Kommentar: Kirchen werden mit ihrem neuen Migrationspapier „Migration menschenwürdig gestalten“ ihrer politischen und sozialethischen Verantwortung nicht gerecht

Rund fünfundzwanzig Jahre nach ihrem ersten gemeinsamen Migrationspapier haben die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen am 21. Oktober 2021 ein Nachfolgedokument mit dem Titel Migration menschenwürdig gestalten (Gemeinsame Texte; 27) herausgebracht. Der Text soll – wie die großen Kirchen es ausdrücken – so etwas wie ein „migrationsethischer Kompass“ sein.

In dem Papier findet sich manches von dem wieder, was die politische wie innerkirchliche Debatte seit Beginn der Migrationskrise im Sommer 2015 geprägt hat, etwa die Kontroverse um gesinnungs-und verantwortungsethische Positionen. Das Dokument selber lehnt es ab, zwischen moralischer Gesinnung und politischer Verantwortung einen Gegensatz zu konstruieren. Allerdings scheitern die Autoren des Migrationswortes an ihrem eigenen Anspruch. Vielmehr gleitet das Papier an vielen Stellen in politischen Kitsch ab. Armut, Gewalt und Krieg seien „Treiber der Migration“ (S. 111). In einer Welt, in der all dies nicht mehr vorkomme, „bräuchte sich keine Gesellschaft Sorgen um zu viel Ein- oder Auswanderung zu machen“ (ebd.). Ja, endlich – möchte man ausrufen: Warum ist bisher noch niemand auf diese Idee gekommen!?

Man sollte von den beiden großen Kirchen erwarten dürfen, dass sie sich auf höherem Niveau zu komplexen politischen Fragen äußern. Schon die empirische Grundlage überzeugt nicht: Das Schleuserunwesen als schmutziges Geschäftsfeld der Organisierten Kriminalität lebt davon, dass ein gestiegenes Wohlstandsniveau in den Herkunftsländern ausgenutzt wird. Dann fällt bei der sozialethischen Urteilsbildung einmal mehr auf, wie wenig die Sorge um gesicherte Staatlichkeit eine Rolle spielt. Der Staat erscheint vor allem als Adressat sozialer Leistungen und gesellschaftlicher Teilhabechancen. – Nur am Rande: Angesichts einer ressentimentsgeladenen Corona- und Impfpolitik, die einem Teil des eigenen Volkes soziale Teilhaberechte entzieht, Ungeimpfte zu Sündenböcken abstempelt und die Entscheidungsfreiheit des eigenverantwortlichen Subjekts verneint, sucht man ähnliche Worte der Kirchen und der Sozialethik vergeblich. Angesichts der Unteilbarkeit von Menschenrechten steigert dies gegenwärtig nicht die Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit der kirchlichen Sozialverkündigung.

Staatliche Leistungsfähigkeit ist kein fester Besitzstand, um sie muss immer wieder neu gerungen werden. Bei der Pressekonferenz zur Vorstellung des Papiers sagte die Münsteraner Sozialethikerin Marianne Heimach-Steins, eine der Mitverfasserinen: „Auf jeder Seite aller möglichen (politischen) Grenzen befinden sich Menschen.“ Keine Frage. Dies erübrigt aber nicht, danach zu fragen, welchen Wert gesicherte Grenzen für die Handlungsfähigkeit des Staates, die Rechtssicherheit, die Stabilität und den kulturellen Frieden eines Landes haben. Ein Grund, dass solche Fragen im Dokument weitgehend ausgeblendet werden, ist in einem diffusen Ethos weltweiter Geschwisterlichkeit zu suchen, wie es in der jüngsten päpstlichen Sozialverkündigung verstärkt hervorgehoben wird und das immer wieder im Papier durchscheint – mit der Folge, dass eine klare Vorstellung von den Aufgaben des Staates nicht zu erkennen ist. Doch nur ein handlungsfähiger Staat wird auf Dauer auch die Menschenrechte schützen können.

Ein weiterer Grund ist eine Idealisierung gesellschaftlicher Vielfalt, die das gesamte Dokument durchzieht und kulturelle Konflikte weitgehend ignoriert. Sofern von letzteren die Rede ist, geschieht dies allenfalls in Halb- oder Nebensätzen. Zählen Koranschulen, Verschleierung von Frauen, Ablehnung von Homosexualität oder islamisch motivierter Antisemitismus auch zur gewollten Zunahme gesellschaftlicher Vielfalt? Dass eine „Willkommenskultur“ nicht immer gelingt, wird „rechtspopulistischen“ Einflüssen auf die Debattenkultur angelastet. Einmal mehr zeigt sich hier die Strategie, unliebsame Positionen abzustempeln und von vornherein aus dem öffentlichen Diskurs auszugrenzen. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den realen Konflikten einer immer inhomogener werdenden faktischen Einwanderungsgesellschaft findet sich nicht. Man muss an dieser Stelle gar nicht auf Ehrenmorde, die Vorgänge der bekannten Kölner Silvesternacht oder spektakuläre Gewaltangriffe anspielen, genügen kann schon ein Blick in eine der gar nicht mehr so wenigen Schulen, in denen die Mehrzahl der Schüler mittlerweile nicht mehr Deutsch als Muttersprache spricht.

Wer, wie im Migrationspapier der Fall, Einbürgerung erleichtern will und Anpassungsanforderungen von Zugewanderten kleinredet, wird den Integrationswillen bremsen, damit aber künftige kulturelle Konflikte noch verstärken. „Viele Formen der Migration verweisen auf international ungelöste Probleme fairer Teilhabe“, so Heimbach-Steins bei Vorstellung des Papiers. Das mag sein, kann aber kein Grund sein, sich vor unangenehmen Entscheidungen auf staatlicher Ebene zu drücken. Denn fehlender Wille zu einer robusten Migrations- und Einwanderungspolitik wird die äußere wie innere Sicherheit nicht befördern.

