Unseren Verfassungsstaat prägt – neben Rechtsstaatsgarantie und Sozialstaatsgebot – auch eine genuin kulturverfassungsrechtliche Verantwortung. Unter Kultur können dabei alle strukturierenden Ausdrucksformen des Menschen verstanden werden, die ihm helfen, seine Lebenswelt zu gestalten und verstehbar zu machen.
Der Kulturauftrag des Staates, der sich im föderalen Staatsaufbau von der kommunalen bis zur bundesstaatlichen Ebene erstreckt, ergibt sich aus den geschützten Freiheitsrechten der Einzelnen, etwa aus dem Recht auf Bildung, dem Recht auf Wissenschaftsfreiheit, dem Zensurverbot oder der Kunstfreiheit, wobei die individuellen Grundrechte umgekehrt den staatlichen Auftrag begrenzend strukturieren. Im Wesentlichen umfasst der kulturstaatliche Auftrag die Sorge um Schule und Bildung, Hochschule und Wissenschaft, Kunst und Sprachpflege, Kulturpflege und Sicherung des kulturellen Gedächtnisses. Zu nennen sind hier etwa die Sorge um Museen, Denkmalschutz, der Schutz nationalen Kulturgutes vor Veräußerung ins Ausland, die Auslandskulturpflege oder das Archivwesen.
Die Ausübung der kulturellen Freiheitsrechte bedarf keiner Begründung; ihre Beschränkung durch den Staat hingegen steht unter hohem Rechtfertigungszwang. Es geht umfassend um Freiheitsrechte des Einzelnen, der sich als wissenschaftlich und kulturell produktives Subjekt entwirft. Die Wissenschaftsfreiheit schützt daher keinesfalls allein institutionell betriebene Formen von Wissenschaft. Entscheidend ist die ernsthafte und planmäßige Suche nach Wahrheit, die von staatlicher Einflussnahme frei bleiben soll.
Dem Bildungs-, Wissenschafts- und Kulturbereich fällt eine wichtige Funktion im Rahmen kultureller und sozialer Identitätsbildung zu. Wissenschaft trägt zur Reproduktion und Innovation von Kultur bei. Aus der Wissenschaftsfreiheit erwachsen dem Staat bestimmte Schutz- und Leistungspflichten. Gleichzeitig wird dieses Individualgrundrecht aber nur dann umfänglich gesichert sein, wenn der Staat sich eine Distanz gegenüber der wissenschaftlichen Wahrheitssuche auferlegt. Werden individuelle Freiheit und gesellschaftliche Verantwortung im Bereich von Wissenschaft und Kultur zunehmend vom Staat dominiert oder sogar ausgeschaltet, so werden auf Dauer jene geistig-moralischen Ressourcen beschädigt, die der Staat nicht selbst hervorbringen kann, auf die er aber um seines eigenen Bestands, seiner Vitalität und Stabilität willen aber auch nicht verzichten kann. Die Leistungsfähigkeit unseres Gemeinwesens würde als Ganzes Schaden nehmen.
Wilhelm von Humboldt hat das Grundprinzip moderner Staatlichkeit in seiner Ideenschrift „Über die Grenzen der Wirksamkeit des Staates“ von 1792 auf eine Weise formuliert, die bis heute nicht übertroffen wurde: Größere Wirksamkeit und eine höhere Produktivität werde der Staat – so Humboldt – gerade dann erlangen, wenn seine einzelnen Glieder in der Lage sind, mannigfaltig miteinander zu handeln und zu kommunizieren, wenn das freie Spiel der kulturellen Kräfte nicht unterbunden und wenn die Freiheit der Bürger nicht vom Staat absorbiert wird. Denn überall dort, wo es darum gehe, geistig-sittliche Zwecke zu setzen, könne nur die Tätigkeit des Menschen selbst in diesem Sinne produktiv genannt werden.
Wer wissenschaftlich tätig ist, muss seine Rolle selbst auf Sinn hin auslegen, die Inhalte seiner Disziplin selbst durchdrungen und auf ihre Geltung hin befragt haben, sich die Fragen, Ziele und Methoden seiner Wahrheitssuche selber setzen und seine Ergebnisse ohne äußeren Zwang ausformulieren können. Die akademische Freiheit ist grundrechtlich geschützt, und zwar ausdrücklich in Form einer Autonomie des einzelnen Wissenschaftlers, nicht als Autonomie der Leitungsebene, der Institution oder anderer staatlicher Entscheidungsträger.