Zur Erinnerung: Die „Autonomie der irdischen Wirklichkeiten“ nach dem Zweiten Vatikanum
Medizinische Fragen gehören zu den irdischen Wirklichkeiten, die unter Beachtung der ihnen „eigenen Gesetze und Werte“ (Gaudium et spes 36) zu klären sind. So hat es das Zweite Vatikanische Konzil mit seiner Lehre von der Autonomie der irdischen Wirklichkeiten formuliert. Urteile in zeitlichen Dingen, die auf eine der Vernunft und ihrem Sollen angemessene Weise gefällt werden, sollten dem Kriterium der Verbindlichkeit genügen, können aber keinen Anspruch auf Endgültigkeit oder Absolutheit erheben. Sie gelten immer nur bis zum Erweis des Gegenteils.
Kurz gesagt: Medizinische Fragen können durchaus eine theologisch-ethische Seite haben. Ihr Sachanteil aber muss medizinisch geklärt werden. Dabei ist nicht zwingend wissenschaftliche Einstimmigkeit zu erwarten. Allein die Debatte über die richtige medizinische Strategie gegen COVID-19-Erkrankungen hat dies jüngst mehr als gezeigt.
Bei der Klärung wissenschaftlicher Streitfragen und der damit verbundenen ethischen Implikationen werden Christen bei gleicher Gewissenhaftigkeit dann auch durchaus zu unterschiedlichen Antworten gelangen können. Dies wusste schon das vergangene Konzil und mahnte die eigenen Gläubigen: „Immer aber sollen sie in einem offenen Dialog sich gegenseitig zur Klärung der Frage zu helfen suchen; dabei sollen sie die gegenseitige Liebe bewahren und vor allem auf das Gemeinwohl bedacht sein“ (Gaudium et spes 43).
Aktuell: Erzbistum Paderborn suspendiert Briloner Priester
Vor diesem Hintergrund lässt eine Meldung aus dem Erzbistum Paderborn aufhorchen. Wie Medien in der vergangenen Woche meldeten, ist ein Priester in Brilon vom Erzbischof nach eingehender kirchenrechtlicher Prüfung, wie es von Bistumsseite heißt, suspendiert worden. Der Priester war durch Kritik am Synodalen Weg aufgefallen und hatte dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz Glaubensabfall vorgeworfen. Lassen wir diese Vorwürfe im vorliegenden Kontext einmal außen vor.
Vor dem Hintergrund der oben genannten Äußerungen des Zweiten Vatikanischen Konzils ist ein anderer Punkt am vorliegenden Fall bemerkenswert, und zwar der Umgang mit innerkirchlichen Kritikern der aktuellen Coronapolitik.
Denn es gab noch ein zweites Thema, bei dem sich der Briloner Priester vorgewagt hatte: So hatte er die Impfaktion im Paderborner Dom im Dezember 2021 und die Impfempfehlung des Paderborner Oberhirten kritisiert. Erzbischof Becker hatte die Coronaschutzimpfung als „Schutz für sich und andere“, als ein „Gebot der Stunde“ und als „gelebte Nächstenliebe“ bezeichnet. Der WDR hatte bereits im März 2022 über den Priester berichtet, der Priesterrat sich daraufhin von dem Briloner Amtsbruder distanziert. Im Folgenden hatte sich dieser nicht mehr auf den Internetseiten des Priesterkreises, dem er angehört, geäußert.