Die vereinfachende, schöngefärbte Sicht auf gesellschaftliche Vielfalt wird durch eine kanonisch ausgerichtete biblische Grundlegung verstärkt, die sich selektiv und gelenkt ausnimmt. So werden Texte aus dem Alten Testament, die Fremdheit und Abgrenzung betonen, weitgehend ausgespart. Die Auswahl der herangezogenen Bibelstellen wirkt durch die politische Grundlinie des Papiers beeinflusst. So wird man in der Bibel aber auch nur das finden, was man finden will.

Ferner betreibt das Papier die mindestens seit 2015 bekannte Camouflage, wenn über Migration gesprochen wird. Einerseits ist immer wieder von Asyl- und Schutzsuchenden die Rede. Andererseits wird gleich zu Beginn das Narrativ vom Einwanderungsland Deutschland gleichsam als Vorzeichen vor das gesamte Papier gesetzt. Beide Themen wären bei einer sorgfältigen ethischen Abwägung deutlich zu unterscheiden. Und wenn schon von einem Einwanderungsland gesprochen wird, müsste redlicherweise darüber reflektiert werden, dass dies für Deutschland allenfalls de facto gilt. Denn bis heute gibt es keine Einwanderungspolitik im engeren Sinne. Auch der von einer künftigen Ampelkoalition ins Auge gefasste „Spurwechsel“ zur Gewinnung von Fachkräften fußt auf der Asylpolitik.

Die grüne Kanzlerkandidatin erklärte im Wahlkampf, sie wolle im Kanzleramt lernen. Was vielleicht sympathisch rüberkommen sollte, bleibt ein politisch gefährlicher Dilettantismus. Und wer Migration als „Lernort staatlicher […] Aufgaben“ (S. 96) verniedlicht, wie die Autoren des Migrationspapiers, verkennt die gewaltigen Anstrengungen,  die notwendig sind, ein geordnetes staatliches Gemeinwesen auf Dauer zu sichern. Das Papier verheddert sich auch an anderen Stellen in seiner eigenen Bildsprache.

So wird der eingangs schon erwähnte „migrationsethische Kompass“ als Aufgabe bezeichnet (S. 96). Oder es heißt, mit einem solchen Kompass könnten „notwendige Abwägungen und Entscheidungen getroffen werden“. Ein Kompass ist keine Aufgabe und trifft auch keine Entscheidungen. Er bleibt ein Hilfsmittel, das Seefahrer dabei unterstützt, den rechten Weg zu finden. In diesem Fall: ein Hilfsmittel, mit dem komplexe politische und ethische Probleme beurteilt werden können. Dies allerdings nur dann, wenn ein solches Hilfsmittel auch sachgerecht angewandt wird.

Doch krankt das Migrationspapier daran, dass dieses methodisch äußerst dürftig bleibt. Zwar wird im Papier an verschiedenen Stellen von der Notwendigkeit differenzierter Abwägungen gesprochen, so heißt es etwa im fünften Kapitel: „Auf allen Ebenen der ethischen Reflexion wie der politischen Gestaltung von Migration ist dabei ein verantwortliches Abwägen zwischen verschiedenen Gütern notwendig und unvermeidlich“ (S. 96). Nur gerade eine solch verantwortliche, differenzierte Güterabwägung wird im Papier nicht geleistet. Es  fehlt eine gründliche, unvoreingenommene Wahrnehmung der gravierenden Wertkonflikte, die mit Migration einhergehen, und der damit verbundenen Folgen. Der Text spricht von ethischen Vorzugsregeln, die helfen, zwischen „dem Gebotenen und dem Möglichen“ (ebd.) zu unterscheiden; überzeugend angewandt werden sie aber nicht. Dies mag zwei Gründe haben:

Zum einen fehlt den Autoren des Papiers die notwendige Haltung, abweichende Positionen unvoreingenommen, auf Basis des Selbstverständnisses des Gegenübers wahrzunehmen. Eine differenzierte Güterabwägung setzt voraus, überhaupt erst einmal damit zu rechnen, dass der andere, der eine abweichende Position vertritt, für diese ebenfalls gute Gründe haben könnte. Erst dann kann um das bessere Argument ernsthaft gerungen werden. Dies gelingt aber nicht, wenn Gegenpositionen etwa vorschnell als „populistisch“ etikettiert und aussortiert werden.

Zum anderen liegt dem Migrationspapier von an Anfang an eine Perspektivverengung zugrunde, die aus der begrenzten Auswahl des benutzten Instrumentariums für die sozialethische Orientierung herrührt. Wenn migrationsethische Konflikte allein mit einem migrationsethischen Kompass angegangen werden, können Probleme rechts und links davon gar nicht erst wahrgenommen werden.  So bleiben staatliche, wirtschaftliche, sicherheitspolitische oder auch kulturstaatliche Fragen im Migrationspapier merklich unausgeleuchtet. Doch ungeregelte oder illegale Migration hat gravierende Auswirkungen, die weit über den engeren Bereich der Asyl-, Ausländer- oder Einwanderungspolitik hinausreichen. Eine künstliche methodische Blickverengung führt dazu, dass Problemlagen verkürzt wahrgenommen werden und die Antworten am Ende einseitig oder verkürzend ausfallen.   

Das christliche Staatsdenken war zu Recht von Vorbehalten gegen ein politisches Schwärmertum gezeichnet, wie es sich gegenwärtig im diffusen Ideal eines globalen Gemeinwohls oder weltweiter Geschwisterlichkeit zeigt. „Fratelli tutti“ lässt grüßen.

