflächig angelegte Strukturreformen, bei denen pädagogischer Lernerfolg letztlich gar keine Rolle spielt, vielleicht eher dazu, dass Exklusionsmechanismen verschoben statt abgebaut werden?

Im Hintergrund steht die Forderung nach einem inklusiven Bildungssystem. Neuhoff greift in ihrer Studie weit über die bestehenden rechtlichen Festschreibungen hinaus. So schreibt sie: „Wenngleich sich die Abschaffung der Hauptschule auf Basis geltenden Völkerrechts nicht forden lässt, ist menschenrechtssystematisch eine grundlegende Schulstrukturreform, in deren Zuge die Hauptschule abgeschafft und ein inklusives, methodisch-didaktisch diversifiziertes und lernzieldifferenziertes Regelschulsystem etabliert wird, die einzig sinnvolle und dem Menschenrecht auf Bildung am besten entsprechende Konsequenz“ (Neuhoff 2015, 202). Was sich hier zeigt, ist eine überschießende Interpretation der Menschenrechte, der sich Neuhoffs Studie verpflichtet sieht. Betont wird dabei der politische, nicht der juridische Charakter der Menschenrechte. Die menschenrechtlichen Forderungen werden durch eine egalitaristische Auslegung und ein positiv gefülltes Diskrimnierungsverständnis erheblich ausgedehnt. Dies soll exemplarisch an Forderungen aus Neuhoffs Studie verdeutlicht werden.

„Personen mit höherer Bildung und einem entsprechenden sozio-ökonomischen Status sind realiter an der Gestaltung der politischen und gesellschaftlichen Lebensverhältnisse stärker beteiligt und beurteilen die Realisierungschancen für ihre Ziele und Interessen durch politische Einflussnahme deutlich positiver […]“ (Neuhoff 2015, 247). Eine veränderte Bildungssozialpolitik müsse daher statusgruppenspezifische Defizite kompensieren und umfassend gleiche wirtschaftliche, soziale, rechtliche und politische Partizipationsmöglichkeiten herstellen. Damit dies erreicht wird, will Neuhoff die Rahmenverantwortung des Bundes stärken und so die „Gleichheit in der Rechtswahrnehmung im Bereich der Bildung“ (Neuhoff 2015, 265) gewährleisten. Ferner sei es legitim, im Blick auf Förderbedürfnisse der Kinder das Elternrecht durch eine „allgemeine Teilnahmeverpflichtung“ (Neuhoff 2015, 121) an frühkindlichen Bildungsangeboten zu begrenzen. Für die Elementarbildung wird volle Unentgeltlichkeit gefordert, ohne dass zwischen Bildungs- und Betreuungskosten unterschieden wird (vgl. Neuhoff 2015, 151 – 155). Die Gewährleistungspflicht des Staates im Bildungsbereich wird ausdrücklich mit einer „materialen Erfolgskomponente“ versehen: „Die Rechtfertigungspflicht im Falle, dass Schülerinnen die Schule ohne Bildungsabschluss verlassen, würde damit zu den Bereitstellern von Bildungsangeboten verlagert. Sie müssten nachweisen, warum bestimmte Schüler trotz eines qualitativ hochwertigen, methodisch-didaktisch diversifizierten und zieldifferenten Bildungsangebots das Ziel, zumindest die Grundbildung erfolgreich abzuschließen, nicht erreichen konnten“ (Neuhoff 2015, 165). Anders als in liberalen Begründungen der Menschenrechte soll zwischen öffentlicher und privater Sphäre weniger scharf getrennt werden; begründet wird dies mit einem umfassenden Bildungsbedürfnis von Kindern. Das Elternrecht wird zurückgenommen zugunsten der Schutzpflicht des Staates gegenüber einem eigenständigen Anspruch des Kindes auf Bildung und Erziehung (vgl. Neuhoff 2015, 174 – 179). Ferner wird der Staat zur Wahrung des Diskrimnierungsverbots verpflichtet, bereits präventiv Strukturen im Bildungsbereich, die Diskriminierung bedingen oder befördern, zu verändern, und durch Maßnahmen der Bewusstseinsbildung möglicher Diskriminierung aktiv entgegenzuwirken (vgl. Neuhoff 2015, 139 – 142).