Das Problem: Erzbistum zeigt mangelnde Vorsicht in medizinisch strittigen Fragen
Das Erzbistum wertet die Äußerungen des suspendierten Priesters gegenüber der Presse als „private Meinungsäußerungen“. Das ist in solchen Fällen zu erwarten. Nicht privater Natur sind offenbar die Äußerungen des Erzbischofs in medizinischen Sachfragen. Als Theologe weiß Becker offenbar sehr genau Bescheid über die Schutzwirkung der neuartigen Coronaimpfstoffe, deren Nebenwirkungen und damit verbundenen medizinischen Aufklärungs- und Abwägungsfragen. Lehramt und theologische Ethik können eine differenzierte ethische Güter- und Übelabwägung vornehmen und Hilfen für die individuelle Gewissenssentscheidung anbieten. Dies aber mit der gebotenen Vorsicht gegenüber medizinischen Fragen, die noch ungeklärt sind oder kontrovers diskutiert werden. Denn diese werden nicht durch plakative Slogans von Kirchenleitungen, theologische Vereinfachungen oder Disziplinarmaßnahmen geklärt. Diese Fragen müssen medizinisch geklärt werden. Und medizinische Erkenntnisse gelten wie alle wissenschaftlichen Aussagen immer nur bis zum Erweis des Gegenteils.
Was auf der Strecke bleibt: die Selbstbestimmung des Einzelnen
Das Erzbistum Paderborn folgte im Coronawinter 2021/22 der Linie, welche der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz vorgegeben hatte, der im November 2021 eine moralische Impfpflicht postuliert hatte. Keine Frage: In einer nationalen Krisensituation besteht für den Einzelnen eine moralische Pflicht zur sorgfältigen ethischen Gewissensbildung und Güterabwägung. Wer aber im Sinne einer ultima ratio mehr fordern wollte, müsste eine solche Verpflichtung sorgfältig empirisch wie ethisch begründen – doch in diesem Fall Fehlanzeige: „Impfen ist in dieser Pandemie eine Verpflichtung aus Gerechtigkeit, Solidarität und Nächstenliebe“, erklärten die Mitglieder des Ständigen Rates. Näher hergeleitet wurde dieser Verpflichtungszusammenhang nicht. Dem christlichen Personalismus entspricht ein solches Vorgehen nicht. In der Folge konnte dann der Fraktionsvorsitzende der beiden C-Parteien bei der Impfpflichtdebatte im Bundestag erklären, er vermöge bei diesem Thema gar keine Gewissenssentscheidung zu erkennen.
Der pauschale Verweis auf ethische Hochglanzbegriffe jedoch wird weder dem Ernst der ethischen Entscheidungssituation gerecht noch bietet er geistig-moralische Orientierung und Entscheidungshilfe an. Dies wäre um der Selbstbestimmungsfähigkeit des Subjekts willen aber wichtig. Denn wer die Selbstbestimmung achten will, darf eine bestimmte Entscheidung nicht gleichzeitig zur Pflicht für andere machen wollen oder eine abweichende Entscheidung als „unethisch“ verunglimpfen. Dies gilt erst recht, wo elementare Freiheitsgüter wie das Recht am eigenen Körper bedroht sind. Am Ende bleibt der Eindruck, dass die Kirche zwar schnell bei der Hand ist, moralische Ansprüche zu erheben, sich aber nicht in der Lage sieht, diese substantiell zu begründen.
Wer das Argumentieren verweigert, nimmt den Einzelnen und dessen Anspruch auf Selbstbestimmung nicht ernst. Moralische Erkenntnis, die der Selbstbestimmung des Menschen entspricht, bleibt auf Wissen angewiesen, das vom Einzelnen selbst auf Geltung hin geprüft wird. Nur dann sind autonome Entscheidungen möglich, welche der besonderen Erkenntnisfähigkeit der praktischen Vernunft entsprechen und moralisches Handeln im Vollsinn möglich machen. Der Gläubige wird dabei durchaus am kirchlichen Lehramt Maß zu nehmen haben und sich an dessen Aussagen orientieren. Aber diese müssen selbst hinreichend begründet sein. Medizinische Sachfragen dürfen nicht mit billigen Floskeln aus dem kirchlichen Apparat plattgewalzt werden.
Und die Moral von der Geschicht‘? Wird über eine Impfpflicht debattiert, ist mit einer solchen Debatte implizit schon eine Ohnmacht moralischer Argumentation eingestanden. Zwang im öffentlichen Diskurs setzt bereits dort ein, wo nicht mehr auf die Überzeugungskraft des rationalen Arguments vertraut wird.