Das Papier benennt am Ende einen beeindruckenden Katalog im Zusammenhang mit Migration zu gestaltender politischer Aufgaben – das ist richtig. Soll dies gelingen, bräuchte es allerdings in der migrationsethischen Debatte eine breitere Wahrnehmung der Konfliktlagen, mehr Realismus und ein erneuertes Bewusstsein für Notwendigkeit und Wert staatlichen Handelns. Das Migrationspapier der Kirchen fasst sein Ideal einer künftigen „Weltmigrationsordnung“ – kleiner geht es offenbar nicht – in zwei Grundsätzen zusammen, die wohl an John Rawls und desen Gerechtigkeitstheorie erinnern sollen: „(1) Niemand sollte gezwungen sein, aus seiner alten Heimat auswandern zu müssen. (2) Jeder und jedem sollte es möglich sein, in eine neue Heimat einwandern zu können“ (S. 111). Die beiden Grundsätze sollen vermutlich elementar wirken, bleiben in ihrem systematischen Stellenwert aber unklar, was ein mögliches politisches Radikalisierungspotential verschleiert. Denn auch wenn die Autoren betonen, diese beiden Grundsätze ließen sich „nicht eins zu eins in nationale Politik“ (ebd.) umsetzen, liefe ein solches Migrationsregime über kurz oder lang auf eine unbegrenzte Niederlassungsfreiheit hinaus. Eine solche Utopie mag am akademischen Schreibtisch fernab vom Getümmel der Welt vielleicht leicht formuliert werden, dem Alltag einer Mehrheit der Kirchenmitglieder dürfte sie nicht entsprechen. Und wie in einer solchen Welt, verlässliche staatliche Institutionen, demokratische Teilhabe, kulturelle Stabilität und gesellschaftliche Solidarität noch organisiert werden sollten, bleibt ebenso fraglich. Eine solche Welt liefe auf beständige Verteilungskämpfe und politische Aushandlungsprozesse hinaus, und damit auf permanente Überforderung.

Naturwissenschaftlich-technische Frühbildung: Zwölf Jahre „Forschen und Experimentieren“ in der baden-württembergischen Erzieherausbildung – Kooperation ist verlängert worden

Stärkung der Kompetenzen im MINT-Bereich für angehende Erzieherinnen und Erzieher

Vereinbarung zur weiteren Kooperation in der Technik-ErzieherInnen-Akademie (TEA) zwischen Südwestmetall, dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport sowie der Stiftung „Haus der kleinen Forscher“ unterzeichnet.

Stuttgart, den 14.10.2021. Bereits seit 2009 besteht zwischen dem Arbeitgeberverband Südwestmetall, dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport sowie der bundesweiten Stiftung „Haus der kleinen Forscher“ die Vereinbarung, sich in der Ausbildung angehender pädagogischer Fachkräfte gemeinsam zu engagieren und die Vermittlung von MINT-Inhalten zu fördern. Seit 2012 haben alle Fachschulen für Sozialpädagogik landesweit die Möglichkeit, ihren Schülerinnen und Schülern durch das Angebot des Wahlpflichtfachs „Forschen und Experimentieren“ eine weitergehende Auseinandersetzung mit MINT-Inhalten zu ermöglichen. Diese Vereinbarung wurde heute zum vierten Mal verlängert.

Die im Rahmen der Unterzeichnung präsentierten MINT-Projekte aus dem Unterricht der Ev. Fachschule in Weinstadt-Beutelsbach sowie der Mettnau-Schule Radolfzell unterstrichen eindrucksvoll das Engagement der Schulen in diesem Kontext und gewährten einen Einblick in die Praxis.

Staatssekretär Volker Schebesta MdL lobt die TEA: „Wir freuen uns, dass TEA weitergeführt wird und damit die Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher gestärkt wird. Die naturwissenschaftlich-technische Bildung ist auch im frühkindlichen Bereich wichtig. Sie stellt das Verstehen von Phänomenen in das Zentrum – so können die Erzieherinnen und Erzieher die Kinder schon früh für Naturwissenschaft und Technik begeistern.“

„Die TEA ist seit einem Jahrzehnt eine absolute Erfolgsgeschichte“, so der für Bildungspolitik verantwortliche Geschäftsführer von Südwestmetall, Stefan Küpper. „Sie hat mit den Grundstein für eine nachhaltige Verankerung von MINT in der frühkindlichen Bildung in Baden-Württemberg gelegt. Das macht uns durchaus stolz, ist uns aber vor allem Ansporn hier nicht nachzulassen“, so Küpper. 2

Mit der auf Initiative von Südwestmetall geschaffenen TEA werden Lehrkräfte in der Umsetzung dieser Inhalte qualifiziert und unterstützt. Die Bedeutung von MINT-Themen schon in der Ausbildung pädagogischer Fachkräfte wird durch die erneute Unterzeichnung der weiteren Kooperation deutlich. Aufgrund sehr positiv gemachter Erfahrungen der letzten Jahre bringen sich die Partner auch weiterhin durch geeignete Bildungsangebote in das Projekt ein und gewähren so eine nachhaltige Unterstützung in der MINT-Bildung angehender Erzieherinnen und Erzieher.

Information zur Initiative „Südwestmetall macht Bildung“

Die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen hängt entscheidend von der Qualifikation der Menschen ab. Deshalb engagiert sich der Arbeitgeberverband Südwestmetall mit der Initiative „Südwestmetall macht Bildung“ in allen Bereichen der Aus- und Weiterbildung. „Südwestmetall macht Bildung“ entwickelt Konzepte entlang der gesamten Bildungsbiografie – angefangen in Kindergärten und Schulen über Hochschulen bis hin zu Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Durchgeführt wird „Südwestmetall macht Bildung“ vom Bildungswerk der Baden- Württembergischen Wirtschaft e. V.