Nicht alles, was moralisch Beachtung verdient oder für die Suche nach einem guten Leben relevant ist, kann auch in die Sprache des Rechts gekleidet werden. Eine juridische Rückbindung wirkt einer inflationären Berufung auf die Menschenrechte und einer ausufernden „Moralisierung“ entgegen. Verloren zu gehen droht bei einer überschießenden Interpretation der Menschenrechte eine Kultur des Maßes. Positive Leistungsansprüche des Staates müssen von der Gemeinschaft bereitgestellt werden, mittelbar werden sie auf deren einzelne Glieder umgelegt, beispielsweise über Steuern und Abgaben, aber auch über soziale Verhaltenserwartungen oder Normvorstellungen. Ins Übermaß gesteigerte Gerechtigkeitsansprüche können die reale Wahlfreiheit des Einzelnen erheblich beschneiden. Die individuelle Freiheit würde letztlich durch Gleichheit absorbiert, der Staat drohte zum bevormundenden und vermutlich auch finanziell chronisch überforderten Versorgungsstaat zu degenerieren. Die Forderung an den Staat, die Freiheitsvorkehrungen für jedermann zu sichern, fordert nicht tatsächliche Gleichheit, sondern den rechtfertigenden Grund für Ähnlichkeit oder Verschiedenheit. Die Gefahr einer pädagogischen Kontrollgesellschaft lauert dort, wo die Anpassungsfähigkeit des Individuums unterschätzt, die Steuerungskraft des Staates im Bildungsbereich aber überschätzt wird. Der Einzelne hat das Recht, seinem Bildungsstreben nachzugehen, und er hat das menschenrechtlich verbürgte Recht, hierbei von der Gemeinschaft unterstützt zu werden. Er kann allerdings nicht erwarten, dass die Bildungsangebote in allem an seine individuellen Bildungsvorstellungen angepasst oder auf seine spezifischen Bedürfnisse hin zugeschnitten werden – schon deshalb, da ein Bildungssystem so plural, offen und flexibel gehalten sein muss, dass es unterschiedlichen Erwartungen gerecht zu werden vermag.

Gerade eine „Politik und Pädagogik der egalitären Differenz“ (Stängle) läuft Gefahr, am konkreten Schüler vorbeizugehen. Paradiesisch mutet der „Traum von einer inklusiven Bildungslandschaft“ an, den Hans Wocken schildert: einer Bildungslandschaft, „in der es weder Gymnasien, noch Sonderschulen noch auch Privatschulen gibt. Es ist der Traum von einem inklusiven Leben, das alle Altersstufen und alle Lebensbereiche vom Kindergarten über die Schule bis hin zu Beruf und Freizeit umfasst. Und es ist der Traum von einer inklusiven Gesellschaft, die keine marginalisierten Grupen, keine Diskriminierungen […] mehr kennt“ (Wocken 2009, 17 – 18). Wirklich ein Paradies!? Oder nicht doch eher das Schreckensbild einer totalitären, uniformierten Gesellschaft? Vielerorts ist Inklusion schon mehr als ein Traum, und zwar ein hektisch umgesetztes politisches Programm, das vor allem auf der Makroebene ansetzt, aber enorme Auswirkungen auf Einzelschule und Unterricht hat, und zugleich ein Programm, das alte oder neuerliche Exklusionsprozesse vielfach eher verschleiert als freilegt oder überwindet. Gleichwohl soll die Kritik am gegliederten Schulsystem mit der Forderung nach einem „Recht auf Inklusion“ neu aufgerollt werden. Ein Unterschied wird dabei vielfach verkannt: Zu trennen ist zwischen dem Wesensgehalt, der restrikten Norm, des Rechts auf Bildung, die universale Gültigkeit besitzen, und seinen interpretierenden Prinzipien, die immer nur eine historisch-vorläufige Gültigkeit für sich reklamieren können und über die weiterhin ein fachlicher und öfferntlicher Diskurs möglich sein muss.

