Ende Januar 2026 diskutierte der Landtag in Brandenburg über die Schulpflicht. Anlass war ein Antrag der AfD-Fraktion, die Schul- durch eine Bildungspflicht zu ersetzen. Die Aufregung ist wieder einmal groß, obwohl solche Ideen auch schon von anderer Seite geäußert wurden, etwa in der Coronazeit aus Teilen der F.D.P. Die strikte Schulpflicht ohne Ausnahmen, die spätestens mit dem Reichschulpflichtgesetz von 1938 Einzug gehalten hat, stellt europaweit einen Sonderweg dar. In anderen Ländern, z. B. Irland, ist das Recht auf Homeschooling sogar in der Verfassung verankert. Für Ausnahmen von einer staatlichen Schulpflicht gibt es durchaus gewichtige ethische und pädagogische Gründe. Die Forderung nach einer Unterrichts- oder Bildungspflicht statt einer strikten Schulpflicht ist keineswegs abwegig, für sie sprechen durchaus gewichtige Gründe, auch in bildungsethisch-systematischer Hinsicht.
Dem Staat fällt im Bildungsbereich nach verfassungsrechtlicher Vorgabe eine starke Pflicht zur staatlichen Schulaufsicht zu, er besitzt aber kein Bildungs-, Schul- oder Gemeinwohlmonopol. Ob Kinder später die reale Möglichkeit haben, frei entscheiden zu können, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und am sozialen Leben gleichberechtigt teilzunehmen, kann nicht in das Belieben der Eltern oder auch der Kinder selbst gestellt werden, die aufgrund ihres Alters noch nicht in der Lage sind, ihre Zukunft dergestalt zu planen und Entscheidungen dieser Tragweite mit all ihren Konsequenzen – auch für Dritte und die staatliche Gemeinschaft – zu durchdenken. Daher sprechen gewichtige rechtliche und pädagogische Argumente für die Durchsetzung einer allgemeinen Schulpflicht, mit deren Hilfe Kinder notfalls ihren Anspruch auf schulische Bildung selbst gegenüber den eigenen Eltern durchsetzen können. Doch auch in diesem Fall bleibt der Staat begründungspflichtig.
Wenn Eltern belegen können, dass sie auf andere Weise ihre Kinder pädagogisch besser erziehen können als im Rahmen einer öffentlichen Schule, ist diese Alternative ihnen aus Freiheitsgründen nur schwer abzusprechen. Auch wenn die Ableistung einer Schulpflicht (möglichst bis zum Eintritt der Volljährigkeit) der Regelfall bleiben sollte, müsste es – strenge staatliche Vorgaben vorausgesetzt – Eltern im Einzelfall dennoch möglich sein, die Schulpflicht durch eine Unterrichtspflicht zu ersetzen; die Erreichung der notwendigen Bildungsziele wäre dann über den Weg von Homeschooling oder Privatunterricht sicherzustellen.
Beschulung außerhalb des schulischen Unterrichts könnte in spezifischen Bedarfssituationen eine individuelle Förderung ermöglichen und solche Schüler auffangen, die aus bestimmten Gründen in einer Regelschule nicht beschulbar sind oder dort sozial und emotional überfordert wären. Homeschooling könnte dort inkludierend wirken, wo Schulverweigerer oder Schulabbrecher durch das öffentliche Bildungs- und Erziehungssystem nicht mehr sozial adressierbar sind. Die Möglichkeit zum Homeschooling – unter strikter staatlicher Aufsicht – offen zu halten, könnte nicht zuletzt aber auch gesellschaftlich und pädagogisch konfliktmindernd und befriedend wirken, wo Eltern politisch oder juristisch gegen die Schulpflicht ihrer Kinder vorgehen und staatliche Zwangsbeschulung andernfalls die letzte Konsequenz wäre.
Allerdings ist unbedingt darauf zu achten, dass nicht allein ein bestimmtes, in Prüfungen abfragbares Wissen von den Eltern garantiert wird (was in einer durch Bildungstitel regulierten Gesellschaft allerdings auch nicht hintenan gestellt werden darf), sondern dass auch weitere pädagogische Mindestbedingungen hinsichtlich der Sozialqualität und persönlichkeitsbildenden Wirkung fruchtbarer Bildungsprozesse nicht unterlaufen werden. Zu denken wäre hier beispielsweise an den Nachweis von Vereinsgmitgliedschaften, die dem sozialen Lernen mit Gleichaltrigen dienen. Ferner muss auch im Falle von Homeschooling gewährleistet sein, dass der Staat sein Wächteramt gegenüber den Kindern wahrnehmen kann (dieses ist gerade auch dann geboten, wenn Eltern sich zusammenschließen und nicht allein die eigenen Kinder unterrichten).
Außerschulische Unterrichtung ist demnach grundsätzlich nur dann pädagogisch und menschenrechtlich verantwortbar, wenn diese nicht elterlicher Willkür entspringt und wenn die Eltern sich nicht einfach nur dem Angebot der staatlichen Schule verweigern. Anders herum gesagt: Von den Eltern muss einerseits verlangt werden, Auskunft darüber zu geben, wie sie mit den Bildungsansprüchen ihrer Kinder umgehen, und sie müssen andererseits ein gleichwertiges und nachprüfbares pädagogisches Alternativangebot zum Besuch der staatlichen Schule sicherstellen.
Eine reale Wahlfreiheit sowohl in religiöser und weltanschaulicher als auch pädagogischer Hinsicht wird Lernenden und ihren Eltern nur dann gesichert sein, wenn der Staat im Bildungsbereich kein Monopol, beispielsweise ein Schulmonopol, für sich reklamieren kann. Um ein solches zu verhindern, bedarf es einer gesicherten Gründungsfreiheit für nichtstaatliche Träger. Die Privatschulfreiheit im Besonderen garantiert einen nichtstaatlichen öffentlichen Schulsektor.
Der Staat darf allerdings die Rahmenbedingungen für freie Träger nicht so ausgestalten, dass eine Gründung von nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen faktisch unmöglich wird oder diese gar nicht die Möglichkeit haben, ein eigenständiges, von staatlichen Einrichtungen unterschiedenes Profil auszubilden. So bedarf die Privatschulfreiheit als Pendant einer staatlichen Institutsgarantie für das Privatschulwesen, damit das Recht der Eltern auf Wahlfreiheit nicht faktisch durch mangelndes Angebot unterlaufen wird. Eine solche Institutsgarantie konkretisiert sich beispielsweise in Form eines bestimmten Maßes an staatlicher Refinanzierung.
[…] Die Erstveröffentlichung dieses Beitrags erfolgte in bildungsethischen Blog von Dr. Kunze: https://bildung-und-ethik.com/2026/02/17/zwischenruf-bildungs-statt-unterrichtspflicht/ […]
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