„Südwestmetall macht Bildung“ steht für ein konsequentes Engagement in allen Phasen der Bildungsbiographie.

Dabei setzen wir Impulse in sieben Themenclustern:

• Förderung von MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik)

• Qualität in der Schule

• Ökonomische Bildung und Berufsorientierung

• Übergang in die Ausbildung

• Kooperationen von Hochschulen und Wirtschaft

• Aus- und Fortbildung von Pädagogen

• Familie und Frühförderung

(Maria Leinweber; Quelle: gemeinsame Pressemitteilung der Initiative Südwestmetall macht Bildung, des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg und der Stiftung Haus der kleinen Forscher)

Schlaglicht: Moralisierung ist noch keine Moral – oder: Fähigkeit zur differenzierten, sorgfältigen Güterabwägung geht verloren

Deutschland diskutiert weiter über den Umgang mit Corona. Sollen in den Schulen weiterhin Masken getragen werden oder nicht? Die Kinderärzte sind sich über diese Frage uneins, die Lehrerverbände dafür, Teile der Elternschaft protestieren gegen die Maskenpflicht. Auch an der Impffront gibt es keine Ruhe. Während Slowenien eine solche im Öffentlichen Dienst vorerst ausgesetzt hat, fordert die Deutsche Krankenhausgesellschaft ein Votum des Nationalen Ethikrates ein. Wobei sich die Krankenhauslobbyisten, so darf wohl unterstellt werden, ein zustimmendes Votum wünschen würden. Und wenn man die Stimmungslage im gegenwärtigen Coronadiskurs bedenkt, ist die Befürwortung einer Impfpflicht alles andere als ausgeschlossen.

Befrieden würde ein Votum des Ethikrates die gesellschaftliche Lage nicht. Und „Edelfeder“ Heike Schmoll liefert in der Frankfurter Allgemeinen vom 5. Oktober 2021 („Nicht wieder zulasten der Kinder“, S. 1) den exemplarischen Beleg, warum dies vermutlich so wäre. Normative Urteile haben immer, mindestens unausgeprochen, einen empirischen Anteil. Und hierüber wird nicht unvoreingenommen und plural diskutiert. Der Coronadiskurs hierzulande bleibt vermachtet und einseitig. So schreibt Heike Schmoll einmal mehr: „Denn die Infektionszahlen werden steigen, weil die Impfquote unter den Erwachsenen noch viel zu niedrig ist.“ Die Schuldigen stehen fest: Es sind die „Impfunwilligen“, deren verantwortliche und selbstbestimmte Entscheidung nicht mehr akzeptiert werden soll. Abweichende medizinische oder virologische Stimmen, die vorsichtiger über den Zusammenhang von Impfquote und Infektionszahlen urteilen, werden gar nicht erst geprüft oder von vornherein aus dem Diskurs ausgeschlossen.

Und es geht weiter: Schmoll hält die „Verweigerungshaltung einiger Erwachsener“ für „kaum nachvollziehbar“. Ihr moralisierendes Verdikt ist klar: Es sei nicht einzusehen, warum „die Schwächsten der Gesellschaft“ – also Kinder und Jugendliche – deswegen das Nachsehen haben sollen. O sancta simplicitas, ora pro nobis! – möchte man ausrufen. Unser Land hat in der Coronakrise Anstand und Würde verloren – und die Fähigkeit zu differenzierter ethischer Abwägung. Was sich schon in der Migrationskrise zeigte, wird auch in der Coronakrise mehr als deutlich: Gravierende Wertkonflikte werden nicht mehr als solche gesehen. Einzelne Güter werden absolut gesetzt. Vorschnelle Urteile ersetzen die sorgfältige Abwägung. Ethische Vorzugsregeln oder das Instrument Praktischer Konkordanz werden außer Acht gelassen. Moralisierende Argumente („die Schwächsten“) hebeln eine rationale Güterabwägung aus. Nicht zuletzt zeigt sich hier die fatale Tendenz, Kinderrechte um einer billigen Moral willen leichtfertig höher zu gewichten als andere Menschenrechte.

Treten verschiedene menschenrechtlich begründete Ansprüche zueinander in Konkurrenz, so können derartige Konflikte nur im Geist der Menschenrechte selbst gelöst werden. Dem Prinzip der Praktischen Konkordanz folgend, müssen Rechtsgüter bei Normenkollisionen einander so zugeordnet werden, dass keines von ihnen einfach ausgeblendet wird. Die simultane Optimierung soll verhindern, dass ein einzelnes Menschenrecht durch vorschnelle, einseitige Güterabwägung zulasten anderer verwirklicht wird. Auch dürfen um der für alle gleichen Menschenwürde willen nicht die Menschenrechte der einen gegen die der anderen ausgespielt werden. Schüler und Lehrer besitzen das gleiche Recht auf körperliche Unversehrtheit. Daher muss ein vernünftiger, maßvoller Ausgleich zwischen dem Gesundheitsschutz der Lernenden und der Arbeitssicherheit der Lehrenden gefunden werden. Menschenrechte sind kein Verschiebebahnhof nach dem Motto: Die Schüler – so Schmoll – hätten lange genug Entbehrung ertragen müssen, nun müssen die Kinderrechte Vorrang vor den Menschenrechten der Lehrkräfte erhalten. Gutgemeint ist noch nicht gut gemacht. Moralisierung ist noch keine Moral, und schon gar nicht ethische Reflexion.