Inklusion ist gerade kein Recht, sondern ein interpretierendes Prinzip, das die Auslegung der Menschenrechte leitet. Solche Prinzipien sind durchaus normativ gehaltvoll, müssen aber kontextuell präzisiert werden. Sie sind nicht als Gegensatz zum universalistisch gefassten Recht auf Bildung zu verstehen, sondern dessen Ausdifferenzierung und Spezifizierung im partikularen Raum der verschiedenen Bildungssysteme und Bildungspolitiken. Auch Förderschulen oder Gymnasien könnten dabei weiterhin Platz finden. Im Zuge der genannten Unterscheidung bleibt das universale Recht auf Bildung so offen bestimmbar, dass es politisch ausgelegt, ethisch ausgestaltet und kontextuell realisiert wird, ohne dass die dabei jeweils in Anschlag gebrachten Prinzipien die volle Begründungslast eines universellen Menschen- und Grundrechts tragen müssen. Eine solche Unterscheidung mindert nicht die Relevanz des Menschenrechts, sondern entspricht dessen Anliegen, denkbar weite Spielräume für die Ausgestaltung individuell gelebter Freiheit zu eröffnen.

Es geht um eine Freiheit im Denken und Handeln, die dem Einzelnen Großes zutraut und die das Individuum zur Selbsttätigkeit freisetzen und nicht betreuen will, die zum Selbstdenken herausfordert und Mut zum eigenen Gedanken weckt, die um den Ernst des Daseins weiß und jene Kräfte stärkt, die notwendig sind, sich Gruppendruck und dem Zwang zur Konvention zu entziehen. Zu dieser Freiheit zu befähigen, bleibt die vorrangige Aufgabe jeder Schule, auch und gerade des Gymnasiums.

 

Bericht des Sonderberichterstatters für das Recht auf Bildung (2007), Abs. 48.

Gerhard Kruip: Bildungsgerechtigkeit zwischen Ökonomie, Recht, Bildungswissenschaft, Pädagogik und Ethik, in: Peter Schallenberg, Arnd Küppers (Hgg.): Interdisziplinarität der Christlichen Sozialethik, Paderborn 2013, S. 153 – 166.

Oskar Negt, Jürgen Klausenitzter: Über den betriebswirtschaftlichen Imperialismus im Bildungswesen und die Schwierigkeiten, Alternativen zu entwickeln, in: Widersprüche – Zeitschrift für sozialistische Politik im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialbereich 23 (2003), H. 89, S. 7 – 18, zit. nach: Katja Neuhoff 2015, S. 219.

Katja Neuhoff: Bildung als Menschenrecht. Systematische Anfragen an die Umsetzung in Deutschland, Bielefeld 2015.

Fritz Oser, Horst Biedermann: Partizipation – ein Begriff, der ein Meister der Verwirrung ist, in: Carsten Quesel, Fritz Oser (Hgg.): Die Mühen der Freiheit. Probleme und Chancen der Partizipation von Kindern und Jugendlichen, Zürich/Chur 2006, S. 17 – 37.

Andreas Poenitsch: Bildung – Menschenrecht – Reformpolitik. Überlegungen zu deren Verhältnis, in: Marianne Heimbach-Steins, Gerhard Kruip, Axel Bernd Kunze (Hgg.): Bildung, Politik und Menschenrecht. Ein ethischer Diskurs, Bielefeld 2009, S. 17 – 32.

Gabriel Stängle: Auswege aus dem Inklusionsdilemma – „Differenz“ und „Umarmung“ als anthropologische und pädagogische Kategorien im Inklusionsdiskurs [unveröffentlichtes Manuskript].

Hans Wocken: Inklusion und Integration. Ein Versuch, die Integration vor der Abwertung und die Inklusion vor Träumereien zu bewahren, Frankfurt a. M. 2009, in: www.hans-wocken.de/Wocken-Frankfurt2009.doc, S. 17 – 18 [Zugriff: 4. Oktober 2015].

(Vortrag vor dem Wiss. Beirat des Deutschen Philologenverbandes am 9. Okt. 2015 in Berlin, eine erweiterte Fassung ist als Sammelbandbeitrag im Druck.)