Wo einzelne Güter absolut gesetzt werden, ist einer ethischen Güterabwägung von vornherein der Boden entzogen. Der Staat hat für Gesundheitsschutz zu sorgen, absoluter Gesundheitsschutz ist allerdings nicht die Aufgabe des liberalen Rechts- und Verfassungsstaates – ja, er wäre sogar verfassungswidrig, worauf Verfassungsrechtler wie Oliver Lepsius hingewiesen haben. Die Verfassung erwartet keine absoluten Wertsetzungen, sondern fordert von den politisch Verantwortlichen eine differenzierte Abwägung unterschiedlicher Rechtsgüter.

Eine Impfung bleibt immer ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Im freiheitlichen Rechts- und Verfassungsstaat bleibt die freiwillige Einwilligung des Einzelnen hierfür grundsätzlich notwendig. Dies gilt umso mehr für neue, genbasierte, in ihren Langzeitwirkungen nur unzureichend erforschte Impfstoffe, die über den Weg einer verkürzten Notfallzulassung auf den Markt gekommen sind. Bis heute liegt keine Regelzulassung vor; zudem ist ihre Wirksamkeit deutlich begrenzter, als so manche Versprechen in der öffentlichen Debatte glauben machen wollen. Impfpflichten bleiben immer höchst begründungspflichtig und nur in starken Krisensituationen als ultima ratio moralisch zulässig. Es gibt erhebliche Zweifel, dass eine Impfpflicht angesichts der aktuellen Impfstoffe und der gegenwärtigen Gefährdungslage verhältnismäßig, effizient und zielführend wäre.

„Nicht wieder zulasten der Kinder“, wie Schmoll ihren Kommentar genannt hat, wird der Schwere des Wertkonflikts, der hier verhandelt wird, nicht gerecht. Es sagt viel über das Diskursniveau im Land aus, wenn im sogenannten Qualitätsjournalismus auf derart simple Weise argumentiert und Stimmung gemacht wird.

Der gegenwärtige Umgang mit der Coronalage im Land wird das gesellschaftliche Klima weiter spalten und den öffentlichen Diskurs weiter polarisieren. Für einen Weg der Versöhnung wäre es dringend notwendig, ein Gespür zurückzugewinnen für die gravierenden Wertkonflikte, mit denen wir es in der Tat zu tun haben. Über über diese muss rational, nicht moralisierend geredet werden. Und zu einer rationalen, methodisch sorgfältigen Güterabwägung gehört auch, dass die Sachlage in ihrer Komplexität und Vielstimmigkeit unvoreingenommen wahrgenommen wird. Abweichende Stimmen dürfen nicht von vornherein aus dem Diskurs ausgeschlossen werden. Unterschiedliche Positionen und Argumente müssen sorgfältig geprüft werden. Sind hochrangige Rechtsgüter – wie die körperliche Unversehrtheit – berührt, müssen Zweifel und abweichende Meinungen angemessen in die ethische Entscheidungsfindung eingebunden werden. Im Falle der Coronaimpfung heißt das: Jeder, der sich impfen lassen möchte, sollte dies tun können, aber niemand darf dazu gezwungen werden.

Wo die Unverfügbarkeit über den eigenen Körper angegriffen wird, steht viel auf dem Spiel, sehr viel: die Achtung vor dem freien Subjekt, die Humanität unseres Zusammenlebens und die Qualität einer freiheitlichen Verfassungsordnung. Wir sollten die Wertordnung unserer Verfassung nicht durch undurchdachte Moralisierung verspielen, sonst könnte es ein böses Erwachen geben: Ein vermeintlich fürsorglicher Etatismus könnte sich am Ende als autoritär und wenig lebenswert erweisen.

Schlaglicht: Neues Dienstrecht für Dienstleistungsberufe?

Der Eisenbahnerstreik ist vorerst beendet, auch wenn der Streit um das Tarifeinheitsgesetz und die Frage, wer im Bahnkonzern die meisten Beschäftigten gewerkschaftlich vertritt, nocht nicht ausgestanden ist.

Besitzen Eisenbahner eine „systemrelevante“ Funktion? Das Wort gehört zu jenen Vokabeln, die in der Coronakrise nach oben gekommen sind. Ja, sagen viele. Zahlreiche Pendler sind auf die Bahn angewiesen. Lieferketten sind vom Güterverkehr abhängig. Und so hat sich im Windschatten des Eisenbahnerstreiks eine Debatte entwickelt, die angesichts von Corona-, Klima- und Wahlkampfdebatten in ihrer Sprengkraft viel zu wenig beachtet wurde.

In der Daseinsvorsorge dürfe es keinen Streik mehr geben. Denn, so ist immer wieder zu hören, treffe ein Streik in öffentlichen Dienstleistungsberufen die Falschen: nicht den Unternehmer, sondern die Bevölkerung, die Leistungsempfänger. Und diese seien darauf angewiesen, dass die öffentlichen Leistungen reibungslos funktionierten (nur am Rande: kein Wort davon, dass auch Streiks in der Industrie oder im Handel ebenfalls Auswirkungen auf Dritte haben). Einer, der dieser Sichtweise folgt, ist der Eisenbahningenieur Klaus Huber (Eisenbahn-Kurier 10/2021, S. 49 – 51) – sein Tenor: Deutschland brauche ein neues, modernisiertes Dienstrecht für Dienstleistungsberufe. Das Streikrecht müsse nachziehen und an die Privatisierungen, die seit den Neunzigerjahren vollzogen wurden, angepasst werden.

Man könnte wohl auch sagen: eingeschränkt werden. Offenbar fällt Huber und anderen, die diese Forderung vertreten, der Widerspruch gar nicht auf, in den sie sich mit ihrer Forderung begeben: Auf der einen Seite soll sich der Staat aus dem Bereich der Daseinsvorsorge heraushalten, soll dieser privatisiert werden. Auf der anderen Seite wird nach dem Staat gerufen, der regulieren und in die Grundrechte von Arbeitnehmern eingreifen soll. Dabei zeigt der kürzlich zu Ende gegangene Streik, welche Nebenfolgen staatliche Regulierung nach sich ziehen kann: Es wurde nicht zuletzt deshalb so erbittert gestreikt, weil Gewerkschaften durch das Tarifeinheitsgesetz erst recht dazu gezungen wurden, Einfluss und Macht zu demonstrieren. Bis heute fehlen klare Kriterien, wie dieses Gesetz, wenn es überhaupt im Rahmen der Tarifautonomie sinnvoll sein sollte, anzuwenden ist.

Einmal mehr zeigt sich, dass sich bis heute keine rechte Sozialethik des Öffentlichen Dienstes entwickelt hat. Ein stabiler und verlässlicher Öffentlicher Dienst ist für die Leistungsfähigkeit des Staates von entscheidender Bedeutung. Die Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst haben Anspruch auf eine faire Bezahlung und sie haben das Recht, dafür zu kämpfen, wie andere Berufsgruppen auch. Warum soll ein Streik im öffentlichen Dienst abwegig sein?

Wie das Gemeinwohl verwirklicht werden soll, ist nicht einfach vorgegeben; hierum muss immer wieder von neuem gerungen werden. Huber bleibt die Antwort schuldig, auf welche andere Weise die Gehälter im Öffentlichen Dienst festgesetzt werden sollten. Sein Vorschlag, Beschäftigte der Bahn sollten „nach staatlichen Ordnungen“ entlohnt werden, bleibt Augenwischerei. Was soll das heißen? Ein Schiedsgericht etwa könnte über das Verfahren der Lohnfindung wachen. Welche finanzpolitischen Spielräume zur Verfügung stehen, kann nur tarifpolitisch entschieden werden.

Wer zuverlässige und funktionsfähige öffentliche Dienstleistungen will, muss die Berufe in diesen Bereichen ordentlich bezahlen. Nur dann werden sich auf Dauer auch genügend Fachkräfte für die öffentliche Daseinsvorsorge finden lassen. Dass der Staat nach Gutsherrenart in der Coronakrise irgendwelche Prämien an Pflege-, Gesundheits- oder Bildungsberufe verteilt hat, hat der Tarifautonomie einen (ordnungspolitischen) Bärendienst erwiesen. Ein solches Vorgehen macht die Lohnfindung zum Spielball der Parteipolitik. Unser Zusammenleben braucht gut funktionierende Institutionen, richtig. Zu diesen gehört auch die Tarifautonomie. Wer diese außen aushöhlt, begeht ein Foul.

In Zeiten des Kalten Krieges wusste man, wie unerlässlich Bahn und Post für einen wehrhaften, verteidigungsbereiten Staat, gerade in einer Bedrohungssituation, sind. Denn es gibt zu Recht sensible Bereiche staatlichen Handelns und öffentlicher Daseinsvorsorge, in denen Streiks ausgeschlossen sein sollten. Hierfür gibt es traditionell ein bewährtes Instrument: die Verbeamtung. Diese ist allerdings auch mit besonderen Loyalitätspflichten verbunden: des Staates gegenüber seinen Beamten und des Beamten gegenüber dem Staat. Beamte werden alimentiert und sind grundsätzlich unkündbar.

Was Huber und andere hingegen fordern, bleibt verschwommen: Öffentlich Beschäftigten sollen einseitg Rechte genommen werden, Gegenleistungen aber vorenthalten werden. Immerhin spricht Huber von einem Kündigungsschutz in Bereichen ohne Streikrecht. Das wäre ohne Frage eine Stärkung der Arbeitnehmerseite – dann bleibt aber die Frage, welchen Nutzen eine Privatisierung haben soll, die ein zentrales Element des Beamtenrechts kopiert.

Die Debatte über ein „neues Dienstrecht für Dienstleistungsberufe“ sollte aufmerksam verfolgt werden. Denn diese hat etwa auch Bedeutung für Bildungsberufe. Und sie passt nur allzu gut zu einem neuen Etatismus, der dem Staat immer mehr und oft allzu viel zutraut – zu Lasten einer freiheitlichen Verfassungsordnung und zu Lasten eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen staatlichen Pflichten und gesellschaftlichen Freiheiten.

Schlaglicht: Abgesang auf die Freiheit – auch an den Hochschulen

An den Hochschulen wird mehr oder weniger kontrovers darüber gestritten, wie und in welchem Umfang eine Rückkehr zum Präsenzbetrieb im neuen Wintersemester möglich werden kann. Die 3-G-Regel wird kommen. In Bayern sollen Tests für ungeimpfte Studenten weiterhin kostenfrei bleiben, in anderen Bundesländern nicht. Von einzelnen Kollegen ist aber auch schon die Forderung zu hören, eine 2-G-Regel für den Lehrbetrieb einzuführen.

Wo bleiben jetzt die Hochschullehrer und Fächer, welche die Menschenrechte in den vergangenen zwei bis drei Jahrzehnten immer mehr als Instrument einer umfassenden Gesellschaftsreform ausgedehnt haben, im Namen radikaler Inklusion, sozialer Teilhabe, Partizipation, Anerkennung, Respekt, Beteiligungsgerechtigkeit …? Dies alles scheint jetzt vergessen. Und es war vermutlich in vielem immer nur aufgesetzt gewesen, ein akademisches Glasperlenspiel. Wie andere Akteure scheitert jetzt auch die akademische Welt an der Krise.

Es fällt in dieser Krise, die wir gegenwärtig erleben, auf, wie wenig Gespür für gravierende Grundrechtskonflikte vorhanden ist. Wie war das mit dem Recht auf Berufsausbildungsfreiheit und dem Recht auf Bildung? Vor Jahren haben alle gerufen, Bildung sei das Wichtigste – und alles musste sich dem Thema Bildungsgerechtigkeit unterordnen. Und jetzt ist auf einmal Gesundheit das Allerwichtigste – und alles muss dem Gesundheitsschutz untergeordnet werden. Und morgen …!? Dann kommt das nächste Thema, das politisch absolut gesetzt wird und radikale Aufmerksamkeit beansprucht.

Bei einer hysterischen Debatte, die für einzelne Themen immer gleich einen absoluten Vorrang postuliert, ist kein Spielraum für differenzierte Abwägungsprozesse. Das Gespür für eine differenzierte Güter- und Übelabwägung schwindet – doch nicht allein in der alltagstheoretischen Debatte über ethische Fragen. Ich erlebe auch in meiner Disziplin, der Sozialethik, wie Methodenwissen zunehmend verfällt. Ein befreundeter Psychologe hat es so erklärt: Wo zunehmend moralisierend diskutiert wird (Haltungswissenschaft, Haltungsjournalismus, Haltung zeigen gegen Rechts …), da muss man keine ethischen Vorzugsregeln anwenden; da gibt es nur noch Schwarz und Weiß, absolut Gut und absolut Böse …

Die politischen Folgen zeigen sich: Der Abweichler wird erpresst, und man nennt dies noch Solidarität. Mit Selbstbestimmung und Achtung vor dem eigenverantwortlichen Subjekt hat das wenig zu tun. Es bleibt ein Abgesang auf ein bürgerliches Freiheitsverständnis. Ohne ein solches wird die akademische Leistungsfähigkeit unseres Hochschulsystems und unseres Landes auf Dauer aber nicht zu halten sein.

Josef Kraus im Interview: Der deutsche Untertan, vom Denken entwöhnt

Wie sieht die Version von Heinrich Manns Diederich Heßling 2021 aus?

KRAUS: Er ist der regierungstreue Untertan von der Stange, zu Tausenden auffindbar: in den Parteien, in den Parlamenten, in den Kirchen, in Hochschulen und Schulen, in den Medien, vor allem den öffentlich-rechtlichen und im Mainstream der meisten Printmedien. Der Diederich Heßling anno 2021 dient sich der Macht an. Er schwimmt mit im Strom, seine Haltung ist rundgelutscht bis zur Profillosigkeit, er will nirgends anecken, nicht auffallen, damit Karriere machen und zugleich Millionen nach seinem Ebenbild erziehen. Schauen Sie sich doch nur die Redaktionsleiter bestimmter ARD/ZDF-Magazine an. Sie gerieren sich als Leithammel-Untertanen und sind doch kaum anderes als Politkommissare. Sie nennen es „Haltung zeigen“, betreiben aber subtil und trickreich Hetze gegen alles, was angeblich rechts von Merkel steht.

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Noch zwei Wochen bis zur Bundestagswahl – ein pädagogischer Zwischenruf

In zwei Wochen sind die Bundesbürger wieder zur Wahl gerufen. Soll man einer Monatszeitung glauben, die aktuell titelt: „Die Egal-Wahl. Alles wird teurer. Besser wird nichts“? – eine deutliche Aussage. Ich meine, dass es bei dieser Wahl eine Alternative gibt. Aber so oder so: Der Mensch ist zur Politik verdammt, da wir uns nolens volens Gedanken über die Gestalt unseres Zusammenlebens machen müssen. Die Frage ist nur, wie der politische Diskurs geführt und gestaltet wird.

Eines bleibt dafür unverzichtbar – und Pädagogen sollten in besonderer Weise darum wissen: Politische Handlungskompetenz setzt die Befähigung zu vernünftiger Selbstbestimmungsfähigkeit voraus. Unter diesen Preis dürfen wir nicht gehen. Im Prozess der politischen Bildung geht es um die Aneignung der für die politische Perspektive maßgeblichen Kategorien, mit denen Einsichten über Aufgaben und Probleme der politischen Praxis rational erarbeitet und Entscheidungen in politischen Konflikten verantwortlich getroffen werden. Und damit wären wir beim anspruchsvollen Programm einer Bildungs- und Erziehungsgemeinschaft, das es immer wieder neu mit Leben zu füllen gilt: in schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen, in Hochschulen und Akademien, in Kirchen und Verbänden, im ehrenamtlichen Engagement und überall dort, wo pädagogisch gedacht und gehandelt wird.

Gibt es in der EU ein Recht auf Bildung?

Die Europäische Union (EU) befasste sich mit Bildung zunächst aus den praktischen Bedürfnissen des wirtschaftlichen Integrationsprozesses heraus. Grundsätzlich gilt, dass die Gemeinschaft nur dann in einem bestimmten Bereich tätig werden kann, wenn die Gründungsverträge Sie hierzu ermächtigen. Die heutigen Regelungen für den Bildungsbereich erkennen die nach und nach gewachsenen Bildungsaktivitäten auf europäischer Ebene in kodifizierter Form an. Der Vertrag von Nizza hat keine Neuregelung in Angriff genommen, doch ist für die nächste Zeit zumindest mittelbar mit einer Harmonisierung der Bildungspolitik in Europa zu rechnen.

Nach Art. 149 Abs. 1 des EG-Vertrages kann die Gemeinschaft im Bildungsbereich die Einzelstaaten lediglich unterstützen. Sie kann nur an vorhandene oder zumindest geplante Maßnahmen ihrer Mitglieder anknüpfen, was noch einmal unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit gestellt wird: eine Negativschranke, die über das ohnehin geltende Subsidiaritätsprinzip hinausgeht. Dieses besagt, dass die höhere Ebene erst dann tätig werden soll, wenn ein Problem auf unterer Ebene nicht besser gelöst werden kann. Abs. 2 begrenzt die Zuständigkeit der EU auf europarelevante Ziele (z. B. Sprachförderung, Mobilität von Lehrenden und Lernenden, Austauschprogramme, Informations- und Erfahrungsaustausch oder Fernlernen). Abs. 3 erlaubt der EU, im Bildungsbereich mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten.

Kann die Gemeinschaft in der allgemeinen Bildung nur finanzielle Anreize setzen oder Lösungen vorschlagen, besitzt sie in der beruflichen Bildung nach Art. 150 weitergehende Möglichkeiten, mit Schwerpunkten in der Sozial- und Beschäftigungspolitik. Hier führt die EU eine eigene Politik durch und kann auch selbst Rechtsakte erlassen.

Ein ausdrückliches Recht auf Bildung findet sich in den europäischen Gemeinschaftsverträgen nicht; doch kann als notwendige Bedingung aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit sowie dem allgemeinen Diskriminierungsverbot ein Zugangsanspruch zu Bildungseinrichtungen für jene abgeleitet werden, die von der Freizügigkeit in Europa Gebrauch machen. Auch die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989, mit der die soziale Dimension des Binnenmarktes feierlich proklamiert wurde, kennt nur Bestimmungen über die Freizügigkeit und ein Recht auf Berufsausbildung. Ein Wandel vollzieht sich mit der EU-Grundrechtecharta (GRCh) von 2000.

Stand die europäische Bildungspolitik bisher im Dienst des Binnenmarktes, wird die EU mit Art. 14 GRCh nun erstmals zum eigenständigen Garanten eines umfassenden Rechts auf Bildung. Die Charta wurde 1999/2000 vom ersten Europäischen Konvent ausgearbeitet und im Dezember 2000 feierlich proklamiert. Bundestag wie Bundesrat hatten die Charta zuvor empfohlen. Rechtskraft sollte sie als Teil des europäischen Verfassungsvertrages erhalten. Nachdem der EU-Verfassungsprozess politisch vorerst gescheitert ist, bleibt auch der Grundrechtecharta die volle Rechtsverbindlichkeit verwehrt. Dennoch dient sie bereits als Interpretationsdirektive. Der Ende 2009 in Kraft getretene Lissabonvertrag zur Reform der EU verweist in Art. 6 auf sie. Keine der Bestimmungen der GRCh darf zulasten von Grundfreiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention oder nationaler Verfassungen ausgelegt werden; Rivalitäten zwischen den jeweiligen Gerichten sind dabei absehbar.

Die Charta bietet einen Vollkatalog an Grundrechten und beschränkt sich nicht allein auf solche Rechte, für die eine Kompetenz auf Seiten der Gemeinschaft vorliegt; diese überschießenden Rechte werden als Ausdruck der europäischen Wertegemeinschaft gesehen und sollen als Vorratsrechte für spätere Kompetenzerweiterungen dienen. Da für die Anwendung der GRCh die zuvor genannten Bestimmungen des EG-Vertrages maßgebend bleiben, begründet diese keine allgemeine Zuständigkeit der Union für den Bildungsbereich. Adressaten sind die Organe und Einrichtungen der Union sowie deren Mitgliedstaaten, sofern sie Unionsrecht durchführen.

Die Aufnahme von Sozialrechten in die GRCh war keineswegs unumstritten. Im Falle des Rechts auf Bildung gab es Stimmen, die dieses lediglich als Abwehr-, nicht aber als Teilhaberecht festschreiben wollten. In der Folge wurde das Recht auf Bildung nicht unter die Solidaritätsrechte, sondern in die in Kapitel II festgehaltenen Freiheiten eingeordnet; ein geplantes Recht auf freie Wahl der Bildungsstätte wurde fallengelassen. Wird die Wirksamkeit der festgeschriebenen Sozialrechte gegenwärtig zurückhaltend bewertet, könnte die spätere Rechtsprechung deren Wirkung doch noch ausweiten.

Art. 14 Abs. 1 GRCh formuliert ein jedermann zustehendes Teilhaberecht auf freien Zugang zu Bildung, beruflicher Aus- und Weiterbildung. Ein Anspruch auf staatliche Leistungen wird an dieser Stelle nicht begründet, doch wird der Staat verpflichtet, einen Mindeststandard an schulischen Bildungseinrichtungen zu sichern. Betont werden der diskriminierungsfreie Zugang zu bestehenden Einrichtungen und die pädagogische Wahlfreiheit. Im Weiteren wird ein Teilhaberecht auf unentgeltlichen Pflichtschulunterricht formuliert. Verhindert werden soll, dass aus der Schulpflicht finanzielle Nachteile erwachsen. Die akademische Freiheit wird von Art. 13 GRCh geschützt.

Art. 14 Abs. 3 GRCh sichert das Erziehungsrecht der Eltern und die Gründungsfreiheit von Lehranstalten, sofern diese demokratischen Grundsätzen genügen: ein „Sonderfall“ des Rechts auf unternehmerische Freiheit. Ein staatliches Schulmonopol ist damit ausgeschlossen. Positive Leistungspflichten des Staates ergeben sich auch hier nicht. Staatlichen Eingriffen in den Erziehungsprozess soll vorgebeugt werden. Aus Sicht des Kindes sichert der betreffende Absatz das Recht, unter elterlichem Einfluss aufzuwachsen.

Ein wesentlicher Prüfstein dieser Bildungsfreiheit ist der Umgang mit Religion in der öffentlichen Schule. Kinder haben ein Recht, auch religiös sprachfähig zu werden. Und Eltern haben ein Recht, über die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, auch im Rahmen der Schule.